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VerfGBbg, Beschluss vom 15. September 2017 - VfGBbg 33/17 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- mangelnde Rechtswegerschöpfung
- Anhörungsrüge noch nicht entschieden
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. September 2017 - VfGBbg 33/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 33/17




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

K.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter:             V. d. A.
Notar, Rechtsanwälte, Fachanwälte,

 

wegen            Beschlüsse des Amtsgerichts Oranienburg vom 3. Dezember 2016 (33 F 150/14) und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. April 2017 (9 WF 3/17)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 15. September 2017

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer und Nitsche

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

Gründe:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juli 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese mit dem Schriftsatz vom 18. Juli 2017 nicht ausgeräumt worden sind. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein allgemeines Register hier nicht geführt wird.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dresen Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Nitsche