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VerfGBbg, Beschluss vom 15. September 2017 - VfGBbg 30/17 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 1
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- keine Benennung eines statthaften Beschwerdegegenstandes
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. September 2017 - VfGBbg 30/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 30/17




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

M.-V.,

Beschwerdeführer,

wegen            „Beseitigung bzw. Verhinderung von Grundrechtsverletzungen“

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 15. September 2017

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer und Nitsche

beschlossen: 

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese durch seine Schreiben vom 20. Juli 2017 und 31. Juli 2017 nicht ausgeräumt worden sind. Neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte sind durch diese Schreiben nicht aufgezeigt worden. Sie geben keinen Anlass, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde anders zu beurteilen als im Hinweisschreiben vom 13. Juli 2017.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dresen Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Nitsche