VerfGBbg, Beschluss vom 15. September 2017 - VfGBbg 19/17 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46 | |
Schlagworte: | - Erfolglose Verfassungsbeschwerde - Begründung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. September 2017 - VfGBbg 19/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 19/17
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
S.,
Beschwerdeführer,
wegen Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. April 2017 - L 3 R 238/17 B ER -
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 15. September 2017
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer und Nitsche
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde nicht dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) entspricht, da sich ihr eine geordnete, substantiierte und schlüssige Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts einschließlich der durchgeführten gerichtlichen Verfahren nicht entnehmen lässt. Da der Beschwerdeführer auch die erstinstanzliche sozialgerichtliche Entscheidung nicht vorgelegt oder ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben hat, lassen sich bezüglich des angegriffenen Beschlusses weder die Erfüllung der notwendigen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - insbesondere die Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität (§ 45 Abs. 2 VerfGGBbg) - noch die Frage einer hinreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Gerichtsentscheidungen am Maßstab der als verletzt gerügten Grundrechte beurteilen.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Fuchsloch | Dr. Lammer |
Nitsche | |