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VerfGBbg, Beschluss vom 15. September 2017 - VfGBbg 19/17 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Erfolglose Verfassungsbeschwerde
- Begründung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. September 2017 - VfGBbg 19/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 19/17




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

S.,

Beschwerdeführer,

wegen            Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. April 2017 - L 3 R 238/17 B ER -

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 15. September 2017

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer und Nitsche

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde nicht dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) entspricht, da sich ihr eine geordnete, substantiierte und schlüssige Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts einschließlich der durchgeführten gerichtlichen Verfahren nicht entnehmen lässt. Da der Beschwerdeführer auch die erstinstanzliche sozialgerichtliche Entscheidung nicht vorgelegt oder ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben hat, lassen sich bezüglich des angegriffenen Beschlusses weder die Erfüllung der notwendigen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - insbesondere die Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität (§ 45 Abs. 2 VerfGGBbg) - noch die Frage einer hinreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Gerichtsentscheidungen am Maßstab der als verletzt gerügten Grundrechte beurteilen.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche