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VerfGBbg, Beschluss vom 15. September 2017 - VfGBbg 18/17 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 4 S. 1
- VerfGGBbg, § 21 Satz 2
- GVG, § 198 Abs. 1; GVG, § 198 Abs. 3
Schlagworte: - Erfolglose Verfassungsbeschwerde
- Begründung
- Überlange Verfahrensdauer
- Rüge
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. September 2017 - VfGBbg 18/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 18/17




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

W.-N.,

Beschwerdeführerin,

wegen            Untätigkeit in einem familiengerichtlichen Verfahren des Amtsgerichts Nauen - 23 F 67/15 -

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 15. September 2017

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer und Nitsche

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Mai 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde aus Gründen der Subsidiarität unzulässig ist.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dresen Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Nitsche