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VerfGBbg, Beschluss vom 15. September 2005 - VfGBbg 41/05 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97
- VerfGGBbg, § 51 Abs. 2; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2
Schlagworte: - Beschwerdefrist
- Fristversäumung
- Begründungserfordernis
- Wiedereinsetzung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. September 2005 - VfGBbg 41/05 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 41/05



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gemeinde Boberow,
vertreten durch den ehrenamtlichen Bürgermeister,
dieser vertreten durch den Bürgermeister der Gemeinde Karstädt,
Semliner Straße 7,
19357 Karstädt,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S.,

wegen: kommunale Neugliederung;
hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel und Prof. Dr. Schröder

am 15. September 2005

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung wird verworfen.


G r ü n d e:

I.

Die Beschwerdeführerin war eine amtsangehörige Gemeinde im Landkreis Prignitz. Gegen ihrer Eingemeindung durch § 25 Abs. 1 des 5. Gemeindegebietsreformgesetzes vom 24. März 2003 wandte sie sich mit Erfolg. Der Gesetzgeber traf durch Gesetz vom 29. Juni 2004 (Gesetz zur Bestätigung der landesweiten Gemeindegebietsreform nach weiterer Bevölkerungsanhörung) eine Regelung, mit der die im Jahr 2003 vorgesehene Eingemeindung bestätigt wurde. Anfang Dezember 2004 wandten sich Vertreter der Beschwerdeführerin an ihre frühere Verfahrensbevollmächtigte mit der Bitte, daß sie das Mandat auch für ein Verfahren gegen das Bestätigungsgesetz übernehme. In den Folgemonaten kam eine Einigung über das Honorar und eine Vorschußzahlung nicht zustande.

Am 29. Juni 2005 legte die Beschwerdeführerin mittels eines kurzfristig beauftragten Rechtsanwalts kommunale Verfassungsbeschwerde gegen eine Vorschrift des Bestätigungsgesetzes mit dem Vorbringen ein, sie sei mit Art. 97 Abs. 1 Satz 1 und Art. 98 Abs. 1, Abs. 2 der Landesverfassung unvereinbar.
Mit Schreiben vom 07. Juli 2005 wies das Verfassungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, daß die Frist zur hinreichenden, die Sachprüfung ermöglichenden Begründung (§§ 51, 20 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg -) versäumt worden sei, eine gesetzliche Ausschlußfrist vorliege und insoweit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommen dürfte.

Nach einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin verwarf das Verfassungsgericht mit Beschluß vom 18. August 2005 die kommunale Verfassungsbeschwerde unter Bezugnahme auf das Hinweisschreiben wegen Verfristung als unzulässig.

Am 05. September 2005 stellte die Beschwerdeführerin einen Wiedereinsetzungsantrag. Sie halte § 47 Abs. 2 VerfGGBbg - wonach bei Individualverfassungsbeschwerden, mit Ausnahme insbesondere solcher, die gegen Rechtsvorschriften gerichtet sind, eine Wiedereinsetzung gewährt werden kann - für analog anwendbar. Sie habe keinen Einfluß darauf gehabt, daß der Bürgermeister der durch die Eingemeindung vergrößerten Gemeinde sich über Monate hinweg nicht mit der von der Beschwerdeführerin zunächst ausgewählten Rechtsanwältin über deren Honorarforderung geeinigt habe.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.

Die Beschwerdeführerin ist bereits mit Schreiben des Gerichts vom 06. Juli 2005 darauf hingewiesen worden, daß die Jahresfrist des § 51 Abs. 2 VerfGGBbg nicht nur für die Einlegung, sondern auch für die Begründung der (kommunalen) Verfassungsbeschwerde gilt, und daß sie eine gesetzliche Ausschlußfrist ist, hinsichtlich deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Daran hält das Gericht - wie auch ausdrücklich im Beschluß vom 18. August 2005 - fest. Daraus, daß das Verfassungsgerichtsgesetz eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein bei Individualverfassungsbeschwerden und auch nur dann ermöglicht, sofern sich diese nicht gegen eine Rechtsvorschrift wenden (§ 47 Abs. 2 und 3 VerfGGBbg), vermag die Beschwerdeführerin keine ihr günstigere Rechtsposition abzuleiten. Eine planwidrige Lücke im Verfassungsgerichtsgesetz, die eine Analogie - allein des § 47 Abs. 2 VerfGGBbg - zulassen könnte, liegt nicht vor. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin die Frist versäumte, ist unerheblich.

Überdies wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst bei der von der Beschwerdeführerin vertretenen analogen Anwendung des § 47 Abs. 2 VerfGGBbg unzulässig. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Verfahrensbevollmächtigten bereits am 29. Juni 2005 mandatiert hatte und mit am 08. Juli 2005 zugegangenem Schreiben des Gerichts auf die Fristversäumung hingewiesen worden war, hat sie erst am 05. September 2005 einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Weder hat sie dargetan noch ist sonst ersichtlich, daß die zweiwöchige Antragsfrist gewahrt wäre. Auch könnte sich die Beschwerdeführerin ihrer (Mit-)Verantwortung für die Fristversäumung nicht entziehen, indem sie vorträgt, ihre rechtlichen Möglichkeiten nicht gekannt und ihre vormaligen Organe nicht mehr für handlungsbefugt gehalten zu haben.

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Prof. Dr. Dombert Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
 
Prof. Dr. Schröder