VerfGBbg, Beschluss vom 15. September 2005 - VfGBbg 38/05 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1 - VwGO, § 152a |
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Schlagworte: | - Beschwerdebefugnis - Prüfungsmaßstab - Willkür - Subsidiarität - Rechtswegerschöpfung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. September 2005 - VfGBbg 38/05 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 38/05
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
G., Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
W., S., T., R. & Kollegen, hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 15. September 2005 b e s c h l o s s e n : G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz
Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 23. Juni 2005 - zugestellt am 28. Juni 2005 - auf Bedenken
gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist
und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 18. August
2005, ausgeräumt hat. Auf die im gerichtlichen Hinweisschreiben vom 23. Juni
2005 aufgezeigte lediglich eingeschränkte verfassungsgerichtliche
Prüfungsdichte bei Kostenentscheidungen (vgl. Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg, Beschluß vom 21. Januar 2003 - VfGBbg 110/02 -) wird vom
Beschwerdeführer nicht eingegangen. Für eine spezifische Verletzung des
Beschwerdeführers in seinen Grundrechten aus Art. 10 und 41 der
Landesverfassung durch die angegriffenen Beschlüsse ist jedoch weiterhin -
wie auch für einen Verstoß gegen das Willkürverbot - nichts ersichtlich
(vgl. zur Abgrenzung der Fach- zur Verfassungsgerichtsbarkeit etwa: BVerfGE
102, 347, 362). Soweit der Beschwerdeführer durch den Beschluß vom 18. Mai
2005 in Rechtspositionen beeinträchtigt sein sollte, könnte der
Beschwerdeführer darüber hinaus durch ein anzustrengendes
Hauptsacheverfahren noch klaglos gestellt werden. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Dombert | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Prof. Dr. Schröder | |