Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 15. September 2005 - VfGBbg 38/05 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
- VwGO, § 152a
Schlagworte: - Beschwerdebefugnis
- Prüfungsmaßstab
- Willkür
- Subsidiarität
- Rechtswegerschöpfung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. September 2005 - VfGBbg 38/05 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 38/05



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

G.,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte W., S., T., R. & Kollegen,

gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 9. Februar 2005 und vom 6. April 2005, vom 11. April 2005 sowie vom 18. Mai 2005

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel und Prof. Dr. Schröder  

am 15. September 2005

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
 

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juni 2005 - zugestellt am 28. Juni 2005 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 18. August 2005, ausgeräumt hat. Auf die im gerichtlichen Hinweisschreiben vom 23. Juni 2005 aufgezeigte lediglich eingeschränkte verfassungsgerichtliche Prüfungsdichte bei Kostenentscheidungen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. Januar 2003 - VfGBbg 110/02 -) wird vom Beschwerdeführer nicht eingegangen. Für eine spezifische Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten aus Art. 10 und 41 der Landesverfassung durch die angegriffenen Beschlüsse ist jedoch weiterhin - wie auch für einen Verstoß gegen das Willkürverbot - nichts ersichtlich (vgl. zur Abgrenzung der Fach- zur Verfassungsgerichtsbarkeit etwa: BVerfGE 102, 347, 362). Soweit der Beschwerdeführer durch den Beschluß vom 18. Mai 2005 in Rechtspositionen beeinträchtigt sein sollte, könnte der Beschwerdeführer darüber hinaus durch ein anzustrengendes Hauptsacheverfahren noch klaglos gestellt werden.

Schließlich ist hinsichtlich der Beschlüsse vom 11. April 2005 und vom 18. Mai 2005 der Rechtsweg nicht erschöpft. Das Anhörungsrügeverfahren (§ 152a Verwaltungsgerichtsordnung) gehört zum vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu beschreitenden Rechtsweg (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg). Das Landesverfassungsgericht ist aus Gründen der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern gehalten, die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde von der Erschöpfung des bundesrechtlich vorgeschriebenen Rechtswegs abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 96, 345). Von dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung darf nur unter den engen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg abgesehen werden (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 12/94 -, LVerfGE 2, 193, 200). Diese liegen hier nicht vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war es ihm zuzumuten, auch gegen die Beschlüsse vom 11. April 2005 und vom 18. Mai 2005 zunächst die Rüge nach § 152a VwGO zu erheben. Der Beschluß vom 6. April 2005 hatte mit der Anordnung der Begehung nach § 25 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes einen weitgehend anderen Sachverhalt zum Gegenstand, so daß die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens nicht als von vornherein aussichtslos und damit "bloße Förmelei" anzusehen gewesen ist.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Prof. Dr. Dombert Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
 
Prof. Dr. Schröder