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VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2018 - VfGBbg 2/18 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 30 Abs. 1
- JBeitrG, § 6 Abs. 1; JBeitrG, § 8 Abs. 1
Schlagworte: - einstweilige Anordnung abgelehnt
- Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
- Subsidiarität
- Fachgerichtlicher Rechtsschutz möglich
- Beitreibung von Gerichtskosten
- Zwangsvollstreckung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2018 - VfGBbg 2/18 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 2/18 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren

M.,

Antragsgegner,

wegen            Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 15. Juni 2018

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer und Schmidt

beschlossen: 

 

 

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 

 

Gründe:

 

A.

Der Antragsteller führte diverse sozialgerichtliche Verfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Landessozialgericht). In diesem Zusammenhang hat er am 20. Mai 2018 Verfassungsbeschwerde erhoben (VfGBbg 29/18) und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 8. Mai 2018 (Kassenzeichen 6916600001854) der Landeshauptkasse - Landesjustizkasse - des Landes Brandenburg und begehrt diesbezüglich die einstweilige Unterlassung der Zwangsvollstreckung.

 

B.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ist unzulässig.

 

Dem Antrag fehlt das für die Anrufung des Verfassungsgerichts erforderliche Rechtsschutzinteresse. Dieses besteht nur dann, wenn der erstrebte Rechtsschutz nicht auf anderem, einfacherem Wege erreichbar ist (vgl. Beschluss vom 11. Juli 2016 - VfGBbg 9/16 EA -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.). Ein Tätigwerden des Verfassungsgerichts ist in aller Regel nicht erforderlich, solange und soweit Rechtsschutz durch die Fachgerichtsbarkeit in Anspruch genommen werden kann. Insoweit gilt auch im Verfahren nach § 30 VerfGGBbg der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. Beschluss vom 16. September 2011 - VfGBbg 5/11 EA -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

Der Antragsteller kann einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 8. Mai 2018 im fachgerichtlichen Verfahren erlangen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Justizbeitreibungsgesetz - JBeitrG - in Verbindung mit §§ 793, 570 Abs. 2 und 3 Zivilprozessordnung bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG in Verbindung mit § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 Gerichtskostengesetz). Hierum hat er sich, vertreten durch seinen Vater, ausweislich eines unter anderem an die Landeshauptkasse und das Landessozialgericht gerichteten, undatierten Antrags auf „Aufhebung der Vollstreckung“ bereits bemüht. Auch im Hinblick auf die Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes kommt es nicht in Betracht, dass das Verfassungsgericht Zwischenentscheidungen trifft und sich in dieser Weise an die Stelle des etwaig angerufenen Fachgerichts setzt (st. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 18. November 2015 - VfGBbg 18/15 EA -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Schmidt