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VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2018 - VfGBbg 20/18 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Hinweis
- unzureichende Begründung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2018 - VfGBbg 20/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 20/18




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

K.,

Beschwerdeführer,

wegen            Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 30. Januar 2018 (10 C 294/17); Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Mai 2018  (16 T 48/18)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 15. Juni 2018

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer und Schmidt

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

 

Dieser Beschluss bedarf gemäß § 21 Satz 2 VerfGGBbg im Hinblick auf den Hinweis des Gerichts vom 19. April 2018 gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 30. Januar 2018 (10 C 294/17) keiner weiteren Begründung. Die Bedenken des Gerichts sind durch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2018 nicht ausgeräumt worden. Die Ausführungen und die diversen nachgereichten Unterlagen des Beschwerdeführers rechtfertigen zumindest im Hinblick auf die Unzulänglichkeit der Begründung der geltend gemachten Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 41 Abs. 1 Landesverfassung - LV -) keine andere Bewertung, sodass es nicht mehr darauf ankommt, ob der Rechtsweg vorliegend ausgeschöpft ist.

 

Soweit der Beschwerdeführer nachträglich den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Mai 2018 (16 T 48/18) als Beschwerdegegenstand in das Verfahren eingeführt hat, ist die Verfassungsbeschwerde gemäß § 21 Satz 1 VerfGGBbg ebenfalls unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Begründung.

 

Notwendig ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss somit umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Mit der Begründung müssen der entscheidungserhebliche Sachverhalt und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt werden. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (vgl. Beschlüsse vom 21. November 2014 - VfGBbg 15/14 -, vom 25. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 - und vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 95/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfGE 130, 1, 21 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind nicht ansatzweise erfüllt.

 

Schon der Verfahrensablauf ist nicht nachvollziehbar. Dies betrifft insbesondere den Einwand des Beschwerdeführers, er habe keine sofortige Beschwerde eingelegt. Der Verfassungsbeschwerde ist weder der dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) zugrundeliegende Beschwerdeschriftsatz vom 26. April 2018 noch der im Ausgangsverfahren durch das Amtsgericht Strausberg zurückgewiesene Tatbestandsberichtigungsantrag vom 9. März 2018 beigefügt oder in einer Weise inhaltlich wiedergegeben, welche dem Verfassungsgericht die Prüfung der Verletzung von Grundrechten der Landesverfassung durch den angefochtenen Beschluss ermöglichen würde.

 

Soweit man das Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich als Rüge der Verletzung des Gebots der Gleichheit vor Gericht gemäß Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV in seiner Ausprägung als Verbot willkürlicher Entscheidungen versteht, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit dieses Grundrecht durch den angegriffenen Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) verletzt sein soll. Eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses findet nicht statt. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass dem Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, ist jedenfalls nicht ausreichend und greift im Übrigen auch nicht durch. Eine Rechtsmittelbelehrung war nicht erforderlich, weil der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) unanfechtbar ist. Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht statthaft, weil diese für den in Rede stehenden Beschluss über die sofortige Beschwerde weder gesetzlich bestimmt ist (vgl. §§ 567 ff ZPO), noch durch das Landgericht Frankfurt (Oder) zugelassen wurde.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Schmidt