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VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2018 - VfGBbg 14/18 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Hinweis
- unzureichende Begründung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2018 - VfGBbg 14/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 14/18




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

N.,

Beschwerdeführer,

wegen            Beschlüsse des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Dezember 2017 und 10. Januar 2018 (11 K 11303/17 PKH)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 15. Juni 2018

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer und Schmidt

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

Gründe:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

 

Dieser Beschluss bedarf gemäß § 21 Satz 2 VerfGGBbg keiner weiteren Begründung, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 12. März 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese auch durch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. März 2018 nicht ausgeräumt worden sind. Die Ausführungen und nachgereichten Unterlagen des Beschwerdeführers rechtfertigen keine andere Bewertung, insbesondere im Hinblick auf die Unzulänglichkeit der Begründung der geltend gemachten Verletzung von Art. 52 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg.

 

Der Beschwerdeführer hat den - ursprünglich als Verfassungsbeschwerde VfGBbg 22/18 eingetragenen - Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. März 2018 (11 K 11303/17) mit seinem Schriftsatz vom 8. Mai 2018 (VfGBbg 22/18) antragserweiternd als Beschwerdegegenstand in das hiesige Verfahren eingeführt. Auch diesbezüglich ist die Verfassungsbeschwerde gemäß § 21 Satz 1 und 2 VerfGGBbg ohne weitere Begründung als unzulässig zu verwerfen. Auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde ist der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 17. April 2018 (VfGBbg 22/18) hingewiesen worden und hat diese durch sein Schreiben vom 8. Mai 2018 (VfGBbg 22/18) nicht ausgeräumt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen insbesondere ein schutzwürdiges Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung der angegriffenen Gehörsrügeentscheidung weiterhin nicht erkennen.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Schmidt