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VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2017 - VfGBbg 62/15 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 13 Abs. 1; VerfGGBbg, § 32 Abs. 7 Satz 2
- VwGO, § 92 Abs. 3
Schlagworte: - Kommunalverfassungsbeschwerde
- Erledigung der Hauptsache
- Auslagenerstattung
- Billigkeitsentscheidung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2017 - VfGBbg 62/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 62/15




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

1.      Gemeinde Schwerin
Seestraße 89 a, 15755 Schwerin
vertr. d. d. Amt Schenkenländchen
d. vertr. d. d. Amtsdirektor,
Markt 9,
15755 Teupitz,

2.      Gemeinde Münchehofe
Schweriner Straße 11a, 15748 Münchehofe
vertr. d. d. Amt Schenkenländchen
d. vertr. d. d. Amtsdirektor,
Markt 9,
15755 Teupitz,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter              Rechtsanwalt
B.,

 

wegen § 19 Abs. 2 Satz 4, 5, Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 10. Juli 2014 (GKGBbg, GVBl. I Nr. 32)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 15. Juni 2017

durch die Verfassungsrichter Nitsche, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer und Schmidt

beschlossen: 

 

Das Verfahren wird eingestellt.

 

Das Land Brandenburg hat den Beschwerdeführerinnen ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

 

Gründe:

 

Das Verfahren war entsprechend § 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg), § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung einzustellen, nachdem die Beschwerdeführer ihren Antrag für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Die Entscheidung zur Auslagenerstattung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 2 VerfGGBbg. Hiernach ist über die Erstattung der Auslagen nach Billigkeit zu entscheiden. Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen (Beschlüsse vom 16. Januar 2015 - VfGBbg 5/13 - und vom 21. März 2013 - VfGBbg 39/13 -, m. w. Nachw.).

Vorliegend hat das Verfassungsgericht auf eine parallel erhobene kommunale Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. Januar 2017 (- VfGBbg 61/15 -) § 19 Abs. 3 Satz 1 GKGBbg für insoweit mit Art. 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg unvereinbar erklärt, als die amtsangehörigen Gemeinden von der Bestimmung erfasst werden. Es erscheint billig, den Beschwerdeführern die Erstattung der notwendigen Auslagen zuzusprechen, da ohne diese Entscheidung (auch) ihre kommunale Verfassungsbeschwerde Erfolg gehabt hätte (Urteil vom 28. Juli 2008 - VfGBbg 76/05 -; zum Bundesrecht vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. Mai 2016 - 1 BvR 2322/14 -, NVwZ-RR 2016, 721 f). Den Beschwerdeführerinnen kann auch nicht etwa vorgehalten werden, dass sie ihre am 9. Juli 2015 eingegangene Beschwerde in Kenntnis der unter dem 6. Juli 2015 bereits beim Verfassungsgericht anhängig gemachten, parallelen kommunalen Verfassungsbeschwerde erhoben hätten und deshalb Zweifel an der Billigkeit der Auslagenerstattung bestünden (vgl. zu einer derartigen Konstellation Beschluss vom 18. April 2002 - VfGBbg 35/01 -).

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Nitsche Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Schmidt