VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 69/05 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 1; LV, Art. 52 Abs. 4 - WoVermittG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 - ZPO, § 286 |
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Schlagworte: | - rechtliches Gehör - Willkürverbot - faires Verfahren |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 69/05 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 69/05
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren H. Beschwerdeführer, gegen das Urteil des Landgerichtes Potsdam vom 11. August 2005 sowie den Beschluß des Landgerichtes Potsdam vom 29. September 2005 hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 15. Juni 2006 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein Urteil des Landgerichtes Potsdam, das ihn zur Rückzahlung einer Maklerprovision verpflichtet. I. Aufgrund der Vermittlung des Beschwerdeführers mieteten die Kläger des Ausgangsverfahrens im Jahr 2001 in Potsdam eine Wohnung und zahlten an den Beschwerdeführer eine Maklerprovision in Höhe von 1.467,83 EUR. Die Rückzahlung dieser Maklerprovision war Gegenstand eines vor dem Amtsgericht Potsdam geführten Rechtsstreites. Die Kläger des Ausgangsverfahrens waren der Meinung, dem Beschwerdeführer stehe die Maklerprovision aufgrund seiner engen persönlichen und wirtschaftlichen Verbindung zur Vermieterin, der I. GmbH, nicht zu, da deren Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin zum Zeitpunkt der Vorbereitung und des Abschlusses des Mietvertrages die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers war. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Sanierung des Mietobjektes die erforderlichen Absprachen mit den Mietern getroffen sowie handwerkliche Arbeiten und Reparaturen am Mietobjekt zum Teil selbst ausgeführt sowie Einfluß auf den Bauablauf genommen (z. B. Einbau von Küchenteilen, Entfernung von Bauschutt, Reparaturversuche an Klingel und Dunstabzugshaube, Austausch defekter Fensterscheibe) bzw. Firmen damit beauftragt. Nach § 2 Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermittG) stehe dem Beschwerdeführer die Provision daher nicht zu. Mit Urteil vom 31. Januar 2003 wies das Amtsgericht Potsdam die Klage ab. Der Provisionsanspruch sei nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei der Beschwerdeführer nicht Verwalter des Mietobjektes gewesen. Die von den Klägern des Ausgangsverfahrens behaupteten Maßnahmen des Beschwerdeführers seien noch als Maklertätigkeit einzuordnen. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung verurteilte das Landgericht Potsdam den Beschwerdeführer - nach durchgeführter Beweisaufnahme - zur (Rück-) Zahlung der 1.467,83 EUR Maklerprovision. Die Rüge des Beschwerdeführers wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs wies das Landgericht mit Beschluß vom 29. September 2005, zugegangen am 05. Oktober 2005, zurück. II. Am 28. November 2005 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Entscheidung des Landgerichtes verletze ihn in seinen Rechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf ein faires Verfahren sowie auf Gleichbehandlung. Das Landgericht habe seinen Vortrag nicht berücksichtigt und sei deshalb zu falschen Ergebnissen gelangt. Es sei verpflichtet gewesen, den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt nebst den angebotenen Beweismitteln zu berücksichtigen und den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Darüber hinaus habe das Landgericht die Aussage der Zeugin S. zu Unrecht falsch und ihre Versicherung an Eides Statt gar nicht bewertet. Ebenfalls zu Unrecht habe das Gericht die Aussage der Zeugin für unglaubhaft gehalten. Statt dessen habe es seine Entscheidung im Kern auf die Aussage des Zeugen Sch. gestützt, an deren Glaubhaftigkeit - bei genauer Betrachtung - massive Zweifel bestünden. Auch hätte das Landgericht dem Zeugen W. die Widersprüchlichkeit seiner Aussagen vorhalten müssen, weshalb es den Zeugen nicht hätte abladen dürfen. Schließlich habe der Beschwerdeführer die im Beweisbeschluß des Landgerichtes aufgeführten Tätigkeiten am Mietobjekt nicht ausgeführt und sei damit auch nicht von der I. GmbH beauftragt worden. B. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. Es kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde angesichts der gerügten Verletzung eines Landesgrundrechts im Rahmen eines bundesrechtlich - hier durch die Zivilprozeßordnung - geordneten Verfahrens zulässig ist (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, st. Rspr. seit Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f. unter Bezugnahme auf BVerfGE 96, 345, 371 ff.; zuletzt Beschluß vom 9. Dezember 2004 - VfGBbg 40/04 -, zur Übereinstimmung des Schutzbereiches des Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV mit dem des Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. März 2000 - VfGBbg 2/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 88, 92). Einer abschließenden Beurteilung bedarf auch nicht die Frage, ob die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Landgerichtes angreift. Die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall ist Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und insoweit der Nachprüfung durch das Landesverfassungsgericht entzogen. Es ist nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichtes, die Entscheidungen der Fachgerichte nach Art eines Rechtsmittelgerichtes zu überprüfen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. September 1998 - VfGBbg 18/98-, LVerfGE 9, 95). Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtes ist allein die Landesverfassung. Eine Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht zeigt der Beschwerdeführer jedoch insoweit nicht auf, als er weite Teile seines Vortrags lediglich dazu gebraucht, die Erwägungen des Landgerichtes durch eigene zu ersetzen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichtes Potsdam begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) gewährt das Recht, sich zu den entscheidungserheblichen Fragen einer rechtlichen Streitigkeit vor Erlaß der Entscheidung zu äußern (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182). Dem entspricht die Pflicht des Gerichtes, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfG in st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 27, 248, 250; 70, 288, 293; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 25. Februar 1999 - VfGBbg 52/98 - m.w.N.). Insoweit ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das Gericht das ihm unterbreitete Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Betracht zieht. Es ist aber nicht verpflichtet, sich mit jeglichem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen, sondern kann sich auf die Bescheidung der ihm wesentlich erscheinenden Tatsachenbehauptungen beschränken. Insbesondere verwehrt es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht, den Vortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, zum Beispiel wegen sachlicher Unerheblichkeit, ganz oder teilweise außer Betracht zu lassen (BVerfG in st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 27, 248, 251 f.; 42, 363, 367 f.; 54, 117, 123; 60, 305, 310; 88, 366, 375 f.; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Oktober 1997 - VfGBbg 25/97 -, S. 8 f. des Umdrucks; Beschluß vom 17. September 1998 - VfGBbg 26/98 -, S. 7 f. des Umdrucks; Beschluß vom 18. Juni 1996 - VfGBbg 20/95 -, LVerfGE 4, 201, 205). Hiernach ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht erkennbar. a) Dafür, daß das Landgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen hätte, ergeben sich weder aus den Entscheidungen des Landgerichts noch aus der Verfahrensakte hinreichende Anhaltspunkte. Das Gericht mußte sich insbesondere in seinen Entscheidungsgründen nicht mit dem Vortrag des Beschwerdeführers zur Kostenberechnung der D. GmbH vom 11. Juli 2002 und der Gutschrift für Minderleistungen bezüglich der „10 Stück Briefkästen…“ sowie den Versicherungen an Eides Statt der Zeugin S. und des Zeugen S. befassen. Denn die Urteilsbegründung läßt erkennen, daß das Gericht die vom Beschwerdeführer behauptete Nichtbeteiligung an den baulichen Maßnahmen in seine Überzeugungsbildung einbezogen hat. b) Die Rüge des Beschwerdeführers, das Gericht habe den Zeugen W. nicht abladen dürfen, läßt ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennen, soweit dieser Zeuge - von den Klägern des Ausgangsverfahrens u. a. zum Beweis der Tatsache benannt, der Beschwerdeführer habe am Einbau einer Küche mitgewirkt - bereits in der öffentlichen Sitzung am 12. Januar 2005 vernommen worden war. Das Landgericht hielt dessen weitere Anhörung mit der Begründung nicht mehr für erforderlich, daß das Gericht nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgehe, daß der Beschwerdeführer als Verwalter im Sinne des Wohnungsvermittlungsgesetzes tätig geworden sei. Die Verletzung einer darüber hinausgehenden Beweisermittlungspflicht durch das Landgericht ist in verfassungsrelevanter Weise nicht ersichtlich. 2. Die Entscheidungen des Landgerichtes verstoßen auch nicht gegen das Recht auf Gleichheit vor Gericht in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV). Willkürlich ist eine Entscheidung erst dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich deshalb der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. etwa Beschlüsse vom 17. September 1992 - VfGBbg 18/92 -, LVerfGE 9, 95, 100; vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 86 f. und vom 20. Januar 1997 - VfGBbg 45/96 -, NJ 1997, 307 m.w.N.). Die Entscheidung muß ganz und gar unverständlich erscheinen und das Recht in einer Weise falsch anwenden, die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschreitet (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 20. Dezember 2001 - VfGBbg 50/01 - und vom 14. August 1996 - VfGBbg 23/95 -, LVerfGE 5, 67, 72, m.w.N.). Dieser Maßstab gilt auch für die verfassungsrechtliche Überprüfung der von den Fachgerichten vorgenommenen Beweiswürdigung und der von ihnen getroffenen tatsächlichen Feststellungen (BVerfGE 4, 294, 297). Danach sind die Entscheidungen des Landgerichtes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war die vom Landgericht angeordnete Beweisaufnahme nicht willkürlich. a) Der Beschwerdeführer rügt, dass Landgericht habe zu Unrecht die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Sch. und die Unglaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin S. angenommen bzw. hätte bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Sch. weiteren Beweis erheben müssen durch Vernehmung der Zeugen von der Freien Universität Berlin und des Zeugen S.. Er verkennt dabei, daß das Landgericht in der Würdigung der von ihm erhobenen Beweise frei ist (§ 286 Zivilprozeßordnung). Soweit das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Beschwerdeführer doch in größerem Umfang auch kleinere Reparatur- und Einbauarbeiten an dem Grundstück übernommen hat, war dafür ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit ausreichend, der einem – möglicherweise bestehenden – restlichen Zweifel Schweigen gebietet, ohne ihn völlig ausschließen zu müssen (BVerfG NJW 2001, 1640; BGH NJW 1999, 488). Es handelt sich hierbei um eine fachrichterliche Wertung, die vom Landesverfassungsgericht nicht fachgerichtlich, sondern – am Maßstab der Landesverfassung – nur darauf zu überprüfen ist, ob die Grenzen einer noch vertretbaren Wertung überschritten worden sind. Im Hinblick darauf begründen die vom Landgericht in den Entscheidungsgründen angeführten Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen Sch. – bezüglich der von ihm angegebenen Zeitpunkte - keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da das Landgericht die bei ihm insofern bestehenden Zweifel offengelegt und zugleich ausgeführt hat: „Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit im Übrigen bestehen indes keine Zweifel.“ b) Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe zu Unrecht die Unglaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin S. angenommen und seiner Entscheidung falsche Erwägungen zugrunde gelegt. Insbesondere ist die Entscheidung des Gerichtes schon deshalb nicht ganz und gar unvertretbar, da es seine Wertung nicht nur auf die Aussage der Zeugin S., sondern auch auf die Aussagen der Zeugen Sch. und W. stützte. c) Soweit das Landgericht in seinem Urteil die wesentlichen Umstände, die zu seiner Überzeugungsbildung beigetragen haben, – nachvollziehbar - benannt hat, ist es seiner Begründungspflicht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nachgekommen. Dies insbesondere auch insoweit, als es sich ausreichend damit auseinander gesetzt hat, warum es nicht dem Vortrag des Beschwerdeführers gefolgt ist. 3. Die Verfahrensweise des Landgerichts
begründet aus den benannten Gründen auch keinen Verstoß gegen den ebenfalls
als verletzt gerügten Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 52 Abs. 4 LV; 20
Abs. 3 GG). |
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