VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 61/04 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 97 Abs. 1; LV, Art. 97 Abs. 3 Satz 2; LV, Art. 97 Abs. 3 Satz 3; LV, Art. 99 Satz 2; LV, Art. 99 Satz 3 - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 - KitaG, § 12; KitaG, § 14; KitaG, § 16; KitaG, § 23 |
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Schlagworte: | - Begründungserfordernis - kommunale Selbsatverwaltung - Konnexitätsprinzip - Beschwerdebefugnis - Finanzhoheit |
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nichtamtlicher Leitsatz: | 1. § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg ist allgemeine Verfahrensnorm und gilt für alle vor dem Landesverfassungsgericht statthaften Verfahren. Zu den Mindestanforderungen, die an die Begründung eines verfahrenseinleitenden Antrags zu stellen sind, gehören jedenfalls die Tatsachen, die dem Landesverfassungsgericht die Prüfung des Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen ermöglichen. Es ist nicht Sache des Landesverfassungsgerichts, durch eigene Nachforschungen einen zu überprüfenden Sachverhalt erst zu ermitteln. 2. Wird mit der kommunalen Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 Landesverfassung (striktes Konnexitätsprinzip) gerügt, ist binnen der für die Erhebung der kommunalen Verfassungsbeschwerde geltenden Frist grundsätzlich darzulegen, worin im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage die Pflicht „zur Erfüllung neuer öffentlicher Aufgaben“ konkret liegt und in welchem Umfang diese Aufgaben „zu einer Mehrbelastung“ führen. Ist die Beschwerdeführerin hierzu nicht in der Lage, hat sie ihre eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer den Umständen nach so konkret wie möglich darzulegen. Insoweit kommt es nicht zwingend auf Zahlenwerke an, wenn sich auch aus der Darlegung tatsächlicher Umstände hinreichende Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Verletzung des Konnexitätsprinzips ergeben. 3. An die Geltendmachung einer Verletzung des Art. 99 Landesverfassung ist ein vergleichsweise strenger Maßstab anzulegen, der mit entsprechen Anforderungen an den Vortrag der Beschwerdeführerin einhergeht: Die Kommune muß geltend machen können, wegen der Befrachtung mit anderweitigen Aufgaben und trotz Ausschöpfung aller Einsparmöglichkeiten über keinerlei Spielraum für die Finanzierung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben mehr zu verfügen (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung). |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 61/04 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 61/04

IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem kommunalen
Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gemeinde Kyritz, Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. & E., gegen Art. 1 Nr. 2 b), 3 b), 4 - soweit § 16 Abs. 3, 5 und 6 Kindertagesstättengesetz betreffend -, 7 a) des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl I, S. 311) hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 15. Juni 2006 b e s c h l o s s e n : Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die die Kostentragung der Kindertagesbetreuung betreffenden Änderungen des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom 10. Juni 1992 (GVBl I, S. 178) durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes (3. KitaÄndG) vom 17. Dezember 2003 (GVBl I, S. 311; s. auch Bekanntmachung der Neufassung des KitaG, GVBl 2004 I, S. 384). I. § 12 KitaG wurde bisher aufgrund von Art. 1 Nr. 5 Erstes Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes (1. KitaÄndG) vom 7. Juni 1996 (GVBl I, S. 182), Art. 1 Nr. 1 Erstes Gesetz zum Abbau des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (1. Haushaltsstrukturgesetz 1997) - HStrG 1997 - vom 17. Dezember 1996 (GVBl I, S. 358), Art. 3 Nr. 3 Gesetz zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts im Haushalt (Haushaltsstrukturgesetz 2000 - HStrG 2000) und Art. 1 Nr. 10 Zweites Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes (2. KitaÄndG) vom 7. Juli 2000 (GVBl I, S. 106) geändert bzw. neugefaßt und lautet aufgrund der Änderung durch Art. 1 Nr. 2 3. KitaÄndG nun: § 12
Durch Art. 1 Nr. 3 b) 3. KitaÄndG wurde § 14 Abs. 2 KitaG geändert. § 14 KitaG lautet nun: § 14
§ 16 KitaG wurde bisher aufgrund von Art. 1 Nr. 6 1. KitaÄndG, Art. 1 Nr. 2 HStrG 1997, Art. 3 Nr. 4 HStrG 2000 und Art. 1 Nr. 14 2. KitaÄndG geändert bzw. neugefaßt und lautet aufgrund der Änderung durch Art. 1 Nr. 4 3. KitaÄndG nun: § 16
§ 23 KitaG (vormals § 24 KitaG 1992, umbenannt durch Art. 1 Nr. 11 1. KitaÄndG), aufgrund von Art. 1 Nr. 20 2. KitaÄndG neugefaßt, wurde in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 durch Art. 1 Nr. 7 a) 3. KitaÄndG geändert. § 23 KitaG lautet nun: § 23
Das 3. KitaÄndG trat aufgrund seines Art. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in Kraft. II. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer am 23. Dezember 2004 erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen die Neufassung der §§ 12 Abs. 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 3, 5 und 6, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KitaG. 1. Das Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin besteht aus der Stadt Kyritz sowie 11 Ortsteilen. Im Jahr 2003 wurden in der Stadt Kyritz vier Kindertagesstätten betrieben, in denen 395 Kinder betreut wurden. Die Gesamtbetriebskosten beziffert die Beschwerdeführerin für das Jahr 2003 auf 380.928,23 ¬. Aufgrund des Beschlusses des Kreistags vom 20. September 2004 wurde die Kindertagesstätte -Feldmäuse in den Bedarfsplan aufgenommen, obwohl dies nach Auffassung der Beschwerdeführerin - keine volle Auslastung der übrigen Kindertagesstätten, kein zusätzliches Betreuungsangebot der Kindertagesstätte „Feldmäuse“ und relativ konstante Geburtenrate - nicht erforderlich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin beziffert den Betriebskostenzuschuß an die Kindertagesstätte „Feldmäuse“ - wohl für das Jahr 2004 (vgl. S. 9 der Beschwerdeschrift) auf 19.287,60 ¬, wodurch sie nach eigenen Angaben gehalten gewesen sei, Kürzungen bei den freiwilligen Leistungen vorzunehmen. Der Anteil der freiwilligen Leistungen an den Gesamtausgaben müsse sich nun von 1,93 % auf 1,836 % verringern. 2. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die angegriffenen Bestimmungen des 3. KitaÄndG wegen eines Verstoßes gegen das Konnexitätsprinzip und die Finanzhoheit - §§ 12 Abs. 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 3, 5 und 6 KitaG betreffend -, sowie wegen eines Verstoßes gegen die Organisationshoheit - § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KitaG betreffend - in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt. §§ 16 Abs. 3 KitaG n.F. i.V.m. §§ 12 Abs. 3, 14 Abs. 2 KitaG n.F. führten zu einer Mehrbelastung der Gemeinden ohne entsprechenden finanziellen Ausgleich. Da für die Aufnahme in den Bedarfsplan nunmehr auch die „tatsächliche Inanspruchnahme“ zu berücksichtigen sei (§ 12 Abs. 3 Satz 3 KitaG n.F.) und der Träger der Einrichtung lediglich noch eine „angemessene Eigenleistung“ - vormals: „geforderte Eigenleistung“ - zu erbringen habe (§ 14 Abs. 2 Satz 1 KitaG n.F.), treffe die Gemeinden aufgrund ihrer Verpflichtungen aus § 16 Abs. 3 KitaG n.F. eine - im Vergleich mit der bisherigen Gesetzeslage - umfassendere Finanzierungsverantwortung. Es handele sich um eine „Standarderhöhung“. Für § 16 Abs. 5 KitaG n.F. fehle es dem Land bereits an der Gesetzgebungskompetenz. Überdies lege die Vorschrift - ohne daß ein entsprechender finanzieller Ausgleich vorgesehen werde - den Gemeinden bereits deshalb eine neue Verpflichtung auf, da Adressat der Ausgleichspflicht nunmehr allein die Wohnortgemeinde und nicht - wie nach alter Rechtslage - auch das Amt sei. § 16 Abs. 6 KitaG n.F. sehe eine Kostenbeteiligung des Landes lediglich zugunsten der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor. Es fehle insoweit an einer Kostenbeteiligung des Landes zugunsten der Gemeinden. Aufgrund von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KitaG n.F. sei es nun möglich, an den Gemeinden vorbei zu bestimmen, welche Kosten diese gemäß § 16 Abs. 3 und 5 KitaG n.F. zu tragen haben. Die Beschwerdeführerin beantragt
III. Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg und der Landkreistag Brandenburg haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde teils für unzulässig, im übrigen für unbegründet. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen §§ 12 Abs. 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 6, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KitaG n.F. wendet, fehle es bereits an der Beschwerdebefugnis. § 12 Abs. 3 KitaG n.F. verschärfe im Vergleich zur bisherigen Gesetzeslage die Anforderungen an die Aufnahme in den Bedarfsplan, da nunmehr - ergänzend aber nicht allein maßgeblich - die tatsächliche Beanspruchung - im Ergebnis zu Gunsten der Gemeinden - mitzuberücksichtigen sei. Auch § 14 Abs. 2 KitaG n.F. wirke zu Gunsten der Gemeinden anspruchsbegrenzend, da dem Träger einer Einrichtung Eigenleistungen abverlangt werden. Deren Untergrenze unterschreite jedenfalls nicht das Maß an Eigenleistungen, das nach der bisherigen Gesetzesfassung dem Träger einer Einrichtung abverlangt werde. Im übrigen sei die kommunale Verfassungsbeschwerde unbegründet. § 16 Abs. 3 KitaG n.F. führe weder zu einer neuen Aufgabe der Gemeinden noch zu Mehrkosten. Die Verpflichtung zur Verfügungstellung und zur Übernahme der Kosten obliege seit 1992 den Gemeinden sowie seit 1997 die der Zuschußerhöhung. Die Anknüpfung von § 16 Abs. 3 KitaG n.F. an die Erforderlichkeit einer Kindertagesstätte i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 2 KitaG n.F. führe zu einer Aufgabenrückführung zu Gunsten der Gemeinden. Ferner könne davon ausgegangen werden, daß die Beschwerdeführerin noch über Einsparpotential verfüge und so etwaige Mehrkosten selber ausgleichen könne. § 16 Abs. 5 KitaG n.F. sei formell und materiell mit der Landesverfassung vereinbar. Insbesondere sei das Land für den Erlaß der Norm zuständig gewesen. Die örtliche Aufgabenträgerschaft werde nicht in Abweichung zum Bundesrecht verlagert, sondern allein ein Teilbereich des interkommunalen Finanzausgleichs geregelt. Bereits nach der bisherigen Gesetzeslage seien die Gemeinden zum Kostenausgleich verpflichtet und dieser überdies bundesrechtlich vorgezeichnet. Ein Verstoß gegen die allg. Finanzausstattungsgarantie sei insgesamt weder dargetan noch sonst ersichtlich. B. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. I. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist zwar statthaft, da sich die Beschwerdeführerin gegen die Verletzung ihres Rechts auf Selbstverwaltung (Art. 97 Abs. 1 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg - LV -) in Ausprägung des Konnexitätsprinzips (Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 LV; vgl. bereits: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 14. Februar 2002 - VfGBbg 17/01 -, LVerfGE 13, 97, 109 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, LVerfGE 7, 144, 155) sowie der Finanz- und Organisationshoheit (vgl. hierzu: Vogelsang/Lübking/Ulbrich, Kommunale Selbstverwaltung, 3. Auflage 2005, Rn. 35, 39) durch die angegriffenen gesetzlichen Regelungen wendet (Art. 100 LV, § 51 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg -). II. 1. Die kommunale Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung des KitaG durch das 3. KitaÄndG, soweit § 12 Abs. 3 KitaG i.V.m. § 16 Abs. 3 KitaG, § 14 Abs. 2 Satz 1 KitaG i.V.m. § 16 Abs. 3 KitaG sowie § 16 Abs. 3 KitaG betreffend, genügt aber nicht den für die Begründung von verfahrenseinleitenden Anträgen geltenden Mindestanforderungen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VerfGGBbg), während mit Bezug auf § 14 Abs. 2 Satz 2 KitaG n.F., der nicht die Gemeinden betrifft, bereits eine eigene Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Selbstverwaltung offensichtlich ausgeschlossen ist. a) § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VerfGGBbg ist allgemeine Verfahrensnorm und gilt für alle vor dem Landesverfassungsgericht statthaften Verfahren, wobei die besonderen Anforderungen der einzelnen Verfahren (etwa: §§ 36 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 2, 46 VerfGGBbg) unberührt bleiben (vgl. zum vergleichbaren § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz: BVerfGE 24, 252, 258; Puttler, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Auflage 2005, Rn. 12 zu § 23). Zu den Mindestanforderungen, die an die Begründung eines verfahrenseinleitenden Antrags zu stellen sind, gehören jedenfalls die Tatsachen, die dem Landesverfassungsgericht die Prüfung des Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen ermöglichen (vgl. Puttler, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Auflage 2005, Rn. 19 zu § 23). Es ist nicht Sache des Landesverfassungsgerichts, durch eigene Nachforschungen einen zu überprüfenden Sachverhalt erst zu ermitteln (s. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 18. August 2005 - VfGBbg 9/05 - und - VfGBbg 41/05 -). Die Darlegungslast für die Sachentscheidungsvoraussetzungen liegt daher grundsätzlich beim Beschwerdeführer (vgl. Puttler, a.a.O.; VerfG MV LKV 2006, 217). Zwar mag man im Einzelfall einem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ein geringeres Maß an Vollständigkeit und Sorgfalt zubilligen können (vgl. mit Bezug auf die Individualverfassungsbeschwerde etwa: Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Auflage 1991, Rn. 54 zu § 12), was vorliegend aber bereits wegen der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin auf sich beruhen kann. b) Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeschrift zu einer durch die Neufassung der §§ 12 Abs. 3, 14 Abs. 2 Satz 1, 16 Abs. 3 KitaG verursachten Mehrbelastung nichts ausgeführt. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VerfGGBbg oblag es ihr vorliegend jedoch, mit Bezug auf Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 LV die Tatsachen anzugeben, unter deren Zugrundelegung sich aus den angegriffenen Normen zumindest die Möglichkeit einer Mehrbelastung durch eine neue öffentliche Aufgabe ergibt (vgl. VerfG MV LKV 2006, 217). Der Vortrag der Beschwerdeführerin erschöpft sich in allgemeinen, nicht konkret auf die Auswirkungen der Neuregelung Bezug nehmenden Darlegungen (S. 18 ff. der Beschwerdeschrift). Auf die Schriftsätze vom 16. Februar 2006 und vom 24. April 2006 kommt es diesbezüglich nicht an, da diese erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden sind (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 18. August 2005 - VfGBbg 9/05 - und - VfGBbg 41/05 -; VerfG MV LKV 2006, 217, 218); unabhängig davon sind sie auch insoweit unergiebig. aa) Die substantiierte Behauptung der Verletzung von Art. 97 Abs. 3 Satz 3 LV durch die Neufassung von § 12 Abs. 3 KitaG i.V.m. § 16 Abs. 3 KitaG hätte insoweit - zumindest ansatzweise - Darlegungen erfordert, daß im Vergleich zu § 12 Abs. 3 KitaG i.d.F. des 1. KitaÄndG eine Mehrbelastung eingetreten ist. Wohl gibt die Beschwerdeführerin an, aufgrund der Aufnahme der Kindertagesstätte „Feldmäuse“ in den Bedarfsplan zu einem Betriebskostenzuschuß i.H.v. 19.287,60 ¬ verpflichtet gewesen zu sein. Doch auch diese Angabe erfüllt für sich genommen nicht die Anforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VerfGGBbg. Da § 12 Abs. 3 Satz 3 KitaG n.F. die -tatsächliche Inanspruchnahme nur als einen Abwägungsgesichtspunkt neben weiteren nennt und dieser Abwägungsgesichtspunkt gemäß § 12 Abs. 3 KitaG i.d.F. des 1. KitaÄndG bereits berücksichtigt werden durfte, ist ohne weitere - der Beschwerdeführerin obliegende - Angaben nicht ersichtlich, daß gerade die Neufassung des KitaG zu einer Mehrbelastung der Beschwerdeführerin aufgrund des an die Kindertagesstätte „Feldmäuse“ gezahlten Betriebskostenzuschusses geführt hat. Bereits nach der früheren Fassung des KitaG könnte ein Anspruch der Kindertagesstätte „Feldmäuse“ gegen die Beschwerdeführerin zumindest im gleichen Umfang bestanden haben. Überdies war die in § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG n.F. normierte Verpflichtung der Gemeinden, das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung zu stellen und die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück zu tragen, bereits in § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG i.d.F. des KitaG 1992 vorgesehen. Gleiches gilt für die Verpflichtung zur Zuschußerhöhung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG n.F. mit Blick auf § 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG i.d.F. des 1. KitaÄndG, wobei die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Kindertagesstätte „Feldmäuse“ bereits nicht geltend macht, zur Zuschußerhöhung konkret verpflichtet (gewesen) zu sein. bb) Aus den vorstehenden Gründen genügt die kommunale Verfassungsbeschwerde, auch soweit sie sich isoliert gegen § 16 Abs. 3 KitaG n.F. richtet, nicht den an eine jede Verfassungsbeschwerde zu stellenden Begründungsanforderungen. cc) Die substantiierte Behauptung der Verletzung von Art. 97 Abs. 3 Satz 3 LV durch die Neufassung von § 14 Abs. 2 Satz 1 KitaG i.V.m. § 16 Abs. 3 KitaG hätte - zumindest ansatzweise - Darlegungen erfordert, daß aufgrund der Neufassung von § 14 Abs. 2 Satz 1 KitaG („angemessene Eigenleistung“) im Vergleich zu § 14 Abs. 2 KitaG i.d.F. des KitaG 1992 („Der Träger muß bereit und in der Lage sein, bedarfsgerechte und geeignete Einrichtungen zu schaffen, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu betreiben und die geforderte Eigenleistung zu erbringen.“) eine Mehrbelastung eingetreten bzw. zumindest konkret zu befürchten ist. Dies gilt um so mehr, als sich aus der Gesetzesbegründung zum 3. KitaÄndG ergibt, daß die Änderungen in § 14 Abs. 2 KitaG lediglich klarstellender Art sein sollen (LT-Drs 3/6374, S. 2 f. der Einzelbegründung):
Hieran muß sich der Gesetzgeber in Zukunft festhalten lassen. 2. Die kommunale Verfassungsbeschwerde gegen die Neufassung von § 16 Abs. 5 KitaG ist unzulässig, da die Beschwerdeführerin durch diese Norm bereits nach ihren eigenen Darlegungen nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Recht auf Selbstverwaltung betroffen ist (vgl. zu diesem Erfordernis: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, LVerfGE 13, 159, 167 ff.; Beschluß vom 7. Oktober 2005 - VfGBbg 217/03 -). Es ist mit Bezug auf § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG n.F. weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß der Beschwerdeführerin derzeit für die Betreuung der auf dem Gemeindegebiet ansässigen Kinder in Nachbargemeinden - unter Anrechnung der Zahlungen, die die Beschwerdeführerin von Nachbargemeinden für die Betreuung von Kindern aus Nachbargemeinden in auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin gelegenen Kindertagesstätten erhält - überhaupt Kosten entstehen. Erst recht fehlt es an einem Vortrag dazu, daß sich diese gerade auf die gesetzliche Neuregelung gründen. Zwar können die Anforderungen an die Begründung zu den Auswirkungen der Norm nicht hoch sein, wenn der Beschwerdeführer nur begrenzt oder nicht in der Lage ist, deren tatsächlichen Auswirkungen auch nur prognostisch zu überblicken (vgl. VerfG MV LKV 2006, 217). Insoweit könnte es hier aber etwa darauf ankommen, ob die auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin gelegenen Einrichtungen unter Berücksichtigung der Geburtenprognose auch in Zukunft genügend Kapazitäten bereithalten, das Betreuungsangebot in den Kindertagesstätten der Nachbargemeinden im Vergleich zu denen auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin deutlich hervorsticht und ob die Entfernungen zu den Kindertagesstätten in den Nachbargemeinden überhaupt deren Inanspruchnahme erwarten lassen. Zumindest mit Bezug auf § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG i.d.F. des 1. ÄndKitaG wird die Beschwerdeführerin über den ihre Gemeindegrenzen überschreitenden Besuch von Kindertagesstätten Kenntnis haben. Derartiges oder Vergleichbares ist jedoch nicht einmal ansatzweise vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die nur ganz allgemeine Möglichkeit, irgendwann in der Zukunft dem Anwendungsbereich einer Norm möglicherweise zu unterfallen, genügt insoweit nicht (vgl. Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Auflage 2005, Rn. 27 zu § 91; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Rn. 45 zu § 91). Das Landesverfassungsgericht vermag mehr als eine nur hypothetische Betroffenheit der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen. § 16 Abs. 5 Satz 2 KitaG n.F. betrifft ohnehin nicht die Gemeinden. 3. Eine eigene Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Selbstverwaltung durch § 16 Abs. 6 KitaG n.F. ist offensichtlich ausgeschlossen. Die Norm gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen zweckgebundenen Zuschuß und regelt dessen Anpassung in den Folgejahren. Auch eine mittelbare Belastung der Beschwerdeführerin ist offensichtlich nicht gegeben. Selbst für den Fall, daß ein Kostenzuschuß des Landes zugunsten der Gemeinden erforderlich wäre, war der Gesetzgeber nicht gehalten, diesen in der den Landeszuschuß an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe betreffenden Norm festzuschreiben (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 14. Februar 2002 - VfGBbg 17/01 -, LVerfGE 13, 97, 116; vgl. mit Blick auf die allgemeine Gemeindefinanzierung auch: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. Mai 2006 - VfGBbg 39/04 -). 4. Die Beschwerdeführerin ist durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KitaG n.F. nicht unmittelbar beschwert. Überdies steht ihr neben der oberverwaltungsgerichtlichen (§ 47 Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 4 Abs. 1 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz) auch die landesverfassungsgerichtliche Überprüfung einer jeden - so auch einer aufgrund von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KitaG erlassenen - Rechtsverordnung offen. Zumindest letztere umfaßt in angemessener Weise auch die Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit des der Rechtsverordnung zugrundeliegenden Gesetzes (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2000 - VfGBbg 32/99 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 99, 128 f. sowie Beschluß vom 7. Oktober 2005 - VfGBbg 217/03 -), so daß die Beschwerdeführerin hierauf nach Lage des Falles zu verweisen ist (vgl. auch BVerfGE 76, 107, 112 f.; 71, 25, 36). Soweit § 23 KitaG n.F. mit seinen übrigen Regelungsteilen beanstandet wird, hat die Beschwerdeführerin hierzu nichts ausgeführt. 5. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf Selbstverwaltung aus einer unzureichenden Finanzausstattung (Art. 99 Satz 2 und 3 LV) ableitet, fehlt es auch insoweit an einer hinreichenden Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VerfGGBbg; vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. Mai 2006 - VfGBbg 39/04 -). Denn an die Geltendmachung einer Verletzung des Art. 99 LV ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ein vergleichsweise strenger Maßstab anzulegen, der mit entsprechenden Anforderungen an den Vortrag der Beschwerdeführerin einhergeht: Die Kommune muß geltend machen können, wegen der Befrachtung mit anderweitigen Aufgaben und trotz Ausschöpfung aller Einsparmöglichkeiten über keinerlei Spielraum für die Finanzierung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben mehr zu verfügen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. September 1999 - VfGBbg 28/98 -, m.w.N., LVerfGE 10, 237 [insoweit unvollständig abgedruckt] sowie Beschluß vom 18. Mai 2006 - VfGBbg 39/04 -). Dies ist nicht ansatzweise der Fall. C. Das Landesverfassungsgericht hat
einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 22
Abs. 1 Alt. 2 VerfGGBbg). |
Weisberg-Schwarz | Dr. Harms-Ziegler |
Havemann | Dr. Jegutidse |
Dr. Knippel | Prof. Dr. Schröder |
Prof. Dr. Will |