VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 58/04 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 97 Abs. 1; LV, Art. 97 Abs. 3 Satz 2; LV, Art. 97 Abs. 3 Satz 3; LV, Art. 99 Satz 2; LV, Art. 99 Satz 3 - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 - KitaG, § 12; KitaG, § 14; KitaG, § 16; KitaG, § 23 |
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Schlagworte: | - Begründungserfordernis - kommunale Selbstverwaltung - Konnexitätsprinzip - Beschwerdebefugnis - Finanzhoheit |
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nichtamtlicher Leitsatz: | 1. § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg ist allgemeine Verfahrensnorm und gilt für alle vor dem Landesverfassungsgericht statthaften Verfahren. Zu den Mindestanforderungen, die an die Begründung eines verfahrenseinleitenden Antrags zu stellen sind, gehören jedenfalls die Tatsachen, die dem Landesverfassungsgericht die Prüfung des Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen ermöglichen. Es ist nicht Sache des Landesverfassungsgerichts, durch eigene Nachforschungen einen zu überprüfenden Sachverhalt erst zu ermitteln. 2. Wird mit der kommunalen Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 Landesverfassung (striktes Konnexitätsprinzip) gerügt, ist binnen der für die Erhebung der kommunalen Verfassungsbeschwerde geltenden Frist grundsätzlich darzulegen, worin im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage die Pflicht „zur Erfüllung neuer öffentlicher Aufgaben“ konkret liegt und in welchem Umfang diese Aufgaben „zu einer Mehrbelastung“ führen. Ist die Beschwerdeführerin hierzu nicht in der Lage, hat sie ihre eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwerden Umständen nach so konkret wie möglich darzulegen. Insoweit kommt es nicht zwingend auf Zahlenwerke an, wenn sich auch aus der Darlegung tatsächlicher Umstände hinreichende Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Verletzung des Konnexitätsprinzips ergeben. 3. Vergleichsmaßstab für die Beurteilung, ob im Sinne des Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 Landesverfassung Aufgaben „neu“ sind und ob aufgrund dieser eine „Mehrbelastung“ verursacht wird, können allein die insoweit letzten Regelungen des Gesetzgebers mit Ausnahme der für unvereinbar mit der Landesverfassung oder für nichtig erklärten Normen sein. 4. An die Geltendmachung einer Verletzung des Art. 99 Landesverfassung ist ein vergleichsweise strenger Maßstab anzulegen, der mit entsprechen Anforderungen an den Vortrag der Beschwerdeführerin einhergeht: Die Kommune muß geltend machen können, wegen der Befrachtung mit anderweitigen Aufgaben und trotz Ausschöpfung aller Einsparmöglichkeiten über keinerlei Spielraum für die Finanzierung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben mehr zu verfügen (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung). |
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Fundstellen: | - LKV 2006, 506 (nur LS) - DVBl 2006, 1195 (nur LS) - DÖV 2007, 264 (nur LS) - LVerfGE 17, 123 |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 58/04 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 58/04

IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem kommunalen
Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gemeinde Nuthe-Urstromtal, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. & E., gegen Art. 1 Nr. 2 b), 3 b), 4 - soweit § 16 Abs. 3, 5 und 6 Kindertagesstättengesetz betreffend -, 7 a) des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl I, S. 311) hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 15. Juni 2006 b e s c h l o s s e n : Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die die Kostentragung der Kindertagesbetreuung betreffenden Änderungen des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom 10. Juni 1992 (GVBl I, S. 178) durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes (3. KitaÄndG) vom 17. Dezember 2003 (GVBl I, S. 311; s. auch Bekanntmachung der Neufassung des KitaG, GVBl 2004 I, S. 384). I. § 12 KitaG wurde bisher aufgrund von Art. 1 Nr. 5 Erstes Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes (1. KitaÄndG) vom 7. Juni 1996 (GVBl I, S. 182), Art. 1 Nr. 1 Erstes Gesetz zum Abbau des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (1. Haushaltsstrukturgesetz 1997) - HStrG 1997 - vom 17. Dezember 1996 (GVBl I, S. 358), Art. 3 Nr. 3 Gesetz zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts im Haushalt (Haushaltsstrukturgesetz 2000 - HStrG 2000) und Art. 1 Nr. 10 Zweites Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes (2. KitaÄndG) vom 7. Juli 2000 (GVBl I, S. 106) geändert bzw. neugefaßt und lautet aufgrund der Änderung durch Art. 1 Nr. 2 3. KitaÄndG nun: § 12
Durch Art. 1 Nr. 3 b) 3. KitaÄndG wurde § 14 Abs. 2 KitaG geändert. § 14 KitaG lautet nun: § 14
§ 16 KitaG wurde bisher aufgrund von Art. 1 Nr. 6 1. KitaÄndG, Art. 1 Nr. 2 HStrG 1997, Art. 3 Nr. 4 HStrG 2000 und Art. 1 Nr. 14 2. KitaÄndG geändert bzw. neugefaßt und lautet aufgrund der Änderung durch Art. 1 Nr. 4 3. KitaÄndG nun: § 16
§ 23 KitaG (vormals § 24 KitaG 1992, umbenannt durch Art. 1 Nr. 11 1. KitaÄndG), aufgrund von Art. 1 Nr. 20 2. KitaÄndG neugefaßt, wurde in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 durch Art. 1 Nr. 7 a) 3. KitaÄndG geändert. § 23 KitaG lautet nun: § 23
Das 3. KitaÄndG trat aufgrund seines Art. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in Kraft. II. Zu den § 16 Abs. 5 KitaG i.d.F. des 3. KitaÄndG vorausgehenden Bestimmungen ist auszuführen: § 16 Abs. 4 KitaG i.d.F. des 1. KitaÄndG lautete:
§ 16 Abs. 4 KitaG wurde durch Art. 1 Nr. 14 2. KitaÄndG neugefaßt und lautete:
„Leistungsverpflichteter“ im vorstehenden Sinn war gemäß § 12 Abs. 1 KitaG i.d.F. des HStrG 2000 die Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. das Amt im Falle der Aufgabenübertragung auf dieses. § 16 Abs. 4 KitaG i.d.F. des 2. KitaÄndG wurde durch das Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 20. März 2003 - VfGBbg 54/01 -, LVerfGE 14, 146 für mit der Landesverfassung unvereinbar erklärt. III. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer am 6. Dezember 2004 erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen die Neufassung der §§ 12 Abs. 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 3, 5 und 6, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KitaG. 1. Auf dem aus 23 Ortsteilen bestehenden Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin werden seit Oktober 2003 acht Kindertagesstätten durch freie Träger und zwei Horte in der Trägerschaft der Beschwerdeführerin betrieben. Drei weitere Kindertagesstätten wurden zunächst betrieben, inzwischen jedoch geschlossen. Ende 2004 wurden in den Einrichtungen 338 Kinder und weitere 53 Kinder in Einrichtungen anderer Gemeinden betreut. Die Gesamtausgaben der Beschwerdeführerin für den Verwaltungshaushalt betrugen im Jahr 2004 7.424.300,00 € (Jahr 2001: 6.573.470,00 €), wobei der Anteil für Kindertagesstätten 1.140.200,00 € (Jahr 2001: 1.212.940,00 €) ausmachte. Hiervon entfielen im Jahr 2004 auf den an andere Gemeinden für die Betreuung zu zahlenden Ausgleich 139.478,00 €, während die Beschwerdeführerin im selben Zeitraum für die Betreuung von Kindern aus anderen Gemeinden Ausgleichszahlungen i.H.v. 61.504,00 € erhielt. Überdies sei die Beschwerdeführerin nach ihrem Vortrag im vierten Quartal 2003 gehalten gewesen, an eine Kindertagesstätte in freier Trägerschaft einen Kostenzuschuß i.H.v. 9.353,70 € zu zahlen. Die Beschwerdeführerin berechnet für das Jahr 2004 für die Finanzierung der Kindertagesstätten ein Defizit und war nach eigenen Angaben gezwungen, Kürzungen im gesamten Haushalt vorzunehmen, insbesondere im Etat für Unterhalt und Instandsetzung der Kindertagesstätten i.H.v. 60.000,00 €, so daß im Jahr 2004 nur Reparaturmaßnahmen - jedoch nicht alle erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen (etwa: Erneuerung von Fenstern, Dach, Fassade, Sanitäranlagen, Außenanlagen) - erfolgen konnten. 2. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die angegriffenen Bestimmungen des 3. KitaÄndG wegen eines Verstoßes gegen das Konnexitätsprinzip und die Finanzhoheit - §§ 12 Abs. 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 3, 5 und 6 KitaG betreffend -, sowie wegen eines Verstoßes gegen die Organisationshoheit - § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KitaG betreffend - in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt. §§ 16 Abs. 3 KitaG n.F. i.V.m. §§ 12 Abs. 3, 14 Abs. 2 KitaG n.F. führten zu einer Mehrbelastung der Gemeinden ohne entsprechenden finanziellen Ausgleich. Da für die Aufnahme in den Bedarfsplan nunmehr auch die „tatsächliche Inanspruchnahme“ zu berücksichtigen sei (§ 12 Abs. 3 Satz 3 KitaG n.F.) und der Träger der Einrichtung lediglich noch eine „angemessene Eigenleistung“ - vormals: „geforderte Eigenleistung“ - zu erbringen habe (§ 14 Abs. 2 Satz 1 KitaG n.F.), treffe die Gemeinden aufgrund ihrer Verpflichtungen aus § 16 Abs. 3 KitaG n.F. eine - im Vergleich mit der bisherigen Gesetzeslage - umfassendere Finanzierungsverantwortung. Es handele sich um eine „Standarderhöhung“. Für § 16 Abs. 5 KitaG n.F. fehle es dem Land bereits an der Gesetzgebungskompetenz. Überdies lege die Vorschrift - ohne daß ein entsprechender finanzieller Ausgleich vorgesehen werde - den Gemeinden bereits deshalb eine neue Verpflichtung auf, da Adressat der Ausgleichspflicht nunmehr allein die Wohnortgemeinde und nicht - wie nach alter Rechtslage - auch das Amt sei. § 16 Abs. 6 KitaG n.F. sehe eine Kostenbeteiligung des Landes lediglich zugunsten der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor. Es fehle insoweit an einer Kostenbeteiligung des Landes zugunsten der Gemeinden. Aufgrund von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KitaG n.F. sei es nun möglich, an den Gemeinden vorbei zu bestimmen, welche Kosten diese gemäß § 16 Abs. 3 und 5 KitaG n.F. zu tragen haben. Die Beschwerdeführerin beantragt
III. Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg und der Landkreistag Brandenburg haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde teils für unzulässig, im übrigen für unbegründet. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen §§ 12 Abs. 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 6, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KitaG n.F. wendet, fehle es bereits an der Beschwerdebefugnis. § 12 Abs. 3 KitaG n.F. verschärfe im Vergleich zur bisherigen Gesetzeslage die Anforderungen an die Aufnahme in den Bedarfsplan, da nunmehr - ergänzend aber nicht allein maßgeblich - die tatsächliche Beanspruchung - im Ergebnis zu Gunsten der Gemeinden - mitzuberücksichtigen sei. Auch § 14 Abs. 2 KitaG n.F. wirke zu Gunsten der Gemeinden anspruchsbegrenzend, da dem Träger einer Einrichtung Eigenleistungen abverlangt werden. Deren Untergrenze unterschreite jedenfalls nicht das Maß an Eigenleistungen, das nach der bisherigen Gesetzesfassung dem Träger einer Einrichtung abverlangt werde. Im übrigen sei die kommunale Verfassungsbeschwerde unbegründet. § 16 Abs. 3 KitaG n.F. führe weder zu einer neuen Aufgabe der Gemeinden noch zu Mehrkosten. Die Verpflichtung zur Verfügungstellung und zur Übernahme der Kosten obliege seit 1992 den Gemeinden sowie seit 1997 die der Zuschußerhöhung. Die Anknüpfung von § 16 Abs. 3 KitaG n.F. an die Erforderlichkeit einer Kindertagesstätte i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 2 KitaG n.F. führe zu einer Aufgabenrückführung zu Gunsten der Gemeinden. Ferner könne davon ausgegangen werden, daß die Beschwerdeführerin noch über Einsparpotential verfüge und so etwaige Mehrkosten selber ausgleichen könne. § 16 Abs. 5 KitaG n.F. sei formell und materiell mit der Landesverfassung vereinbar. Insbesondere sei das Land für den Erlaß der Norm zuständig gewesen. Die örtliche Aufgabenträgerschaft werde nicht in Abweichung zum Bundesrecht verlagert, sondern allein ein Teilbereich des interkommunalen Finanzausgleichs geregelt. Bereits nach der bisherigen Gesetzeslage seien die Gemeinden zum Kostenausgleich verpflichtet und dieser überdies bundesrechtlich vorgezeichnet. Ein Verstoß gegen die allg. Finanzausstattungsgarantie sei insgesamt weder dargetan noch sonst ersichtlich. B. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. I. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist zwar statthaft, da sich die Beschwerdeführerin gegen die Verletzung ihres Rechts auf Selbstverwaltung (Art. 97 Abs. 1 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg - LV -) in Ausprägung des Konnexitätsprinzips (Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 LV; vgl. bereits: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 14. Februar 2002 - VfGBbg 17/01 -, LVerfGE 13, 97, 109 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, LVerfGE 7, 144, 155) sowie der Finanz- und Organisationshoheit (vgl. hierzu: Vogelsang/Lübking/Ulbrich, Kommunale Selbstverwaltung, 3. Auflage 2005, Rn. 35, 39) durch die angegriffenen gesetzlichen Regelungen wendet (Art. 100 LV, § 51 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg -). II. 1. Die kommunale Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung des KitaG durch das 3. KitaÄndG, soweit § 12 Abs. 3 KitaG i.V.m. § 16 Abs. 3 KitaG, § 14 Abs. 2 Satz 1 KitaG i.V.m. § 16 Abs. 3 KitaG, § 16 Abs. 3 KitaG sowie § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG betreffend, genügt aber nicht den für die Begründung von verfahrenseinleitenden Anträgen geltenden Mindestanforderungen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VerfGGBbg), während mit Bezug auf die - nicht die Gemeinden betreffenden - §§ 14 Abs. 2 Satz 2, 16 Abs. 5 Satz 2 KitaG n.F. bereits eine eigene Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Selbstverwaltung offensichtlich ausgeschlossen ist. a) § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VerfGGBbg ist allgemeine Verfahrensnorm und gilt für alle vor dem Landesverfassungsgericht statthaften Verfahren, wobei die besonderen Anforderungen der einzelnen Verfahren (etwa: §§ 36 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 2, 46 VerfGGBbg) unberührt bleiben (vgl. zum vergleichbaren § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz: BVerfGE 24, 252, 258; Puttler, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Auflage 2005, Rn. 12 zu § 23). Zu den Mindestanforderungen, die an die Begründung eines verfahrenseinleitenden Antrags zu stellen sind, gehören jedenfalls die Tatsachen, die dem Landesverfassungsgericht die Prüfung des Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen ermöglichen (vgl. Puttler, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Auflage 2005, Rn. 19 zu § 23). Es ist nicht Sache des Landesverfassungsgerichts, durch eigene Nachforschungen einen zu überprüfenden Sachverhalt erst zu ermitteln (s. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 18. August 2005 - VfGBbg 9/05 - und - VfGBbg 41/05 -). Die Darlegungslast für die Sachentscheidungsvoraussetzungen liegt daher grundsätzlich beim Beschwerdeführer (vgl. Puttler, a.a.O.; VerfG MV LKV 2006, 217). Zwar mag man im Einzelfall einem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ein geringeres Maß an Vollständigkeit und Sorgfalt zubilligen können (vgl. mit Bezug auf die Individualverfassungsbeschwerde etwa: Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Auflage 1991, Rn. 54 zu § 12), was vorliegend aber bereits wegen der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin auf sich beruhen kann. b) Bereits aufgrund der eigenen Darlegungen der Beschwerdeführerin ist nicht ansatzweise ersichtlich, daß sie durch die Neufassung von § 12 Abs. 3 KitaG i.V.m. § 16 Abs. 3 KitaG selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Recht auf Selbstverwaltung betroffen ist (vgl. zu diesem Erfordernis: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, LVerfGE 13, 159, 167 ff.; Beschluß vom 7. Oktober 2005 - VfGBbg 217/03 -). Eine unmittelbare Belastung der Beschwerdeführerin ist offensichtlich ausgeschlossen, da Normadressat des § 12 Abs. 3 KitaG n.F. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist. Soweit eine mittelbare Belastung der Beschwerdeführerin aufgrund der Aufnahme von Einrichtungen in den Bedarfsplan mit den daraus resultierenden Kostenfolgen gemäß § 16 Abs. 3 KitaG n.F. in Frage kommen könnte, vermag das Landesverfassungsgericht aufgrund des Vortrags der Beschwerdeführerin mehr als nur ihre hypothetische Betroffenheit derzeit nicht zu erkennen. Zwar können die Anforderungen an die Begründung zu den Auswirkungen der Norm nicht hoch sein, wenn der Beschwerdeführer nur begrenzt oder nicht in der Lage ist, deren tatsächlichen Auswirkungen auch nur prognostisch zu überblicken (vgl. VerfG MV LKV 2006, 217). Insoweit könnte es hier aber etwa darauf ankommen, ob auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin gelegene Einrichtungen die Aufnahme in den Bedarfsplan - wegen deren tatsächlicher Inanspruchnahme auch mit Aussicht auf Erfolg - begehrten, die bisher in den Bedarfsplan aufgenommenen Einrichtungen trotz einer Abwägung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 KitaG n.F. - die tatsächliche Inanspruchnahme ist insoweit nur ein in die Abwägung einzustellender Gesichtspunkt - in diesem verblieben und dies aufgrund von § 16 Abs. 3 KitaG n.F. insgesamt zu einer Mehrbelastung der Beschwerdeführerin führt. Derartiges oder Vergleichbares ist jedoch nicht einmal ansatzweise vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die nur ganz allgemeine Möglichkeit, irgendwann in der Zukunft dem Anwendungsbereich einer Norm möglicherweise zu unterfallen, genügt insoweit nicht (vgl. Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Auflage 2005, Rn. 27 zu § 91; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Rn. 45 zu § 91). c) Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeschrift zu den durch die Neufassung der §§ 14 Abs. 2 Satz 1, 16 Abs. 3 und 5 KitaG verursachten Mehrkosten nichts ausgeführt. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VerfGGBbg oblag ihr es vorliegend jedoch, mit Bezug auf Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 LV die Tatsachen anzugeben, unter deren Zugrundelegung sich aus den angegriffenen Normen zumindest die Möglichkeit einer Mehrbelastung durch eine neue öffentliche Aufgabe ergibt (vgl. VerfG MV LKV 2006, 217). Der Vortrag der Beschwerdeführerin erschöpft sich in allgemeinen, nicht konkret auf die Auswirkungen der Neuregelung Bezug nehmenden Darlegungen (S. 17 i.V.m. S. 8 f. der Beschwerdeschrift). Auf die Schriftsätze vom 16. Februar 2006 sowie vom 28. April 2006 kommt es diesbezüglich nicht an, da diese erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden sind (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 18. August 2005 - VfGBbg 9/05 - und - VfGBbg 41/05 -; VerfG MV LKV 2006, 217, 218); unabhängig davon sind sie auch insoweit unergiebig. aa) Die substantiierte Behauptung der Verletzung von Art. 97 Abs. 3 Satz 3 LV durch die Neufassung des § 14 Abs. 2 Satz 1 KitaG i.V.m. § 16 Abs. 3 KitaG hätte - zumindest ansatzweise - Darlegungen erfordert, daß aufgrund der Neufassung von § 14 Abs. 2 Satz 1 KitaG („angemessene Eigenleistung“) im Vergleich zu § 14 Abs. 2 KitaG i.d.F. des KitaG 1992 („Der Träger muß bereit und in der Lage sein, bedarfsgerechte und geeignete Einrichtungen zu schaffen, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu betreiben und die geforderte Eigenleistung zu erbringen.“) eine Mehrbelastung eingetreten bzw. zumindest konkret zu befürchten ist. Dies gilt um so mehr, als sich aus der Gesetzesbegründung zum 3. KitaÄndG ergibt, daß die Änderungen in § 14 Abs. 2 KitaG lediglich klarstellender Art sein sollen (LT-Drs 3/6374, S. 2 f. der Einzelbegründung):
Hieran muß sich der Gesetzgeber in Zukunft festhalten lassen. Soweit die Beschwerdeführerin mit Bezug auf § 16 Abs. 3 KitaG angibt, für das 4. Quartal 2003 an eine Kindertagesstätte der AWO 9.353,70 € gezahlt zu haben, sind Grundlage dieser Ausgleichszahlung - wie die Beschwerdeführerin selber erkennt - nicht die durch das 3. KitaÄndG geänderten Vorschriften. Eines substantiierten Vortrags hätte es gerade auch deshalb bedurft, da die in § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG n.F. normierte Verpflichtung der Gemeinden, das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung zu stellen und die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück zu tragen, bereits in § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG i.d.F. des KitaG 1992 vorgesehen war. Gleiches gilt für die Verpflichtung zur Zuschußerhöhung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG n.F. mit Blick auf § 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG i.d.F. des 1. KitaÄndG. bb) Aus den vorstehenden Gründen genügt die kommunale Verfassungsbeschwerde, auch soweit sie sich isoliert gegen § 16 Abs. 3 KitaG n.F. richtet, nicht den an eine jede Verfassungsbeschwerde zu stellenden Begründungsanforderungen. cc) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt auch hinsichtlich des behaupteten Verstoßes von § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG n.F. gegen Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 LV nicht den Anforderungen. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, im Jahr 2004 für die Betreuung von 53 Kindern an Nachbargemeinden Ausgleichszahlungen i.H.v. 139.478,00 € geleistet zu haben, während sie in dem selben Zeitraum Ausgleichszahlungen i.H.v. 61.504,00 € erhielt. (1) Vergleichsmaßstab für die Berechnung möglicher Mehrkosten ist § 16 Abs. 4 KitaG i.d.F. des 1. KitaÄndG. Auf § 16 Abs. 4 KitaG i.d.F. des 2. KitaÄndG kommt es insoweit nicht an. Ebenso wenig ist von dem Fehlen einer Vergleichsregelung auszugehen. Daher vermag die seitens der Beschwerdeführerin errechnete Differenz i.H.v. 77.974,00 € ohne weitere Darlegungen nicht zu begründen, daß die Mehrkosten gerade aufgrund der Neufassung des § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG entstanden sind. Der bloße Verweis auf den Differenzbetrag könnte allenfalls dann genügen, wenn aufgrund der vormaligen Gesetzeslage von gar keiner finanziellen Belastung der Beschwerdeführerin auszugehen wäre, was nicht der Fall ist. Die Erklärung der Unvereinbarkeit von § 16 Abs. 4 KitaG i.d.F. des 2. KitaÄndG mit der Landesverfassung durch das Urteil vom 20. März 2003 - VfGBbg 54/01 - (LVerfGE 14, 146) ist für die Frage, welche Vorgängernorm für den Vergleich im Rahmen des Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 LV („neue Aufgabe“, „Mehrbelastung“) heranzuziehen ist, nicht allein maßgeblich. Für den gemäß Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 LV anzustellenden Vergleich kommt es insoweit nicht darauf an, ob aus der verfassungsgerichtlichen Unvereinbarkeitserklärung von § 16 Abs. 4 KitaG i.d.F. des 2. KitaÄndG mit der Landesverfassung folgt, daß diese Norm nicht Maßstab ist und auch deren Vorgängernorm aus dem Bestand der Verfassung ausscheidet (vgl. Benda/Klein, Verfassungsprozeßrecht, 2. Auflage 2001, Rn. 1274), so daß ein Vergleichsmaßstab fehlte, oder aber, ob aufgrund der verfassungsgerichtlichen Weitergeltungsanordnung in dem vorbezeichneten Urteil zu folgern sein könnte, daß § 16 Abs. 4 KitaG i.d.F. des 2. KitaÄndG doch als Vergleichsmaßstab i.S.d. Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 LV heranzuziehen ist (vgl. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Rn. 227 f. zu § 31). Zwar könnte grundsätzlich aus der Unterscheidung zwischen Unvereinbarkeits- und Nichtigkeitsanordnung (§ 29 Abs. 2 Satz 3 VerfGGBbg und §§ 51 Abs. 3, 41 Satz 1 VerfGGBbg) gefolgert werden, daß im Falle der Erklärung einer Norm als unvereinbar mit der Landesverfassung die durch diese Norm geänderte bzw. aufgehobene Vorgängernorm nicht wieder auflebt und nur im Falle der Erklärung der Nachfolgenorm als nichtig die Vorgängernorm bestehen bliebe (vgl. Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 6. Auflage 2004, Rn. 378 ff. [insbesondere Rn. 455 ff.]). Jedenfalls aber ist Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 LV i.d.F. vom 7. April 1999 (GVBl I, S. 98) so auszulegen, daß Vergleichsmaßstab für die Beurteilung, ob Aufgaben „neu“ sind und ob aufgrund dieser eine „Mehrbelastung“ verursacht wird, allein die insoweit letzten Regelungen des Gesetzgebers mit Ausnahme der für unvereinbar mit der Landesverfassung oder für nichtig erklärten Normen sein können. Dies ergibt sich zum einen daraus, daß die Landesverfassung nur verfassungskonforme Gesetze als Bezugs-, Vergleichs- bzw. Einschränkungsmaßstab zuläßt. So können etwa nur auch im übrigen verfassungskonforme Gesetze Grundrechte wirksam einschränken (vgl. BVerfGE 6, 32, 37 ff.; 80, 137, 153 f.). Auch der verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz schützt nur das Vertrauen auf den Bestand verfassungskonformer Regelungen (vgl. BVerfGE 7, 89, 94; 13, 261, 272; Maurer, in: Isensee/Kirchhof, HbStR III, 2. Auflage 1996, Rn. 30 zu § 60). Weiterhin erstreckt sich der Anspruch auf Gleichbehandlung nicht auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BVerfGE 50, 142, 166; Kirchhof, in: Isensee/Kirchhof, HbStR V, 2. Auflage 2000, Rn. 65 ff. zu § 125). Zum anderen bestünde sonst eine zumindest theoretische Gefahr des Mißbrauchs zu Lasten der Gemeinden und Gemeindeverbände, auf deren Schutz Art. 97 LV gerade insgesamt abzielt. So könnte im Vorfeld einer jeden die Rechtsfolgen des Konnexitätsprinzips auslösenden Neuregelung zunächst eine verfassungswidrige Übertragung in einem so erheblichen Umfang auf die Gemeinden erfolgen, daß dieser Regelung gegenüber - zumindest wenn sie im Falle der Unvereinbarkeitserklärung Vergleichsmaßstab bliebe - die Folgeregelung niemals zu einer Mehrbelastung führen kann. Soweit dem entgegenwirkend allenfalls noch die Nichtigkeitserklärung durch das Landesverfassungsgericht in Frage käme, ergäbe sich hieraus kein hinreichender Schutz der Gemeinden. Denn für die Beantwortung der Frage, welcher verfassungsgerichtliche Ausspruch im Falle des Verstoßes einer Norm gegen die Landesverfassung zu erfolgen hat, sind alle Umstände des Einzelfalls mit in den Blick zu nehmen (etwa: Handhabbarkeit, Rechtssicherheit, verläßliche Haushaltsführung; vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 20. März 2003 - VfGBbg 54/01 -, LVerfGE 14, 146, 164 und vom 15. Dezember 2005 - VfGBbg 287/03 -, LKV 2006, 218, 220 f.). Diese Gesichtspunkte könnten nicht mehr in dem erforderlichen Maß eigenständig berücksichtigt werden, wenn die Nichtigkeitserklärung zum Schutz der Gemeinden stets erfolgen müßte. (2) § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG n.F. unterscheidet sich von § 16 Abs. 4 KitaG Satz 1 KitaG i.d.F. des 1. KitaÄndG der Sache nach nur insoweit, als nach der früheren Gesetzeslage die Wohnortgemeinde nicht stets zum Kostenausgleich verpflichtet war. Da die durch § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG n.F. verursachten Mehrkosten nur solche Kosten sein können, die nach der bisherigen Gesetzeslage nicht entstanden wären, hatte die Beschwerdeführerin - soweit den Umständen nach möglich - darzulegen, daß die für das Jahr 2004 errechnete Kostenbelastung i.H.v. 77.974,00 € sich gerade auf den Wegfall der Ausnahme von der Kostenausgleichspflicht gründet. Hieran fehlt es auch nur ansatzweise. cc) Schließlich ergibt sich bereits nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführerin ein Rückgang der durch die Kindertagesbetreuung insgesamt verursachten Kosten. Die Beschwerdeführerin hat ihre dahingehende Belastung für das Jahr 2001 mit 1.212.940,00 € und für das Jahr 2004 mit 1.140.200,00 € angegeben, während die Gesamtausgaben des Verwaltungshaushalts von 6.573.470,00 € (2001) auf 7.424.300,00 € (2004) gestiegen sind (s. S. 8 der Beschwerdeschrift). Wenn dieser Umstand auch nicht zwingend gegen eine Mehrbelastung der Beschwerdeführerin aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen spricht, so hätte die Beschwerdeführerin diese Zahlen jedoch plausibel machen müssen. 2. Eine eigene Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Selbstverwaltung durch § 16 Abs. 6 KitaG n.F. ist offensichtlich ausgeschlossen. Die Norm gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen zweckgebundenen Zuschuß und regelt dessen Anpassung in den Folgejahren. Auch eine mittelbare Belastung der Beschwerdeführerin ist offensichtlich nicht gegeben. Selbst für den Fall, daß ein Kostenzuschuß des Landes zugunsten der Gemeinden erforderlich wäre, war der Gesetzgeber nicht gehalten, diesen in der den Landeszuschuß an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe betreffenden Norm festzuschreiben (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 14. Februar 2002 - VfGBbg 17/01 -, LVerfGE 13, 97, 116; vgl. mit Blick auf die allgemeine Gemeindefinanzierung auch: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. Mai 2006 - VfGBbg 39/04 -). 3. Die Beschwerdeführerin ist durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KitaG n.F. nicht unmittelbar beschwert. Überdies steht ihr neben der oberverwaltungsgerichtlichen (§ 47 Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 4 Abs. 1 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz) auch die landesverfassungsgerichtliche Überprüfung einer jeden - so auch einer aufgrund von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KitaG erlassenen - Rechtsverordnung offen. Zumindest letztere umfaßt in angemessener Weise auch die Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit des der Rechtsverordnung zugrundeliegenden Gesetzes (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2000 - VfGBbg 32/99 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 99, 128 f. sowie Beschluß vom 7. Oktober 2005 - VfGBbg 217/03 -), so daß die Beschwerdeführerin hierauf nach Lage des Falles zu verweisen ist (vgl. auch BVerfGE 76, 107, 112 f.; 71, 25, 36). Soweit § 23 KitaG n.F. mit seinen übrigen Regelungsteilen beanstandet wird, hat die Beschwerdeführerin hierzu nichts ausgeführt. 4. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf Selbstverwaltung aus einer unzureichenden Finanzausstattung (Art. 99 Satz 2 und 3 LV) ableitet, fehlt es auch insoweit an einer hinreichenden Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VerfGGBbg; vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. Mai 2006 - VfGBbg 39/04 -). Denn an die Geltendmachung einer Verletzung des Art. 99 LV ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ein vergleichsweise strenger Maßstab anzulegen, der mit entsprechen Anforderungen an den Vortrag der Beschwerdeführerin einhergeht: Die Kommune muß geltend machen können, wegen der Befrachtung mit anderweitigen Aufgaben und trotz Ausschöpfung aller Einsparmöglichkeiten über keinerlei Spielraum für die Finanzierung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben mehr zu verfügen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. September 1999 - VfGBbg 28/98 -, m.w.N., LVerfGE 10, 237 [insoweit unvollständig abgedruckt] sowie Beschluß vom 18. Mai 2006 - VfGBbg 39/04 -). Dies ist nicht ansatzweise der Fall. C. Das Landesverfassungsgericht hat
einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 22
Abs. 1 Alt. 2 VerfGGBbg). |
Weisberg-Schwarz | Dr. Harms-Ziegler |
Havemann | Dr. Jegutidse |
Dr. Knippel | Prof. Dr. Schröder |
Prof. Dr. Will |