VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 33/05 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 97; LV, 98 Abs. 1; LV, Art. 98 Abs. 2 Satz 3 | |
Schlagworte: | - Gemeindegebietsreform - kommunale Selbstverwaltung - Verhältnismäßigkeit - Anhörung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 33/05 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 33/05
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem kommunalen
Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gemeinde Gosen, Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,
hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 15. Juni 2006 b e s c h l o s s e n: Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerin, eine zuvor dem Amt Spreenhagen angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen ihre Auflösung durch Eingemeindung in die neugebildete Gemeinde Gosen-Neu Zittau. I. 1. Die Beschwerdeführerin lag unmittelbar südöstlich Berlins im Landkreis Oder-Spree. Sie war nach ihrer Fläche (ca. 2 Quadratkilometer) die kleinste Gemeinde im Landkreis. Gemeinsam mit zunächst weiteren sechs, später nach freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen noch weiteren vier Gemeinden (Markgrafpieske, Neu Zittau, Rauen und Spreenhagen) gehörte sie dem Amt Spreenhagen an. Dieses nach dem sog. Amtsmodell 1 mit Verwaltungssitz in Spreenhagen gebildete Amt lag im engeren Verflechtungsraum um Berlin (s. Art. 1 Anlage 1 § 4 S. 4 Nr. 1 i.V.m. Anhang B 1 des Staatsvertrages vom 7. August 1997 über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg [Landesentwicklungsprogramm, nachfolgend LEPro] und über die Änderung des Landesplanungsvertrages [GVBl. 1998 I S. 14]). Die Beschwerdeführerin grenzte im Südosten an die Gemeinde Neu Zittau, im Nordosten an die amtsfreie Stadt Erkner, im Süden an den Landkreis Dahme-Spreewald und im übrigen an das Land Berlin. Die Gemeinden des Amtes Spreenhagen zählten bei zunehmender Tendenz im Dezember 2001 ca. 7.930 Einwohner, darunter ca. 1.200 auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin und ca. 1.340 in der Gemeinde Neu Zittau. Die Bevölkerungsdichte im Amtsgebiet betrug 46 Einwohner je Quadratkilometer und lag damit deutlich unter dem Durchschnittswert der Ämter im engeren Verflechtungsraum (137 Einwohner je Quadratkilometer). In dem über mehr als 30 Kilometer in West-Ost-Richtung langgestreckten Amtsgebiet bildeten im Westen die Beschwerdeführerin und die Gemeinde Neu Zittau, im Zentrum vor allem die Gemeinde Spreenhagen und im Osten die Gemeinde Rauen Schwerpunkte der Besiedelung. Dazwischen lagen jeweils weitläufige Waldgebiete. Die Gemeinde Spreenhagen wurde als ein Kleinzentrum angesehen. Eine Grund- und Gesamtschule befand sich in Spreenhagen. Eine weitere in der Gemeinde Neu Zittau wurde auch von den Schülern der Beschwerdeführerin besucht. Die Beschwerdeführerin verzeichnete Haushaltsüberschüsse. Auch die Gemeinde Neu Zittau konnte - trotz einiger Einnahmeschwankungen in den letzten Jahren - Überschüsse ausweisen. 2. Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Innern Unterlagen für die Anhörung der Bevölkerung zu einer beabsichtigten Auflösung des Amtes Spreenhagen und Neubildung einer amtsfreien Gemeinde Spreenhagen aus allen bislang dem Amt angehörigen Gemeinden, die in der Folge, u.a. im Amtsgebäude, für die Dauer eines Monats ausgelegt wurden. Im September desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. § 23 des Entwurfs zum Sechsten Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Spree-Neiße (6. GemGebRefGBbg) entsprach dem Entwurf des Innenministeriums. Zur Anhörung der Beschwerdeführerin vor dem Innenausschuß am 22. Januar 2003 wurde deren ehrenamtlicher Bürgermeister geladen. Er trug vor, daß es auf der Hand liege, daß die Beschwerdeführerin und die Gemeinde Neu Zittau irgendwann zusammengeschlossen würden. Dies müsse aber wachsen und gedeihen, und die Bürger müßten dafür erst Verständnis aufbringen. Es gebe noch ein Reibungsverhältnis zwischen den Gemeinden, das er nicht näher erklären könne. Das Gesetz wurde im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. Dabei wurde geändert, daß nur noch die Gemeinde Markgrafpieske in die Gemeinde Spreenhagen sowie die Beschwerdeführerin in die Gemeinde Neu Zittau eingegliedert werden und das Amt Spreenhagen erhalten bleiben sollten. § 23 des 6. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl I S. 93), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten, lautete: § 23
3. An einem zwischen November 2003 und März 2004 laufenden landesweiten Volksbegehren gegen „Zwangseingemeindungen“ beteiligten sich 100 Bewohner des Amtsgebietes. 4. Im Frühjahr 2004 begann der Landesgesetzgeber in der Annahme, daß im vorangegangenen Gesetzgebungsverfahren Fehler unterlaufen seien, die Gemeindeneugliederung im Raum Spreenhagen erneut zu regeln. In der Märkischen Oderzeitung - Regionalausgaben Spreejournal und Oder-Spree-Journal - vom 21./22. Februar 2004 machte der Landrat des Landkreises Oder-Spree als Anhörungsbehörde die Auslegung der Unterlagen zu einer Anhörung der Bevölkerung der Beschwerdeführerin öffentlich bekannt. Der Text dieser Bekanntmachung wurde zudem im Amtsblatt für das Amt Spreenhagen vom 21. Februar 2004 veröffentlicht. Demgemäß wurden vom 01. März 2004 bis 02. April 2004 die Gesetzesmaterialien zum 6. GemGebRefGBbg, insbesondere der seinerzeitige Gesetzentwurf (Landtags-Drucksache 3/5021), die Beschlußempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Inneres (Landtags-Drucksache 3/5550 nebst Anlagen) an den bekanntgemachten Orten zur Einsichtnahme ausgelegt und der Bevölkerung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Ende April 2004 brachte die Landesregierung den Entwurf für ein „Gesetz zur Bestätigung der landesweiten Gemeindegebietsreform nach weiterer Bevölkerungsanhörung“ (im folgenden: Bestätigungsgesetz) in den Landtag ein. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c) dieses Gesetzes sah die Bestätigung der Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neugebildete Gemeinde Gosen-Neu Zittau vor. Der Landtag verwies den Gesetzentwurf nach der ersten Lesung an den Ausschuß für Inneres. Zur Anhörung der Beschwerdeführerin vor dem Innenausschuß am 26. Mai 2004 wurde deren ehrenamtlicher Bürgermeister geladen. Außerdem wurden der Bürgermeister der Gemeinde Gosen-Neu Zittau sowie die Ortsbürgermeister der Ortsteile Gosen und Neu Zittau geladen. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. 5. Auf eine kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin (VfGBbg 169/03) entschied das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg mit Beschluß vom 24. Juni 2004, daß § 23 Abs. 2 des 6. GemGebRefGBbg in der Fassung vom 24. März 2003 mit der Landesverfassung unvereinbar war, weil die Bevölkerung der Beschwerdeführerin nach der Änderung des Neugliederungsvorhabens nicht - ein weiteres Mal - angehört worden war. Das Landesverfassungsgericht bestimmte auch, daß der Landesgesetzgeber, wenn er die Nichtigkeit der Regelung vermeiden wolle, spätestens mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine Neuregelung zu treffen habe. 6. Am 29. Juni 2004 verabschiedete der Landtag nach dem Bericht und der Beschlußempfehlung des Innenausschusses das Bestätigungsgesetz. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c) des Bestätigungsgesetzes (GVBl. 2004 I, S. 295), am 03. Juli 2004 in Kraft getreten (s. § 2 des Bestätigungsgesetzes), lautet: § 1
§ 1 Abs. 2 des Bestätigungsgesetzes stellt fest, daß das Vierte, Fünfte und Sechste Gemeindegebietsreformgesetz im übrigen unberührt bleiben. II. Die Beschwerdeführerin hat am 03. Juni 2005 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht geltend, das Bestätigungsgesetz verstoße gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Normenklarheit, weil es nicht selbst eine Eingemeindungsregelung enthalte. Ihre Eingliederung in die neugebildete Gemeinde Gosen-Neu Zittau sei schon deshalb verfassungswidrig, weil weder die Bevölkerung des unmittelbar betroffenen Gebietes noch sie selbst (als Gemeinde) ordnungsgemäß angehört worden seien. Dabei seien die Beschwerdeführerin sowie die zur Verwaltung und Vertretung gesetzlich zugeordneten kommunalverfassungsrechtlichen Organe als fortbestehend anzusehen gewesen. Es sei im Gesetzgebungsverfahren für das Bestätigungsgesetz nicht versucht worden, den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und zu bewerten. Das Bestätigungsgesetz leide an einem Ermittlungsdefizit und einem Abwägungsausfall. Auch die bestätigte Regelung des § 23 des 6. GemGebRefGBbg sei verfassungswidrig und habe die Nichtigkeit des Bestätigungsgesetzes zur Folge. Bereits begangene Fehler des ursprünglichen Gesetzgebungsverfahrens seien fortgeschleppt, nicht geheilt worden. Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:
hilfsweise
III. Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg und die Gemeinde Gosen-Neu Zittau hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. B. Die kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. I. Der Hauptantrag ist in begrenztem Umfang zulässig. 1. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist insofern unzulässig, als sie sich nicht allein gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c) des Bestätigungsgesetzes (in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des 6. GemGebRefGBbg) wendet. Soweit die Beschwerdeführerin § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bestätigungsgesetzes insgesamt - also auch die Neugliederung verschiedener im Landkreis Dahme-Spreewald gelegener Gemeinden gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) und b) des Gesetzes - beanstandet, ist für eine Beschwer weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich. Dies gilt auch insoweit, wie sich die Beschwerdeführerin gegen § 1 Abs. 2 des Bestätigungsgesetzes wendet. 2. Im übrigen ist die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Neuregelung beteiligtenfähig. Eine Gemeinde gilt nach feststehender Rechtsprechung für die Dauer des gegen ihre Auflösung gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend. II. Der Hauptantrag der kommunalen Verfassungsbeschwerde erweist sich aber in der Sache selbst als unbegründet. Die Auflösung von Gemeinden durch den Staat ist, wie sich unmittelbar aus Art. 98 Abs. 1 und 2 LV ergibt, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die dafür nach Art. 98 Abs. 1 sowie Abs. 2 LV gezogenen Grenzen sind hier nicht verletzt. 1. Die nach der Landesverfassung geltenden Anhörungserfordernisse sind eingehalten worden. a) Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV schreibt vor, daß vor einer Änderung des Gemeindegebietes die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden muß. „Änderung des Gemeindegebietes“ in diesem Sinne ist auch die hier in Frage stehende Auflösung einer Gemeinde unter (gänzlichem) Wegfall eines eigenen Gemeindegebietes (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, LVerfGE 14, 203, m.w.N.). Die erforderliche Anhörung der Einwohner der Beschwerdeführerin ist ordnungsgemäß erfolgt. Die an eine Anhörung im Sinne von Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV zu stellenden Anforderungen sind aus dieser Verfassungsbestimmung heraus und unabhängig von der Rechtslage nach einfachem Recht zu bestimmen. Die Landesverfassung macht zu den Anhörungsmodalitäten keine näheren Vorgaben. Weder nimmt sie einfachrechtliche Verfahrensregelungen - anders als etwa bei Art. 9 Abs. 1 LV (Einschränkung der Freiheit der Person nur unter Beachtung der im Gesetz „vorgeschriebenen Formen“) – gleichsam in die Verfassung hinüber noch erlangen die Regelungen, die sie – in Art. 98 Abs. 5 LV - dem Gesetz vorbehält, ihrerseits Verfassungsrang. Maßgeblich bleibt vielmehr die Verfassungsregelung des Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV als solche. Sie beschränkt sich darauf, daß vor einer Änderung des Gemeindegebietes die Bevölkerung zu hören ist, und läßt damit Raum für jedwedes Anhörungsverfahren, sofern es sicherstellt, daß die Bevölkerung Gelegenheit erhält, ihre Meinung zu der Gebietsänderung zum Ausdruck zu bringen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2003, a.a.O., m.w.N.). Es genügt, wenn ihr in sachgerechter Weise die Möglichkeit eröffnet wird, sich zu der Gebietsänderung - hier: durch Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neugebildete Gemeinde Gosen-Neu Zittau unter Wegfall eines eigenständigen Gemeindegebietes - zu Wort zu melden und das Ergebnis dem Entscheidungsträger, im Fall der Auflösung einer Gemeinde also dem Gesetzgeber (Art. 98 Abs. 2 Satz 2 LV), zur Kenntnis gebracht wird. Das war hier der Fall. Es bestand für die Bevölkerung die geordnete Möglichkeit, ihre Meinung zur Frage der Auflösung der Beschwerdeführerin durch Eingliederung in die neugebildete Gemeinde Gosen-Neu Zittau kundzutun. Die Bürger waren durch Bekanntmachung in der Tageszeitung „Märkische Oderzeitung“ - Regionalausgaben Spreejournal und Oder-Spree-Journal - vom 21./22. Februar 2004 davon unterrichtet, daß hierzu vom 01. März bis 02. April 2004 Gelegenheit zur Stellungnahme bestehe und Unterlagen über das Neugliederungsprojekt in den Räumen der Amtsverwaltung des Amtes Spreenhagen und der Kreisverwaltung in Beeskow zu näher genannten Zeiten (beispielsweise im Gebäude des Amtes montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr sowie montags und mittwochs von 13.00 bis 15.00 Uhr, dienstags von 13.00 bis 17.30 Uhr und donnerstags von 13.00 bis 16.00 Uhr) auslägen. Dafür, daß die Bekanntmachung in der in der Region meistgelesenen Tageszeitung nicht sachgerecht war, ist weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich, zumal der Bekanntmachungstext außerdem ortsüblich im Amtsblatt für das Amt Spreenhagen veröffentlicht wurde. b) Auch die Beschwerdeführerin (als Gemeinde) hat im Gesetzgebungsverfahren in gehöriger Weise Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung erhalten. Eine solche Anhörung der Gemeinde ist, wenn auch nicht ausdrücklich in der Verfassung verankert, der durch Art. 97 Abs. 1 LV geschützten kommunalen Selbstverwaltung geschuldet und dient ihrer prozeduralen Absicherung. Der Gemeinde ist deshalb im Gesetzgebungsverfahren Gelegenheit zu geben, ihre Belange darzulegen und zu den Vor- und Nachteilen der Neugliederungsmaßnahme Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit bestand hier. Der Ausschuß für Inneres des Landtages hat der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2004 Gelegenheit gegeben, ihre Sicht der Dinge darzulegen. Zu dieser Anhörung ist der (frühere) ehrenamtliche Bürgermeister der Beschwerdeführerin in nicht zu beanstandender Weise geladen worden. Es genügt, daß der Gegenstand und Zweck der Anhörung sowie der Adressat der Ladung und die Absicht des Gesetzgebers, ihn als Vertreter der Beschwerdeführerin anzuhören, ersichtlich waren. Daß der Innenausschuß ferner auch den Ortsbürgermeistern der Ortsteile Gosen und Neu Zittau der Gemeinde Gosen-Neu Zittau sowie dem Bürgermeister dieser neugebildeten Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme gab, diente einer umfassenden Sachverhaltsermittlung und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. c) Das Ergebnis der Anhörung hat dem Landtag vorgelegen und ist damit in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen. Im übrigen wird hinsichtlich der von der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in einer Vielzahl von Verfahren im wesentlichen entsprechend vorgebrachten Einwände gegen das Anhörungsverfahren auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes (vgl. u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, LVerfGE 14, 203, und zuletzt ausführlich Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 118/03 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de) Bezug genommen. 2. Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neugebildete Gemeinde Gosen-Neu Zittau bleibt auch in der Sache selbst im Einklang mit der Landesverfassung. a) In das Gebiet einer Gemeinde sowie - erst recht - in ihre körperschaftliche Existenz kann zufolge Art. 98 Abs. 1 LV nur aus Gründen des öffentlichen Wohls eingegriffen werden. Der Inhalt des Begriffes „öffentliches Wohl“ ist dabei im konkreten Fall vom Gesetzgeber auszufüllen, dem in dieser Hinsicht grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum und politische Gestaltungsfreiheit in dem Sinne zukommen, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe festlegen kann. Das Verfassungsgericht überprüft zunächst, ob der Gesetzgeber den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt hat. Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, ständige Rechtsprechung, u.a. Beschluß vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 138/03 - [Königsberg]; BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]). Das Verfassungsgericht prüft sodann, ob der Gesetzgeber den ermittelten Sachverhalt seiner Regelung zutreffend zugrundegelegt und die mit ihr einhergehenden Vor- und Nachteile in vertretbarer Weise gewichtet und in die Abwägung eingestellt hat. Hierbei darf sich das Verfassungsgericht nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen und hat seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der Werteordnung der Verfassung widersprechen. Die Bevorzugung einzelner unter gleichzeitiger Hintanstellung anderer Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit überlassen, als das mit dem Eingriff in den Bestand der Kommunen verbundene Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 –, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N. und vom 29. August 2002, a.a.O.; ständige Rechtspr., u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 – VfGBbg 101/03 -, a.a.O.). b) In Anwendung dieser Grundsätze hat sich hier der Gesetzgeber fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß für die Eingliederung der Beschwerdeführerin Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, und eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen. aa) Der Gesetzgeber hat sich ausreichend mit den tatsächlichen Verhältnissen befaßt. Die örtlichen Verhältnisse und wesentlichen Strukturdaten der Beschwerdeführerin, der früheren Nachbargemeinde Neu Zittau wie auch des Amtes Spreenhagen sind in den Gesetzesunterlagen zutreffend angesprochen (s. die Beschreibung in LT-Drucksache 3/7445, S. 58 ff. i.V.m. dem „Neugliederungssachverhalt“ in LT-Drucksache 3/5021, S. 381 ff.). Dabei ist nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber auch die bereits aus Anlaß des ersten Gesetzgebungsverfahrens ermittelten Fakten zu einer Grundlage der Abwägung für das Bestätigungsgesetz genommen hat. Denn er hat den auf dem Stand der Jahre 2001 bis 2003 ermittelten „Neugliederungssachverhalt“ nicht unkritisch übernommen, sondern in der Anhörung der Bevölkerung und der Gemeinden zur Diskussion gestellt, ist Einwänden nachgegangen und hat zusätzlich aktuelle Entwicklungen und Veränderungen in die Sachberichte und die Abwägung zum Bestätigungsgesetz aufgenommen. Es steht von Verfassungs wegen nichts dagegen, daß der Gesetzgeber ihm bereits vorliegende Tatsachenerkenntnisse und -bewertungen, soweit sie sich auch unter Berücksichtigung der Einwände aus dem Anhörungsverfahren (weiterhin) als zutreffend erweisen, im neuen Gesetzgebungsverfahren verwendet. Insbesondere erfaßte der Gesetzgeber die Einwohnerzahlen, die wirtschaftliche Lage sowie die Entfernungsverhältnisse und Verkehrsverbindungen im Bereich des Amtes Spreenhagen. Dabei ermittelte er als Besonderheiten die mit mehr als 30 Kilometern außergewöhnlich große West-Ost-Ausdehnung des Amtsgebietes bei - mit Ausnahme des Gebiets der Beschwerdeführerin und der Nachbargemeinde Neu Zittau - geringer Bevölkerungsdichte. Sowohl landschaftsräumlich, siedlungsstrukturell als auch funktionsräumlich stellte sich das Amtsgebiet dem Gesetzgeber als sehr heterogen dar. So zählten die östlich gelegene Gemeinde Rauen zum Nahbereich des Mittelzentrums Fürstenwalde/Spree, die Beschwerdeführerin und die Gemeinde Neu Zittau zum Nahbereich der Stadt Erkner, und die übrigen Gemeinden des Amtes waren dem Kleinzentrum Spreenhagen zugeordnet. Grund- und Gesamtschulen gab es jeweils in den Gemeinden Spreenhagen und Neu Zittau. Auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin bestand eine Förderschule. Ein großes Gewerbegebiet (28 Hektar) befand sich in Spreenhagen. Ein nach der Fläche gleich großes Handels- und Gewerbezentrum („Müggelpark“) lag überwiegend auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin und zu einem kleineren Anteil in Neu Zittau. Der Gesetzgeber sah auch, daß sowohl die Beschwerdeführerin als auch über einen längeren Zeitraum die Gemeinde Neu Zittau Haushaltsüberschüsse verzeichneten. Diese Sachverhaltsermittlung begegnet keinen verfassungsrelevanten Bedenken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob vom Gesetzgeber sämtliche tatsächlichen Momente in allen Einzelheiten richtig erfaßt und gewürdigt worden sind. Wie verbunden die Gemeinden im Detail jetzt sind, ist bei der Prognoseentscheidung zur Gemeindegebietsneugliederung ersichtlich von untergeordneter Bedeutung. Ins Gewicht fällt vielmehr nur, ob der Gesetzgeber die für die Durchführung des gewählten Leitbildes bestimmenden Elemente in ihrem wesentlichen Gehalt richtig erkannt und daraus sachgerechte Folgerungen gezogen hat. Nur wenn die Richtigkeit einer die Entscheidung tragenden Tatsache bestritten und es möglich ist, daß bei Zugrundelegung der behaupteten abweichenden Situation die Neugliederung anders ausgefallen wäre, besteht eine Nachprüfungspflicht für das Verfassungsgericht (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE 10, 375, 398 „[mit-]entscheidend“; VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 25; StGH BW, NJW 1975, 1205, 1213). Derartige Tatsachen sind indes weder von der Beschwerdeführerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. bb) Der Gesetzgeber gliedert die Beschwerdeführerin aus Gründen des öffentlichen Wohls im Sinne von Art. 98 Abs. 1 LV neu. Die vom Gesetzgeber herangezogenen Kriterien und ihre Anwendung auf die besonderen Verhältnisse im Amt Spreenhagen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber geht vom Bedürfnis einer Strukturänderung der brandenburgischen Gemeinden in der Nähe zu Berlin (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 384 ff. i.V.m. LT-Drucksache 3/7445, S. 58 ff.) aus, und zwar insbesondere vom Leitbild des Zusammenschlusses bislang amtsangehöriger zu amtsfreien Gemeinden im engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (2. a) aa) des Leitbildes). Jedenfalls verfolgt er das Ziel, möglichst leistungsstarke Verwaltungseinheiten durch Bündelung der Potentiale und Ressourcen der bisherigen Gemeinden zu schaffen. Die Einteilung des Landes in verschiedene Neugliederungsräume mit der Differenzierung zwischen engerem Verflechtungs- und äußerem Entwicklungsraum einschließlich der Grundsatzentscheidung für amtsfreie Gemeinden in einem Bereich um Berlin ist verfassungsrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber hat die Problematik des engeren Verflechtungsraumes ausführlich untersucht und beschrieben (s. Gesetzesbegründung zum 6. GemGebRefGBbg, LT-Drucksache 3/5021, S. 28 ff., 80 f.). Wenn er annimmt, die beiden Teilräume des Landes unterschieden sich in einigen Kennziffern deutlich - etwa Bevölkerungsdichte, durchschnittliche Gemeindegröße, Bevölkerungsentwicklung, Wanderungssaldo, Anteil der Beschäftigten nach Gewerbearten, Anteile der Auspendler nach Berlin sowie der Einpendler in die Brandenburger Gebiete aus Berlin, Arbeitslosenquote etc. (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 28 ff.) - und er für diese Teilräume grundsätzlich jeweils eine andere Struktur präferiert, so liegt darin nicht die Entscheidung für offenkundig ungeeignete oder unnötige Maßnahmen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil vom 26. August 2004 - VfGBbg 230/03 - [Groß Machnow]). Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der Gesetzgeber grundsätzlich fehlerhaft die Abgrenzung zwischen den beiden Neugliederungsräumen vorgenommen hätte. Er hat im Gesetzgebungsverfahren, ausgehend von der bisherigen landesplanerischen Einordnung nach Anhang B 1 zum Landesentwicklungsprogramm und Anlage 1 zum Landesplanungsvertrag, geprüft, ob die Einordnung einer Gemeinde bzw. eines Amtes in den engeren Verflechtungsraum angesichts der tatsächlichen Entwicklung der letzten Jahre noch trägt. Diese Vorgehensweise ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (eingehend hierzu: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Urteil vom 26. August 2004, a.a.O.). Auch die Zugehörigkeit des Amtsgebiets Spreenhagen zum engeren Verflechtungsraum durfte der Gesetzgeber annehmen. Er hat gesehen, daß zwar einzelne der im engeren Verflechtungsraum häufig gegebenen Merkmale nicht erfüllt sind. So wies das Amtsgebiet eine unter dem Landesdurchschnitt liegende Siedlungs- und Bevölkerungsdichte auf. Zugleich sprachen aber der anhaltende deutliche Bevölkerungszuwachs im Amtsgebiet, die vor allem im Bereich der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Neu Zittau unmittelbare Nachbarschaftslage zu Berlin mit Autobahnanbindung (A 10 „Berliner Ring“ und A 12) der Gemeinden des Amtes sowie die vorhandenen großen und gut ausgelasteten Handels- und Gewerbezentren für eine insgesamt stärker den Verhältnissen im engeren Verflechtungsraum um Berlin als dem äußeren Entwicklungsraum entsprechende Situation und Entwicklung. Dabei hat der Gesetzgeber nicht übersehen, daß das Gebiet des Amtes Spreenhagen durch strukturelle Besonderheiten geprägt war und eine diesem Einzelfall angemessene Neugliederungslösung gefunden. Schon die landschaftsräumliche Lage der amtsangehörigen Gemeinden unterschied sich deutlich von der Situation in anderen Ämtern des engeren Verflechtungsraumes. Die im Amt Spreenhagen außerordentlich weite Ost-West-Ausdehnung (ca. 35 km) sowie das Fehlen eines deutlich ausgeprägten Zentralortes, die heterogene Siedlungsstruktur, zudem mit der Ausrichtung auf unterschiedliche Zentralorte, lassen es als vertretbar, wenn nicht sogar als geboten erscheinen, für das Amt Spreenhagen eine atypische Konstellation im Hinblick auf das Leitbild und seine Zielvorgabe der Auflösung der Ämter und Bildung amtsfreier Gemeinden im engeren Verflechtungsraum anzunehmen. cc) Zur Bewältigung der vom Gesetzgeber benannten Strukturfragen ist die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neugebildete Gemeinde Gosen-Neu Zittau nicht offensichtlich ungeeignet. Das Landesverfassungsgericht vermag nicht zu erkennen, daß das Ziel einer Verbesserung der Strukturen im westlichen Bereich des Amtes Spreenhagen durch die partielle Zusammenführung in einem einheitlichen Aufgaben- und Verwaltungsraum eindeutig verfehlt würde. dd) Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neugebildete Gemeinde Gosen-Neu Zittau ist auch nicht unverhältnismäßig. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müssen die für eine Auflösung der Gemeinde sprechenden Gründe des öffentlichen Wohls gegenüber den für ihren Fortbestand sprechenden Gründen erkennbar überwiegen (vgl. hierzu BayVerfGH BayVBl 1981, 399, 400 f.; s. auch NdsStGH OVGE 33, 497, 503; StGH BW NJW 1975, 1205, 1211). Dies ist hier - nach der vertretbaren Wertung des Gesetzgebers - der Fall. Da die kommunale Selbstverwaltung auch dazu dient, die Bürger zu integrieren, den Menschen ein Zugehörigkeitsgefühl („Heimat“) zu vermitteln und damit die Grundlagen der Demokratie zu stärken, ist die Reform der Gemeindestruktur nicht ausschließlich an Rationalisierung und Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation zu messen. Eine Gemeinde darf nicht ohne Berücksichtigung von Besonderheiten allein aus Gründen der Strukturbereinigung aufgelöst werden. Andernfalls können der Eingriff in die Existenz einer Gemeinde und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der örtlichen Verbundenheit außer Verhältnis zu dem angestrebten Vorteil geraten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002, a.a.O.). Vorliegend besitzen indes nach der vertretbaren Abwägung des Gesetzgebers die für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neugebildete Gemeinde Gosen-Neu Zittau sprechenden Gründe das größere Gewicht. Dem Gesetzgeber war die Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung gegenwärtig. Er hat die Belange der Einwohner durchaus im Blick gehabt und sich damit auseinandergesetzt, ablesbar aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (s. LT-Drucksache 3/7445, S. 58 ff. i.V.m. LT-Drucksache 3/5021, S. 376 ff., 384 ff.), den Niederschriften über die Beratungen im Landtag und seinen Ausschüssen (Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c) des Bestätigungsgesetzes, Anlage 10 zu LT-Drucksache 3/7606). Auf der anderen Seite hat er als gegenläufige Belange in zulässiger und vertretbarer Weise namentlich die Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung durch die Zusammenführung in einer einheitlichen Kommune, ferner die bereits heute - neben denjenigen zum nur einige Kilometer weiter entfernten Berlin - bestehenden nicht unerheblichen Verflechtungsbeziehungen untereinander (z.B. im Schulwesen, beim Arbeitsplatzangebot und bei den Dienstleistungen) sowie Gesichtspunkte der Raumordnung in seine Abwägung eingestellt und ihnen die größere Bedeutung beigemessen (s. LT-Drucksache 3/7445, S. 58 ff. i.V.m. LT-Drucksache 3/5021, S. 384 ff.). Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Auch die Einschätzung des Gesetzgebers ist nachvollziehbar, daß sich die hier in Frage stehende Strukturverbesserung im näheren Wirkbereich Berlins nicht ebenso gut durch interkommunale Zusammenarbeit herstellen läßt. Interkommunale Zusammenarbeit, in welcher Form auch immer (in Gestalt von Zweck- oder Planungsverbänden, Arbeitsgemeinschaften oder Kapitalgesellschaften oder durch öffentlich-rechtliche Kooperationsverträge), kann typischerweise jeweils nur in Teilbereichen wirken. Sie wirft zudem ihrerseits Abstimmungs- und Kooperations- sowie Rechts- und Personalfragen auf. Im Vergleich zu einer gemeindlichen Neuordnung ist die interkommunale Zusammenarbeit schwächer und instabiler. ee) Auch im übrigen läßt die Abwägung des Gesetzgebers keine seine Entscheidung in Frage stellenden Defizite erkennen. (1) Eine mindestens gleich geeignete Alternative zu der Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neugebildete Gemeinde Gosen-Neu Zittau ist weder von der Beschwerdeführerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die vom Gesetzgeber betrachte und abgelehnte Eingliederung der Beschwerdeführerin in die nahegelegene amtsfreie Stadt Erkner haben auch die Beschwerdeführerin und ihre Einwohner nicht begehrt. Der Gesetzgeber durfte seiner Entscheidung zugrundelegen, daß die Strukturaussage 2. d) bb) seines Leitbildes für den Regelfall anstrebt, daß Gemeinden nur innerhalb der Grenzen der bestehenden Ämter zusammengeschlossen werden und es daher konsequent und leitbildgerecht ist, die Beschwerdeführerin mit ihrer demselben Amt angehörenden Nachbargemeinde zu vereinigen, nachdem ein Abweichungsfall, ähnlich den in 2 d) bb) Satz 2 des Leitbildes angeführten Beispielen (zur Stärkung der Zentralorte nach Landesentwicklungsplan I bzw. nach den Regionalplänen sowie zur Schaffung von Verwaltungseinheiten annähernd gleicher Leistungskraft geboten), nicht ersichtlich ist (vgl. u.a. VfGBbg, Beschluß vom 24. Juni 2004 - 148/03 - [Altglietzen], S. 24 f. des EA; aber zur Nichtanwendbarkeit dieser Leitbildregelung, wenn das bisherige Amt durch das Gesetz ohnehin amtsgebietsüberschreitend neugegliedert wird: VfGBbg Beschluß vom 27. Mai 2004 - 138/03 - [Königsberg], S. 18 EA). Es ist von Verfassungs wegen nichts dagegen einzuwenden, wenn der Gesetzgeber unter Meidung einer aufwendigen Vermögensauseinandersetzung (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 4, § 33 des 6. GemGebRefGBbg) bei der Änderung der Amtstruktur an das regelmäßig seit Jahren stattfindende Zusammenwirken der schon bislang amtsangehörigen Gemeinden anknüpft und eine Fortführung der Gemeinschaft im Rahmen desselben Amtes präferiert, soweit - wie hier - keine besonderen Umstände stärker für eine (ggf. nur partiell) die bisherigen Amtsgrenzen überschreitende Lösung sprechen. (2) Indem der Gesetzgeber nicht alle dem Amt Spreenhagen bislang angehörenden Gemeinden zu einer nunmehr amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen hat, sondern ein Amt mit verringerter Gemeindenanzahl fortbestehen ließ, verstößt er auch nicht gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Verfassungsgerichte, daß der Gesetzgeber bei der Umsetzung einer Gemeindegebietsreform sein „System“ nicht ohne hinreichende Begründung verlassen darf (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 27. November 1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50, 51 „Raum Hannover“; ThürVerfGH, Urt. vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95 -, LVerfGE 5, 391, 422; BayVerfGH, Entsch. vom 20. April 1978 - Vf.6-VII-78 -, BayVBl 1978, 497, 503; hinsichtlich Kreisgebietsreform bereits das erkennende Gericht, Urteil vom 14. Juli 1994 – VfGBbg 4/93 – LVerfGE 2, 125, 142; vgl. auch Dreier, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, 1998, Art. 28 Rn. 122; Tettinger, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz Band 2, Art. 28 Rn. 233). Im wesentlichen vergleichbare Neugliederungen müssen gleich behandelt werden. Regelungen, die ohne hinreichende Begründung das zugrundeliegende System verlassen, verstoßen gegen das öffentliche Wohl. Die Einschätzung des Gesetzgebers ist nicht zu beanstanden, es liege eine partiell von dem leitbildgemäßen Regelfall, im engeren Verflechtungsraum um Berlin amtsfreie Gemeinden zu bilden (2. a) aa) des Leitbildes), abweichende Situation vor. Daß gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit verstoßen worden wäre, ist schon im Ansatz nicht ersichtlich. Nach dem Leitbild kann es im Ausnahmefall auch im engeren Verflechtungsraum weiterhin Ämter geben (so bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 26. August 2004, a.a.O.). Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber aufgrund der besonderen strukturellen Gegebenheiten im Fall des Amtes Spreenhagen Gebrauch gemacht. Es ist nachvollziehbar und verfassungsrechtlich unbedenklich, daß er sich aufgrund der im Amt Spreenhagen außerordentlich weiten Ost-West-Ausdehnung (über 30 km), des Fehlens eines ausgeprägten Siedlungskerns sowie der heterogenen Siedlungsstruktur, zudem mit der Ausrichtung auf unterschiedliche Orte, veranlaßt sah, einerseits von der Bildung einer sehr großflächigen aber gering bevölkerten amtsfreien Gemeinde Abstand zu nehmen und die Amtsstruktur fortbestehen zu lassen. Ebensowenig zu beanstanden ist, daß der Gesetzgeber andererseits daran festhielt, dem Leitbild soweit wie möglich und sinnvoll zur Verwirklichung zu verhelfen. Demgemäß durfte er innerhalb des Amtes Gemeinden zusammenschließen, um die Zahl der Verwaltungseinheiten zu verringern und Potentiale und Ressourcen insoweit zu bündeln. So steht verfassungsrechtlich nichts dagegen, daß der Gesetzgeber gerade die Beschwerdeführerin und ihre im Amtsgebiet einzige unmittelbare Nachbargemeinde Neu Zittau zu einer neuen Gemeinde vereinigt hat. Diese beiden Gemeinen ähnelten sich strukturell stark und besaßen in besonderem Maße gewachsene Verflechtungsbeziehungen (z.B. Schulwesen, Dienstleistungen, gemeinsames Handels- und Gewerbezentrum „Müggelpark“). Dem stimmte - mit im Grundsatz nur emotionalen Vorbehalten - auch der ehrenamtliche Bürgermeister der Beschwerdeführerin in der Anhörung im Januar 2003 zu, als er ausführte, daß es auf der Hand liege, daß die Beschwerdeführerin und die Gemeinde Neu Zittau irgendwann zusammengeschlossen würden. Schließlich stellten die außerordentlich dicht bevölkerte Beschwerdeführerin, die im Hinblick auf ihre ca. 2 Quadratkilometer Fläche die kleinste Gemeinde im Landkreis war, und die ebenfalls unmittelbar an der Landesgrenze zu Berlin gelegene prosperierende Gemeinde Neu Zittau einen in nahezu jeder Weise den engeren Verflechtungsraum repräsentierenden Bereich dar. Insoweit leitbildgerecht die bisherige kleingliedrige Verwaltungsstruktur durch einen Gemeindenzusammenschluß zu verändern, liegt durchaus im System der landesweiten gesetzlichen Gemeindeneugliederung. (3) Der Gesetzgeber hat auch die Problematik der Verlagerung der Finanz- und Planungshoheit gesehen und demgegenüber dem Vorteil der Bündelung der finanziellen Möglichkeiten infolge der Neugliederung im Verbund der Gesamtabwägung und mit Blick auf gestärkte Instrumente der Ortschaftsverfassung (§§ 54 - 54 e Gemeindeordnung - GO -) sowie die Pflicht einer jeden Gemeinde und Stadt, für das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Wohl aller ihrer Einwohner, für eine harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung, zu sorgen (vgl. u.a. § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 3 Abs. 2 GO), in vertretbarer Weise höheres Gewicht zuerkannt (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 89 f.). Für die Beurteilung am Maßstab des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 98 Abs. 1 LV ist nicht ausschließlich oder auch nur in erster Linie entscheidend, welche Lösung für die Einwohner der einzelnen Gemeinde die meisten Vorteile bietet. Entscheidend ist vielmehr, welche Lösung den Interessen des gesamten neu zu gliedernden Verwaltungsraumes und seiner Bevölkerung sowie darüber hinaus der Gesamtbevölkerung des Landes am besten entspricht. Von dieser Erwägung hat sich der Gesetzgeber bei der Ausübung seines Ermessens leiten lassen. Unabhängig davon ist die Finanzlage naturgemäß nicht von Dauer, sondern veränderlich. Die wirtschaftliche Entwicklung des Gesamt-Neugliederungsgebietes ist so oder so nicht sicher einschätzbar. (4) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist schließlich auch, wie der Gesetzgeber den geäußerten Willen der Bevölkerung gewichtet hat. Die aus der Anhörung der Bevölkerung der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Neu Zittau resultierenden Stellungnahmen (vgl. LT-Drucksache 3/7606, S. 4 i.V.m. Anlage 10) zur beabsichtigten Neugliederung lagen im Landtag vor und sind damit in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen. An das sich daraus ergebende Stimmungsbild ist der Gesetzgeber nicht gebunden. Das Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung stellt vielmehr nur ein Merkmal unter weiteren Gesichtspunkten dar, die für die Ermittlung der Gründe des öffentlichen Wohles und damit für die Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers von Bedeutung sind. Bei einer allgemeinen Gebietsreform geht es eben auch darum, größere Räume neu zu gliedern, so daß nicht nur örtliche Gegebenheiten - wie etwa die Akzeptanz des Vorhabens bei den Bürgern der einzelnen Gemeinde - ins Gewicht fallen. Hiervon ausgehend hat sich der Landtag in den Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit bewegt, als er den für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neugebildete Gemeinde Gosen-Neu Zittau sprechenden Umständen mit dem Ziel, der Schaffung eines einheitlichen Lebens-, Arbeits- und Wirtschaftsraumes im Umfeld brandenburgischer Städte sowie Berlins, das höhere Gewicht beigemessen hat. III. Der Hilfsantrag ist unzulässig. Angesichts dessen, daß das Verfassungsgericht der Sache nach bereits dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin entnommen hat, daß sie sich gegen die Regelungseinheit von Bestätigungsgesetz und bestätigtem Gesetz (§ 23 Abs. 2 des 6. GemGebRefGBbg) wendet, besteht im Grundsatz kein vom Hauptantrag abweichendes oder über diesen hinausreichendes Beschwerdebegehren. Soweit die Beschwerdeführerin sich nach der - uneingeschränkten - Formulierung ihres Hilfsantrages auch gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) und b) sowie § 1 Abs. 2 des Bestätigungsgesetzes wendet, ist für eine Beschwer weder etwas geltend gemacht noch sonst ersichtlich. C. Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 2. Alt.
VerfGGBbg. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dr. Dombert |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Prof. Dr. Schröder | Prof. Dr. Will |