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VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 25/04 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - BRAGO, § 10 Abs. 1; BRAGO, § 113 Abs. 2 Satz 3
Schlagworte: - Gegenstandswert
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 25/04 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 25/04



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gemeinde Groß Breese,
vertreten durch das Amt Bad Wilsnack/Weisen,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Dorfstraße 39,
19322 Groß Breese,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Q.

wegen: kommunaler Neugliederung; § 24 des 5. GemGebRefGBbg
hier: Festsetzung des Gegenstandswertes

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 15. Juni 2006

b e s c h l o s s e n :

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

G r ü n d e :

1. Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 10 Abs. 1, 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Diese Vorschriften sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz weiter anwendbar, da die Beschwerdeführerin ihre Verfahrensbevollmächtigten für das verfassungsgerichtliche Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2004 mandatiert hat.

Der Gegenstandswert ist zufolge § 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000 EUR.

2. Das Verfassungsgericht hält einen Gegenstandswert von 10.000 EUR für angemessen. Hierbei hat es zum einen berücksichtigt, daß das Verfahren für die Beschwerdeführerin zwar von einiger Bedeutung war. Andererseits jedoch war der Begründungsaufwand des nur drei Seiten umfassenden Beschwerdeschriftsatzes sehr gering. Zudem waren die rechtlichen Gesichtspunkte, die für die Entscheidung des Verfahrens von Bedeutung waren, bereits Gegenstand der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichtes gewesen, worauf die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Zitate verweisen.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Dombert
   
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Prof. Dr. Schröder Prof. Dr. Will