VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 21/06 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 53; LV, Art. 54 - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1 |
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Schlagworte: | - Strafvollstreckungsrecht - Rechtswegerschöpfung - Prozeßkostenhilfe |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 21/06 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 21/06
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren N., Beschwerdeführer, gegen die Beschlüsse des Landgerichts Cottbus vom 03. Januar 2006, 09. Februar 2006, 13. März 2006 und 22. März 2006, des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. März 2006, 02. Mai 2006 und 03. Mai 2006 sowie des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 04. April 2006 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 15. Juni 2006 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird
verworfen. G r ü n d e : A. Der Beschwerdeführer wendet sich im Zusammenhang mit seiner Strafhaft gegen Entscheidungen verschiedener Gerichte der Länder Brandenburg und Nordrhein-Westfalen. I. Der Beschwerdeführer ist bereits seit mehr als zehn Jahren wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und mußte insbesondere wegen Vermögensdelikten Haftstrafen verbüßen. Bis Anfang Juni 2006 befand er sich wiederum in Strafhaft. Mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Landgerichts Cottbus - Strafvollstreckungskammer - wandte sich der Beschwerdeführer gegen einzelne Regelungen im Vollzugsplan, die insbesondere Lockerungen der Haft, Urlaub und den Zeitpunkt der Fortschreibung des Plans betrafen. Mit einem weiteren Antrag begehrte der Beschwerdeführer Einsicht in seine Gefangenenpersonalakte. Nachdem er zu Beginn des Jahres 2006 einen Schwächeanfall erlitten hatte und zur gesundheitlichen Beobachtung und Betreuung kurzzeitig in einen anderen Haftraum verbracht worden war, begehrte er mit einem dritten Antrag die Feststellung, daß die Unterbringung in dem anderen Haftraum rechtswidrig gewesen sei. Das Landgericht Cottbus - Strafvollstreckungskammer - wies die Anträge mit Beschlüssen vom 03. Januar 2006, 09. Februar 2006 und 13. März 2006 jeweils zurück. Die hiergegen vom Beschwerdeführer eingelegten Rechtsbeschwerden verwarf das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschlüssen vom 30. März 2006, 02. Mai 2006 und 03. Mai 2006 jeweils als unzulässig, weil die Rechtsbeschwerden entgegen § 118 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) weder von einem Rechtsanwalt unterzeichnet noch zur Niederschrift der Geschäftstelle des Gerichts eingelegt worden seien. Der Beschluß vom 02. Mai 2006 verwarf des weiteren eine sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Beschluß des Landgerichts Cottbus vom 16. März 2006, mit dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen worden war. Wegen einer Kostenrechnung der Fernuniversität Hagen, bei der der Beschwerdeführer immatrikuliert war, wandte er sich zunächst an das Verwaltungsgericht Arnsberg und anschließend an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. In beiden Instanzen (Beschlüsse vom 04. April 2006 und 15. Mai 2006) hatte der Beschwerdeführer keinen Erfolg. Bei einer Zivilkammer des Landgerichts Cottbus begehrte der Beschwerdeführer zudem den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, mit der das Land Brandenburg zur Erstattung bzw. Leistung der Studienkosten verpflichtet werden sollte. Der am 22. März 2006 ergangene Beschluß wies den als Amtshaftungsbegehren angesehenen Antrag mangels bislang eingetretenen Schadens zurück und merkte an, daß es sich im übrigen um eine Rechtsfrage des Strafvollstreckungsrechts handele. II. Am 26. Mai 2006 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben und einen Prozeßkostenhilfeantrag gestellt. Er sehe sich durch die gerichtlichen Beschlüsse in verfassungsmäßigen Rechten (Art. 6, 7, 9, 10, 29 i.V.m. 33, 45, 52, 53 i.V.m. 54 Verfassung des Landes Brandenburg) verletzt. Es sei ihm zeitweilig gesundheitlich und ohne Schreibmaschine nicht möglich gewesen, Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht einzulegen. Einen Rechtsbeistand habe er nicht gehabt. Die Justizvollzugsanstalt habe ihm bei seinen Bemühungen zur Weiterbildung - insbesondere in Bezug auf ein Studium an der Fernuniversität Hagen - bei der Umsetzung des Vollzugsplans nicht hinreichend geholfen. Er habe darauf vertraut, daß die Justizvollzugsanstalt nach der Zusage, ihn unterstützen zu wollen, ihm nicht nur die Erlaubnis zur Aufnahme eines Studiums geben und bei der Erledigung der Formalien behilflich sein, sondern auch die Kosten des Studiums tragen würde. Die Fernuniversität habe ihn zum 31. März 2006 wegen nicht bezahlter Studiengebühren exmatrikuliert. Ihm sei ein Schaden von ca. 1.000 Euro entstanden. B. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. I. Hinsichtlich der jeweils drei Beschlüsse des Landgerichts Cottbus - Strafvollstreckungskammer - (vom 03. Januar 2006, 09. Februar 2006 und 13. März 2006) und darauffolgend des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (vom 30. März 2006, 02. Mai 2006 und 03. Mai 2006) hat der Beschwerdeführer bereits nicht den fachgerichtlichen Rechtsweg erschöpft. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ist eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nur zulässig, wenn zuvor der allgemeine Rechtsweg ausgeschöpft ist. Diese Norm verlangt, daß das fachgerichtliche Verfahren angemessen betrieben wird (vgl. etwa BVerfG, Beschluß vom 27. September 1999 - 2 BvR 1693/98 -, zu § 90 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Demgegenüber ist der Rechtsweg insbesondere dann nicht erschöpft, wenn das Rechtsmittel des Beschwerdeführers aus (offenkundigen) formellen Gründen zurückgewiesen wurde (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Beschluß vom 08. Mai 2003 - VfGBbg 7/03 -; BVerfGE 1, 13; 54, 53, 65; Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl., S. 186; Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl., § 90 Rn. 120 f.). Das war hier der Fall. Entgegen den - eine Vorprüfung auf Form und Inhalt und dadurch die Vermeidung offensichtlich aussichtsloser Anträge bezweckenden - Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 118 Abs. 3 StVollzG hat der Beschwerdeführer seine jeweilige Rechtsbeschwerde weder in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift noch zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt. Daß das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer daran festhielt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer war dieses Formerfordernis jedenfalls schon aus der - von ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelegten - Rechtsbehelfsbelehrung zum ersten der angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts (vom 03. Januar 2006) ersichtlich. Darauf, ob und gegebenenfalls inwieweit eine Rechtsbehelfsbelehrung von Verfassungs wegen geboten sein kann (vgl. BVerfG, Beschluß vom 28. Juli 1998 - 1 BvR 781/94 -; BVerfGE 93, 99), kommt es hier daher nicht an. Daß der Beschwerdeführer wegen seines im Januar 2006 schlechten Gesundheitszustandes nicht zur Geschäftstelle des Land- oder eines Amtsgerichts gebracht werden konnte und daß er später keine Schreibmaschine zu Hilfe nehmen konnte, macht seine Rechtsbeschwerden nicht zulässig. Die Geschäftstelle mußte sich nicht - wie vom Beschwerdeführer erbeten - zu ihm begeben, um seinen Antrag zu Protokoll entgegenzunehmen. Dem Beschwerdeführer stand es frei, einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen und dafür gegebenenfalls Prozeßkosten- bzw. Beratungshilfe zu beantragen. Mithin ist auch ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur ordnungsgemäßen Einlegung der jeweiligen Rechtsbeschwerde nicht zu erkennen. Darauf, daß der vom Beschwerdeführer vorgelegte Beschluß des Oberlandesgerichts vom 02. Mai 2006 u.a. den handschriftlichen Vermerk „PA: 15.05.06 (BVG - Karlsruhe nach Art. 19 Abs. 4 GG)“ trägt, und auf den Umstand, daß eine Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg stets unzulässig ist, wenn in derselben Sache Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird (§ 45 Abs. 1 Halbsatz 2 VerfGGBbg), kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an. Ebenso wenig ist von Belang, daß der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 02. Mai 2006 auch eine sofortige Beschwerde verwarf, die sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Landgericht Cottbus gewendet hatte. Den betreffenden Beschluß des Landgerichts (vom 16. März 2006) hat der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich angegriffen und auch weder vorgelegt noch sich sonst mit ihm auseinandergesetzt. Dafür, daß allein die Entscheidung des Oberlandesgerichts insoweit den Beschwerdeführer in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzte, hat er nichts dargetan. II. Der Rechtsweg ist auch insoweit nicht ausgeschöpft, wie sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluß des Landgerichts Cottbus (Zivilkammer) vom 22. März 2006 wendet. Gegen den seinen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluß stand ihm der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozeßordnung zur Verfügung. Dafür, daß der Beschwerdeführer davon Gebrauch gemacht und das Rechtsbehelfsverfahren durchlaufen hat, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch soweit der Gegenstand dieses Verfahrens teilweise dem Strafvollstreckungsrecht zugehörte und an die Strafvollstreckungskammer abzugeben bzw. zu verweisen (gewesen) wäre, ist jedenfalls der Rechtsweg vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht erschöpft worden, weil eine fachgerichtliche Entscheidung dazu nicht ergangen ist. III. Sofern der Beschwerdeführer Entscheidungen nordrhein-westfälischer Gerichte angreift, ist eine Verfassungsbeschwerde vor dem erkennenden Gericht schon deshalb unzulässig, weil es sich - entgegen der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 45 Abs. 1 Halbsatz 1 VerfGGBbg - nicht um Hoheitsakte des Landes Brandenburg handelt. C. Aus den vorstehenden Gründen kommt die
Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht. |
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