VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 16/06 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 13 - ZPO, § 321a |
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Schlagworte: | - Unanfechtbarkeit - rechtliches Gehör |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 16/06 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 16/06
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren N., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt K., gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.02.2006 und vom 25.01.2006, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 08.07.2003 sowie den Bescheid vom 08.03.2000 und den Widerspruchsbescheid vom 10.09.2001 des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 15. Juni 2006 b e s c h l o s s e n : Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Beschlusses des Verfassungsgerichts vom 18. Mai 2006 wird verworfen. G r ü n d e : Der Antrag vom 06. Juni 2006 war zu verwerfen. Die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts sind unanfechtbar, so daß eine Aufhebung des Beschlusses nicht in Frage kommt (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, st. Rspr., u.a. Beschluß vom 18. September 2003 - VfGBbg 199/03 - m.w.N.). Eine sogenannte Anhörungsrüge, wie sie in den Verfahrensordnungen für die Fachgerichtsbarkeiten geregelt ist (z.B. § 321 a Zivilprozeßordnung, § 152 a Verwaltungsgerichtsordnung), gibt es im Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht nicht. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften über die Verweisungsnorm des § 13 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg kommt wegen der grundlegenden Unterschiede der fachgerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht. Vielmehr sollte das Anhörungsrügengesetz in Umsetzung des Plenarbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) den Fachgerichten die Möglichkeit geben, ihre Entscheidungen auf Anhörungsfehler zu prüfen und gegebenenfalls abzuändern, um dadurch die Verfassungsgerichte zu entlasten (vgl. Bundesratsdrucksache 663/04, Seite 1). Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in dem Schriftsatz vom 06. Juni 2006 kommt es schon deshalb nicht an. In der Sache selber besteht für eine Abänderung des Beschlusses vom 18. Mai 2006 überdies kein Bedürfnis. Die Fachgerichte haben angenommen, daß die Urkundsvermessungsberechtigung vom 02. Oktober 1990 nicht „ausdrücklich“ aufgehoben worden sei. Sie haben damit aber nicht entschieden, daß die Urkundsvermessungsberechtigung weiter Bestand habe. Vielmehr schlossen die Fachgerichte - was der Beschwerdeführer übersieht - aus den Umständen und dem Gehalt des Bescheids über die Erteilung der Vermessungsbefugnis vom 26. März 1991, daß „die Urkundsvermessungsberechtigung des Klägers inhaltlich durch die Vermessungsbefugnis zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen im Land Brandenburg - mit Willen des Landesgesetzgebers - abgelöst und durch sie ersetzt worden ist“ (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 08. Juli 2003, S. 10 f.). Dies ist im Beschluß des Verfassungsgerichts vom 18. Mai 2006 berücksichtigt. Für eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nach seinem Vortrag nichts ersichtlich. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er
ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dr. Dombert |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Prof. Dr. Schröder | Prof. Dr. Will |