VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 14/06 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 | |
Schlagworte: | - Strafprozeßrecht - Subsidiarität - Verteidiger - Vorabentscheidung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 14/06 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 14/06
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren B., Beschwerdeführer, gegen die Beschlüsse des Landgerichts Potsdam vom 15. April 2005 und vom 25. Juli 2005 sowie des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2006 hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 15. Juni 2006 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2006 - zugestellt am 21. März 2006 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 8. April 2006, ausgeräumt hat. Soweit eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen durch die Landesverfassung verbürgten Rechten in der Vergangenheit in Frage kommt, verbleibt es jedenfalls bei dem Inhalt des gerichtlichen Hinweisschreibens. Aber auch soweit der Beschwerdeführer eine Fortwirkung der nach seiner Auffassung verfassungswidrigen Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts in Ausformung der Pflicht zur Kostentragung für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht, der eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeit im Zwischen- und Hauptverfahren mit der Folge der fortdauernden Untersuchungshaft sowie der eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeit für das Revisionsverfahren vorträgt, ist die Verfassungsbeschwerde zu verwerfen. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Dieser verlangt von einem Beschwerdeführer, daß er vor der Anrufung des Verfassungsgerichts - über eine Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus - alles im Rahmen seiner Möglichkeiten stehende unternommen haben muß, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen. Der Beschwerdeführer mußte deshalb vor Anrufung des Verfassungsgerichts alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden verfahrensrelevanten Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung ergreifen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in st. Rspr., vgl. etwa Beschluß vom 18. Juni 1996 - VfGBbg 20/95 -, LVerfGE 4, 201, 205 m.w.N.; zuletzt Beschluß vom 9. Februar 2006 - VfGBbg 72/05 -). Dazu zählt vorliegend das Revisionsverfahren, in dem das Revisionsgericht - auf die entsprechende Rüge hin - auch die ordnungsgemäße (Pflicht-) Verteidigung des Beschwerdeführers zu überprüfen hat (§§ 338 Nr. 5 und 8, 336 Strafprozeßordnung; vgl. BGH NStZ 1988, 420; 1998, 49; 1998, 311; MDR (bei Holtz) 1979, 105, 108; Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar, Strafprozeßordnung, 5. Auflage 2003, Rn. 28 zu § 140, Rn. 14 zu § 141, Rn. 12 zu § 142; Wohlers, in: Systematischer Kommentar zur Strafprozeßordnung, Rn. 32 ff. zu § 141; Müller, in: Kommentar zur Strafprozeßordnung, Rn. 23 zu § 141). Dabei hat es die Vorgaben der Verfassung für die (Pflicht-) Verteidigung des Beschwerdeführers zu beachten. Der Verweis auf die fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit ist für den Beschwerdeführer auch nicht unzumutbar (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg analog). Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 25. September 2001 (BVerfG NJW 2001, 3695) die Frage der Zumutbarkeit im Ergebnis abweichend beantwortet hat, gründet sich dies auf die besonderen Umstände des dort entschiedenen Einzelfalls. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, der Rechtsweggarantie, des Anspruchs auf ein zügiges Verfahren sowie von Normen der EMRK wird auf das gerichtliche Hinweisschreiben Bezug genommen. II. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er
ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dr. Dombert |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Prof. Dr. Schröder | Prof. Dr. Will |