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VerfGBbg, Urteil vom 15. Juni 2000 - VfGBbg 32/99 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 80; LV, Art. 97 Abs. 1 Satz 1; LV, Art. 98 Abs. 2 Satz 2;
  LV, Art. 100; Art. 25
- RegBkPlG, § 12; RegBkPlG, § 14
- ROG, § 4 Abs. 1
- BbgBkGG, § 1; BbgBkGG, § 2; BbgBkGG, § 3
Schlagworte: - kommunale Selbstverwaltung
- Beschwerdegegenstand
- Beschwerdebefugnis
- Rechtswegerschöpfung
- Vorabentscheidung
- Planungshoheit
- Gesetzgebungskompetenz
- Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts
- Bestimmtheitsgebot
- Rechtsstaatsprinzip
- Gesetzesvorbehalt
- Tenor
- Sorben
amtlicher Leitsatz: 1. Zur Abgrenzung zwischen "Auflösung" einer Gemeinde i. S. von Art. 98 Abs. 2 Satz 2 LV und (anderweitigem) Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung i. S. von Art. 97 Abs. 1 Satz 1 LV im Zuge des Braunkohlentagebaus.

2. Soweit für die Fortführung des Braunkohlentagebaus in der Region Lausitz-Spreewald wegen der Inanspruchnahme von sorbischem Siedlungsgebiet bzw. wegen der erheblichen umweltpolitischen Tragweite eine parlamentsgesetzliche Grundlage erforderlich ist, steht diese mit dem brandenburgischen Braunkohlengrundlagengesetz vom 7. Juli 1997 zur Verfügung.

3. Bei einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung muß sichergestellt sein, daß der Verordnungsgeber über eigenen Gestaltungsspielraum verfügt und nicht in Wahrheit fremden Entscheidungen unterliegt. Von daher ist die Verordnungsermächtigung gemäß § 12 Abs. 6 RegBkPlG (Verbindlicherklärung von Braunkohlen- und Sanierungsplänen, die der Braunkohlenausschuß aufstellt, durch Rechtsverordnung der Landesregierung) mit der Landesverfassung nicht vereinbar. Die Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsnorm schlägt auf die darauf gestützte Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde vom 8. September 1998 durch.

4. In einem System, in dem ein Braunkohlenausschuß Entscheidungsbefugnisse von Gewicht hat und sich insoweit als Träger von Hoheitsgewalt darstellt, darf der Gesetzgeber die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Braunkohlenausschusses nicht vorgabenfrei einer Verordnung der Landesregierung überlassen.
Fundstellen: - Mitt StGB 2000, 270
- LKV 2000, 397
- DVBI 2000, 1440
- DÖV 2000, 870
- NJ 2000, 592 (nur LS)
- NVwZ 2000, 1285 (nur LS)
- LVerfGE 11, 129 (gekürzt)
- VIZ 2000, 688 (nur LS)
- LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 99
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Urteil vom 15. Juni 2000 - VfGBbg 32/99 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 32/99



IM NAMEN DES VOLKES
 
 U R T E I L

In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

der Gemeinde Grießen,
vertreten durch das Amt Jänschwalde,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Gubener Straße 30 b, 03197 Jänschwalde,

Beschwerdeführerin,

Verfahrenbevollmächtigte: Rechtsanwälte de W. und O.,

betreffend die Verordnung der Landesregierung des Landes Brandenburg über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde vom 8. September 1998 (GVBl. II S. 570)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert,
Prof. Dr.Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr.Knippel, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2000

für R e c h t erkannt:

1. § 12 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170) ist mit der Verfassung des Landes Brandenburg nicht vereinbar.

2. Die Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde vom 8. September 1998 (GVBl. II S. 570) ist nichtig.

3. Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

G r ü n d e :

A.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Verordnung der Landesregierung zur Verbindlicherklärung des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde.

I.

Die Beschwerdeführerin ist eine amtsangehörige Gemeinde mit etwa 200 Einwohnern, die dem Landkreis Spree-Neiße angehört. Das Gemeindegebiet hat eine Fläche von 1.162 ha und liegtunmittelbar an der Grenze zu Polen. Östlich des Ortskernsliegen Teile des Gemeindegebietes (etwa 7 % der Gesamtfläche) in dem Landschaftschutzgebiet Neißeauen Grießen und indem Naturschutzgebiet Neißeinsel Grießen.

Mit der angegriffenen Verordnung wird der Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde in der Fassung des Beschlusses des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg vom 4. Dezember 1997 in seinen textlichen und zeichnerischen Darstellungen für verbindlich erklärt. Ermächtigungsgrundlage fürdie Verordnung ist § 12 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993(RegBkPlG,im folgenden Text: Regional- und Braunkohlenplanungsgesetz).Das Regional- und Braunkohlenplanungsgesetz regelt in seinem zweiten Abschnitt (§§ 12 ff. RegBkPlG) die Braunkohlen- und Sanierungsplanung. Ziel der Braunkohlenplanung ist es, einelangfristig sichere Energieversorgung zu ermöglichen, diezugleich umwelt- und sozialverträglich ist (§ 12 Abs. 2Satz 1 RegBkPlG). § 12 RegBkPlG enthält inhaltliche und formale Vorgaben, denen die Braunkohlen- und Sanierungspläne zu entsprechen haben. Die Braunkohlen- und Sanierungspläne werden durch den Braunkohlenausschuß, der der Träger der Braunkohlenplanung ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1RegBkPlG), erarbeitetund beschlossen. § 12 Abs. 6 Satz 1 RegBkPlG ermächtigt die Landesregierung, diese Pläne durch Rechtsverordnung für verbindlich zu erklären, "soweit sie nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgestellt sind und sonstigen Rechtsvorschriften nicht widersprechen". § 13 RegBkPlG ermächtigt die Landesregierung, das Braunkohlen- und Sanierungsgebiet durch Rechtsverordnung einzugrenzen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2RegBkPlG legt die Landesregierung die Grundsätze der Bildung und die Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses durch Rechtsverordnung fest. Die weiteren Absätze des § 14RegBkPlG betreffen die Aufgaben und Befugnisse des Braunkohlenausschusses sowie sein Zusammenwirken mit der Landesplanungsbehörde, den Regionalen Planungsgemeinschaften und anderen Beteiligten. § 15 RegBkPlG legt die Aufgaben der gesonderten Planungsstelle für die Braunkohlen- und Sanierungsplanung fest, die bei der Landesplanungsbehörde eingerichtet wird.

Die Landesregierung hat am 8. April 1992 die Verordnung über die Bildung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg (Bbg BkAusV) erlassen, die rückwirkend zum 26. Februar1992 in Kraft getreten ist. Ermächtigungsgrundlage für diese Verordnung war damals § 20 Vorschaltgesetz zum Landesplanungsgesetz und zum Landesentwicklungsprogramm vom 6. Dezember 1991 (im folgenden:VorschaltG). § 20 VorschaltG ermächtigte die Landesregierung, die Zusammensetzung eines Braunkohlenausschusses zu regeln, dessen Stellungnahme die Landesregierung nach § 19 VorschaltG zu berücksichtigen hatte,wenn sie ihrerseits gegenüber der Bergbehörde eine landesplanerische Stellungnahme abzugeben hatte. §§ 19, 20 VorschaltG sind mit der Einführung des Regional- und Braunkohlenplanungsgesetzes außer Kraft getreten (vgl. § 17RegBkPlG).

Aus der zeichnerischen Darstellung des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde vom 4. Dezember 1997 ergibt sich, daß etwa75 % des Gemeindegebietes der Beschwerdeführerin innerhalb der Abbaufläche liegen. Die betroffene Fläche ist unbewohnt und besteht aus Äckern, Wäldern und einem Teil der Grießener Heide. Die geplante Abbaukante reicht bis auf wenige hundert Meter an die Bebauung heran. Als Anlage zu der Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde ist der Plan auszugsweise im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Es heißt dort u. a.:

1.2 Abbaugrenze, Abbaubereich und Sicherheitszone

Ziel:

Innerhalb der in der anliegenden Karte dargestellten Abbaugrenze hat die Gewinnung von Braunkohle grundsätzlich Vorrang vor anderen Funktions- und Nutzungsansprüchen. Die Inanspruchnahme von Flächen hat sich räumlich wie zeitlich auf das tagebautechnisch unbedingt notwendige Maß zu beschränken, die bisherige Nutzung ist so lange wie möglich aufrecht zu erhalten. Bei vorübergehendem oder dauerhaftem Entzug ist entsprechend den Festlegungen dieses Braunkohlenplanes sowie auf der Grundlage der von den zuständigen Bergbehörden zugelassenen bergrechtlichen Rahmen- und Hauptbetriebspläne Ausgleich oder Ersatz zu schaffen.

Der Bereich zwischen Abbaugrenze und Sicherheitslinie ist die Sicherheitszone, die eine Pufferfunktion zwischen Tagebau und Tagebaunachbarlandschaft übernimmt und in die die tagebautypische Randbebauung, die Anlage von Umweltschutzmaßnahmen bzw. die Gestaltung der Tagebauböschungen einzuordnen sind.

....

Die für die Aufstellung und Verbindlicherklärung eines Braunkohlenplans maßgeblichen Vorschriften lauten:

Gesetz zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg (RegBkPlG) vom 13. Mai 1993 (GVBl. IS. 170):

§ 12 Braunkohlen- und Sanierungsplanung

(1) Braunkohlen- und Sanierungspläne werden auf der Grundlage des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms und der gemeinsamen Landesentwicklungspläne nach dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Vertrag sowie nach Abstimmung mit der Regionalplanung aufgestellt. Sie legen Ziele der Raumordnung und Landesplanung fest, soweit dies für eine geordnete Braunkohlen- und Sanierungsplanung erforderlich ist.

(2) Ziel des Braunkohlenplanes ist es, eine langfristig sichere Energieversorgung zu ermöglichen, die zugleich umwelt- und sozialverträglich ist. Ziel des Sanierungsplanes ist es, bergbauliche Folgeschäden in den Gebieten, in denen der Braunkohlenabbaumittelfristig ausläuft oder schon eingestellt ist, soweit wie möglich auszugleichen.

(3) In Braunkohlen- und Sanierungsplänen sind unter Berücksichtigung sachlicher, räumlicher und zeitlicher Abhängigkeit insbesondere folgende Sachverhalte, Ziele und Maßnahmen darzustellen:

a) Braunkohlenpläne:

1. gegenwärtiger Zustand von Siedlung und Landschaft, Bau- und Bodendenkmale,

2. Minimierung des Eingriffs während und nach dem Abbau,

3. Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus, Haldenflächen und deren Sicherheitslinien,

4. unvermeidbare Umsiedlungen und Flächen für die Wiederansiedlung,

5. Räume für Verkehrswege und Leitungen,

6. Bergbaufolgelandschaft.

b) Sanierungspläne:

...

(4) Braunkohlen- und Sanierungspläne bestehen aus textlichen und zeichnerischen Darstellungen. Sie können in sachlichen und räumlichen Teilplänen aufgestellt werden, wenn gewährleistet ist, daß sich die Teile in eine ausgewogene Gesamtentwicklung einfügen.

(5) Bei der Erarbeitung der Braunkohlen- und Sanierungspläne sind die betroffenen Regionalen Planungsgemeinschaften und die in § 2Abs. 4 genannten Stellen zu beteiligen, soweit sie von der Planung berührt sein können.

(6) Braunkohlen- und Sanierungspläne werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung für verbindlich erklärt, soweit sie nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgestellt sind und sonstigen Rechtsvorschriften nicht widersprechen. Der Feststellungsbeschluß und die im Braunkohlen- und Sanierungsplan enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg veröffentlicht. Die Betriebspläne der Bergbauunternehmen sind mit den Braunkohlen- und Sanierungsplänen in Einklang zu bringen.

§ 14 Braunkohlenausschuß

(1) Der Braunkohlenausschuß des Landes Brandenburg mit Sitz in Cottbus ist Träger der Braunkohlen- und Sanierungsplanung. Die Grundsätze seiner Bildung und die Zusammensetzung werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.

(2) Der Braunkohlenausschuß trifft die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Erarbeitung der Braunkohlen-und Sanierungspläne und beschließt ihre Aufstellung, Änderung und Ergänzung.

(3) Der Braunkohlenausschuß leitet den Entwurf des Braunkohlen-und Sanierungsplanes den Beteiligten (§ 12 Abs. 5) unter angemessener Fristsetzung zur Stellungnahme zu. Die Regionale Planungsgemeinschaft übermittelt der Landesplanungsbehörde ihre Stellungnahme über die Vereinbarkeit des Braunkohlenplanes mit der Regionalplanung. Braunkohlen- und Sanierungspläne sind durch Beschluß des Braunkohlenausschusses festzustellen und der Landesplanungsbehörde vorzulegen. Der Braunkohlenausschuß teilt der Landesplanungsbehörde die abweichenden Meinungen der Beteiligten mit und nimmt dazu Stellung.

(4) Die im Braunkohlen- und Sanierungsplangebiet ansässigen Personen und tätigen Betriebe sind verpflichtet, dem Braunkohlenausschuß und der mit der Erarbeitung der Entwürfe beauftragten Planungsstelle die für die Aufstellung der Braunkohlen- und Sanierungspläne erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagenzugänglich zu machen, soweit sie von den zuständigen Behörden nicht verfügbar gemacht werden können. Soweit die Unterlagen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten, sind diese zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen.

§ 15 Planungsstelle

Bei der Landesplanungsbehörde wird für die Braunkohlen- und Sanierungsplanung eine gesonderte Planungsstelle in Cottbus eingerichtet. Diese erarbeitet die Entwürfe für die Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Auftrag des Braunkohlenausschusses. Die Planungsstelle nimmt auch die Funktion der Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses wahr.

Verordnung über die Bildung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg (Bbg BKAusV) vom 8. April 1992 (GVBl. II S. 139):

Auf Grund des § 20 des Vorschaltgesetzes zum Landesplanungsgesetz und Landesentwicklungsprogramm für das Land Brandenburg vom6. Dezember 1991 (GVBl. S. 616) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Braunkohlenausschuß

(1) Als Träger der Braunkohlen- und Sanierungsplanung wird der Braunkohlenausschuß des Landes Brandenburg (Braunkohlenausschuß) mit Sitz in Cottbus gebildet.

(2) Die Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen der von der Braunkohlen- und Sanierungsplanung berührten Landkreise und kreisfreien Städte bestimmen aus ihrer Mitte Vertreter als stimmberechtigte Mitglieder des Braunkohlenausschusses nach folgendem Schlüssel:

Landkreis Dahme-Spreewald 1 Mitglied

Landkreis Elbe-Elster 1 Mitglied

Landkreis Oberspreewald-Lausitz 5 Mitglieder

Landkreis Oder-Spree 1 Mitglied

Landkreis Spree-Neiße 5 Mitglieder

Kreisfreie Stadt Cottbus 3 Mitglieder

Kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) 1 Mitglied

(3) Nachfolgend aufgeführte Körperschaften und Organisationen können je einen Vertreter als stimmberechtigtes Mitglied in den Braunkohlenausschuß entsenden:

1. Industrie- und Handelskammer Cottbus

2. Handwerkskammer Cottbus

3. Bauernverband Brandenburg

4. Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg

5. Evangelische Kirche zu Berlin und Brandenburg

6. Domowina

7. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Brandenburg e. V.

8. Naturschutzbund Deutschlands, Landesverband Brandenburg e. V.

9. Grüne Liga e. V., Cottbus

10. Förderverein Kulturlandschaft Niederlausitz e. V.

11. IG Bergbau und Energie, Bezirksleitung Lausitz

12. Deutscher Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Berlin-Brandenburg

Die genannten Körperschaften und Organisationen benennen ihren Vertreter und geben diesen der Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses bekannt.

(4) Je ein Vertreter des Oberbergamtes, des Landesumweltamtes, des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe, des Landesamtes für Verkehr und Straßenwesen, des Landesamtes für Denkmalpflege, des Landesmuseums für Ur- und Frühgeschichte, des Amtes für Agrarordnung Luckau, des Landesforstamtes Brandenburg, der Regionalen Planungsgemeinschaften Lausitz-Spreewald und Oderland-Spree, des Arbeitsamtes Cottbus, der braunkohlefördernden Unternehmen und der im Braunkohlenbergbau tätigen Sanierungsgesellschaften nehmen mitberatender Stimme an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil.

(5) Mit beratender Stimme nehmen ebenfalls die Landräte der im Braunkohlenausschuß vertretenden Landkreise nach Absatz 2 oderihre Vertreter im Amt und die Oberbürgermeister der im Braunkohlenausschuß vertretenen kreisfreien Städte nach Absatz 2 oder deren Vertreter im Amt an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil, wenn Beratungsgegenstände im Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten der jeweiligen Gebietskörperschaften stehen.

(6) Die Leiter der Arbeitskreise gemäß § 3 Abs. 5 nehmen, so fern sie nicht bereits Mitglieder des Braunkohlenausschusses sind, anden Sitzungen mit beratender Stimme teil.

(7) Für den Freistaat Sachsen wird dem Regionalen Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien eine beratende Stimme im Braunkohlenausschuß eingeräumt. Weitergehende Regelungen können durch einen Staatsvertrag zwischen den beiden Ländern getroffen werden.

§ 2 Mitglied im Braunkohlenausschuß

(1) Zum stimmberechtigten Mitglied des Braunkohlenausschusses kann nicht gewählt oder bestellt werden, wer

1. Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Braunkohlen- und Sanierungsplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann;

2. Beamter oder Angestellter der Landesplanungsbehörden ist.

Grundsätzlich sollte ein stimmberechtigtes Mitglied nicht bei einem Braunkohlenbergbauunternehmen gegen Entgelt beschäftigt sein.

(2) ...

II.

Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer am 24. September 1999bei Gericht eingegangenen kommunalen Verfassungsbeschwerde, daß die Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde verfassungswidrig sei. Sie sieht sich durch die Verordnung in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt und macht - unter Darlegung der örtlichen Gegebenheiten und möglicher tatsächlicher Auswirkungen des Tagebaus - geltend:

1. Die kommunale Verfassungsbeschwerde sei auch ohne vorheriges verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren zulässig. Das in § 45 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg(VerfGGBbg) normierte Gebot der Rechtswegerschöpfung sei nicht auf das Verfahrender kommunalen Verfassungsbeschwerde anwendbar. Hilfsweise beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, daß die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung i.S. von § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg sei.

2. a. Der für verbindlich erklärte Braunkohlenplan führe zu ihrer Auflösung als Gemeinde i. S. von Art. 98 Abs. 2Verfassung des Landes Brandenburg (Landesverfassung -LV). Es bedürfe daher einer Entscheidung des Parlamentsgesetzgebers.

b. Der Braunkohlenplan verletze sie in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 97 LV. Er greifeerheblich in ihre Planungs- und Gebietshoheit und damit in ihr verfassungsrechtlich garantiertes Selbstverwaltungsrecht ein. Der für verbindlich erklärte Braunkohlenplan entziehe den Großteil des Gemeindegebietes für mehr als 20 Jahre einer durchsetzbaren Planung. Die Beschwerdeführerin könne nur nochin 18 % des Gemeindegebietes ihre Planungshoheit ausüben. Dieses Gebiet sei bereits vollständig baulichgenutzt, so daß auch in diesem Bereich für Planungpraktisch kein Raum bleibe. Ein so massiver Eingriffen die Planungshoheit komme einer Auflösung der Gemeinde gleich. Die Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit sei so wesentlich, daß der Gesetzgeber dar überhätte entscheiden müssen. Der für verbindlich erklärte Braunkohlenplan - der gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2RegBkPlG Ziele der Raumordnung und Landesplanung festlege und deshalb von ihr gemäß § 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz vom 18. August 1997(ROG 1998) zu beachten sei - mache ihr die Ausübung der Herrschaftsgewalt über den Großteil des Gemeindegebietes tatsächlich unmöglich. Er greife damit auch in ihre Gebietshoheit ein.

c. Der für verbindlich erklärte Braunkohlenplan erfülle nicht die Voraussetzungen, die die Landesverfassung aneine Norm stelle, die in zulässiger Weise in das Selbstverwaltungsrecht eingreife. Eine derart wesentliche Entscheidung müsse der Gesetzgeber selbst treffen und dürfe sie nicht der Verwaltung, erst recht nicht dem demokratisch nicht legitimierten Braunkohlenausschuß, überlassen:

Träger der Braunkohlenplanung sei der Braunkohlenausschuß, nicht die Landesregierung. Diese habe infachlicher Hinsicht keinen Einfluß auf den Plan, sieübe nur die Rechtsaufsicht aus und erkläre den Planfür verbindlich. Der Braunkohlenausschuß treffe diePlanungsentscheidung selbst und sei nicht etwa aufeine vorbereitende Tätigkeit beschränkt. Dies ergebesich etwa auch aus der in § 12 Abs. 6 Satz 2 RegBkPlGvorgesehenen und von der Landesregierung so praktizierten Art der Veröffentlichung. Aus der in § 14Abs. 3 Satz 4 RegBkPlG vorgesehenen Pflicht zur Übersendung der Abwägungsmaterialien ergebe sich ebenfalls nicht, daß die Landesregierung eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen habe. Vielmehr diene die Übersendung der Stellungnahmen der Ausübung der Rechtsaufsicht. Der Braunkohlenausschuß übe mit der Aufstellung des Braunkohlenplans Staatsgewalt aus. Aufgrund dessen seien besondere Anforderungen an die Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses und insbesondere an die demokratische Legitimation seiner Mitglieder zu stellen. Die Bildung des Braunkohlenausschusses sei nichtrechtmäßig erfolgt. § 14 Abs. 1 Satz 2 RegBkPlG, derdie Landesregierung ermächtige, die Grundsätze der Bildung und Zusammensetzung des Braunkohlenausschussesdurch Rechtsverordnung zu regeln, verstoße gegen Art.80 LV und sei daher nichtig. Die auf dieser Grundlageberuhende Verordnung über die Bildung des Braunkohlenausschusses sei mangels hinreichend bestimmter gesetzlicher Grundlage unwirksam. Art. 80 LV verlange, daßder Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimme. Sinn dieser Regelung sei es zuverhindern, daß sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft entziehe. Dem werde § 14 Abs. 1 Satz 2 RegBkPlG nicht gerecht. Diese Vorschrift lasse völlig offen, nach welchen Kriterien der Braunkohlenausschuß zusammenzusetzen sei. Die Verordnung etabliere einen demokratisch nicht hinreichendlegitimierten Braunkohlenausschuß. Insbesondere fehle den 12 von insgesamt 29 Mitgliedern, die nach § 1 Abs.3 Bbg BKAusV von Interessengruppen benannt werden könnten, die demokratische Legitimation. Die Vertreterder Interessenverbände, denen die Landesregierung in § 1 Abs. 3 Bbg BKAusV Teilhabe an der Entscheidung über den Braunkohlenplan eingeräumt habe, seien nichtausreichend demokratisch legitimiert, da die Organisationen selbst entschieden, wen sie und ob sie überhaupt einen Vertreter in den Ausschuß entsenden. Zwar werde die Mehrzahl der Mitglieder des Braunkohlenausschusses durch die Kreistage bzw. Stadtverordnetenversammlungen der betroffenen Kreise und kreisfreien Städte bestellt und sei von daher demokratisch legitimiert. Es sei aber nicht sichergestellt, daß die jeweilige Entscheidung von einer Mehrheit demokratischlegitimierter Mitglieder getragen werde.

Ferner sei der im Rechtsstaatsprinzip verankerte und in Art. 96 Abs. 3 LV und § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) zum Ausdruck kommende Grundsatz der Unparteilichkeit der öffentlichen Verwaltung verletzt. Zum einen treffe die Braunkohlenausschußverordnung keine hinreichenden Vorkehrungen dahingehend, daß Personen, die in wirtschaftlicher Hinsicht vom Braunkohlentagebau abhängig seien oder bei denen aus anderen Gründen Zweifel an ihrer Unparteilichkeit bestünden, von der Mitgliedschaft im Braunkohlenausschuß ausgeschlossen seien. § 2 Abs.4 Satz 2 Bbg BKAusV verhindere nicht, daß bei einem Braunkohlenunternehmen beschäftigte Personen und solche, die an der Weiterführung des Tagebaus aus anderen Gründen ein wirtschaftliches Interesse hätten, zu stimmberechtigten Mitgliedern des Braunkohlenausschusses gewählt werden könnten.

3. Die Rechtsverordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplans sei auch materiell verfassungswidrig. Der Braunkohlenplan weise in mehrfacher Hinsicht Abwägungsdefizite und -fehler auf.

Die Beschwerdeführerin beantragt, festzustellen, daß die Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde vom 8. September 1998(GVBl. II 570) die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 97 Abs. 1 Satz 1 Landesverfassung verletze und deswegen nichtig sei.

III.

Der Landtag Brandenburg hat von einer Stellungnahme abgesehen.

IV.

1. Die Landesregierung hält die kommunale Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtsweges für unzulässig.

2. Jedenfalls sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

a. Die Überplanung eines Großteils des Gemeindegebietesstelle sich nicht als Auflösung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 98 Abs. 2 LV dar. Die Beschwerdeführerin bleibe als Gemeinde in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht intakt. Nach Abschluß der Rekultivierungsmaßnahmen habe die Beschwerdeführerin wieder die volle Planungshoheit über ihr gesamtes Gemeindegebiet; diese sei nur für etwa 10 Jahre eingeschränkt. Die Identität der Gemeinde werde nicht angegeriffen. Die Gestaltungsmöglichkeiten im Innenbereich blieben erhalten. Der Außenbereich sei für die Beschwerdeführerin als Landschaftsschutzgebiet oder wegen seiner Nutzung als landwirtschaftliche Nutzfläche ohnehin nur bedingt beplanbar. Nicht die Einschränkung der Planungshoheit als solche, sondern die Festlegung auf die Existenzbeendigung sei nach dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 1. Juni 1995 als faktische Auflösung anzusehen. Es handele sich auch nicht um eine Gebietsänderung nach Art. 98 Abs. 1 und3 LV. Der Braunkohlenplan berühre das Gemeindegebiet nicht. Die abstrakte Zuordnung der Verantwortlichkeit bleibe erhalten; die Inanspruchnahme des Bodens führe nicht zu einer Veränderung des Gemeindegebietes.

b. Das Recht auf Selbstverwaltung aus Art. 97 Abs. 1 LVwerde nicht verletzt. Die Planungshoheit sei dem Bereich der objektiven Rechtsinstitutionsgarantie zuzuordnen. Ob sie zum Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung zähle, könne offenbleiben, da nur eine einzelne Gemeinde betroffen sei. Als Maßstab fürdie Rechtmäßigkeit des Eingriffs sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz heranzuziehen.

c. § 12 Abs. 6 RegBkPlG lege das Zusammenspiel von Braunkohlenausschuß und Landesregierung fest. Der Braunkohlenplan sei auch mit Art. 97 Abs. 1 LV vereinbar. Bei der Braunkohlenförderung handele es sich um ein überörtliches Interesse. Die Sicherung der Energieversorgung sei ein Gemeinschaftsbelang hohen Ranges. Der Braunkohlentagebau diene arbeitsmarktpolitischen und strukturfördernden Zwecken, die als Staatszielbestimmungen in Art. 44 und 48 Abs. 1 LV festgeschrieben seien und die Landesregierung verpflichteten. Es handele sich um eine komplexe überörtliche Planungsaufgabe nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 Satz 3ROG 1998. Die Umsetzung erfolge im Rahmen des Erforderlichen sowie des ökologisch und sozial Verträglichen (§ 4 Nr. 14 Landesplanungsgesetz und Vorschaltgesetz zum Landesentwicklungsplan für das Land Brandenburg [Brandenburgisches Landesplanungsgesetz -BbgLPlG]). Die betroffenen Gemeinden seien nach § 2Abs. 4 Nr. 1 RegBkPlG angehört worden.

d. Die Planungsentscheidung sei auch im engeren Sinne verfassungsmäßig. Das Abwägungsmaterial sei korrektermittelt worden, die Tatsachenfeststellung nicht zubeanstanden.

e. Der konkrete Abwägungsvorgang sei vollständig und vertretbar erfolgt. Eine Auflösung der Beschwerde führerinund Umsiedlung ihrer Einwohner sei nicht erforderlichgewesen. Eine größere Schutzzone sei wegen des Verlustes weiterer Braunkohlenvorkommen nicht sinnvoll gewesen.

f. Ein förmliches Gesetz sei nicht erforderlich gewesen. Die Wesentlichkeitstheorie sei hier nicht einschlägig; vom Spezialfall des Art. 98 Abs. 2 LV könne nicht auf ein übergeordnetes Grundprinzip geschlossen werden. Bei der Braunkohlenplanung handele es sich um einen Teil der staatlichen Planung, die sich weder der Legislative noch der Exekutive eindeutig zuordnen lasse. Es handele sich weder um bloße Gesetzesanwendung noch um Normsetzung. Bei der Anwendung der Wesentlichkeitstheorie sei das Prinzip der Gewaltenteilung zu beachten. Es gebe weder einen Totalvorbehalt noch eine Kompetenzregel, nach der alle wesentlichen Entscheidungen vom Parlament zu treffen seien. Nur die Grundrechte und die Staatsorganisation seien wesentlich in diesem Sinne. Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung sei kein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht und daher auch durch eine Rechtsverordnung gestaltbar.

3. Hilfsweise macht die Landesregierung geltend:

a. Die gesetzlichen Grundlagen - im einzelnen § 12 Abs. 1und 2 RegBkPlG, § 18 Abs. 6 Gemeinsames Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg(LEPro), § 20 LE Pro, § 3 Abs. 2 Nr. 1-9 und § 4BbgLPlG und nicht zuletzt Art. 1 §§ 1-3 Gesetz zur Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg, zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde sowie zur Änderung des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Braunkohlengrundlagengesetz -BbgBkGG) - seien ausreichend und in Ordnung. Dabei enthalte Art. 1 § 1 BbgBkGG die Grundentscheidung fürd ie sog. Variante 1 einschließlich der Inanspruchnahme des Gemeindegebiets von Grießen.

b. § 14 Abs. 1 Satz 2 RegBkPlG sei hinreichend bestimmt. Der Inhalt der Regelung lasse sich durch Auslegungermitteln. Der Gesetzgeber habe die bestehende und aufgrund von § 20 VorschaltG erlassene Verordnung überdie Bildung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg vom 8. April 1992 gekannt und in seinen Willen aufgenommen, ohne ihr Gesetzeskraft zu verleihen. Dem Verordnungsgeber sei in dieser Weise eine Richtung gewiesen worden, an die er sich bei späteren Novellierungen auch gehalten habe. Einer weiteren Konkretisierung habe es nicht bedurft. Weiter fehle der Planungstätigkeit des Braunkohlenausschusses eine direkte Außenwirkung. Diese Außenwirkung entfalte erst die bestätigende Rechtsverordnung der Landesregierung, welche damit die volle fachliche und politische Verantwortung übernehme.

c. Eine hinreichende demokratische Legitimierung sei gegeben, da die Landesregierung letztlich aufgrund des Regional- und Braunkohlenplanungsgesetzes die Entscheidung über den Braunkohlenplan treffe. Bei dem Erlaß der Rechtsverordnung handele es sich um einen Akt eigener Rechtsetzung und nicht etwa um die Genehmigung einer fremden Entscheidung. Der Braunkohlenausschuß sei keine regionale Planungsgemeinschaft und keine Körperschaft des öffentlichen Rechts; er besitze kein Satzungsrecht. Das Letztentscheidungsrecht liege bei der Landesregierung, die nicht zum Erlaß der Verordnung verpflichtet sei und die volle fachliche und politische Verantwortung trage. Die Landesregierung sei rechtlich nicht von den Vorschlägen des Braunkohlenausschusses abhängig. Mit der Übernahme der vollenfachlichen und politischen Verantwortung durch die Regierung, die im Erlaß der Verordnung liege, wäre die gesetzliche Festschreibung einer Rechtspflicht zu ihrem Erlaß unter bestimmten, von ihr nicht zu beeinflussenden Bedingungen nicht vereinbar.

d. Der Braunkohlenausschuß unterliege außer der Rechts-auch der Fachaufsicht der Landesregierung. Daß der Landesregierung ein Prüfungsrecht in sachlicher Hinsicht zukomme, ergebe sich bereits aus § 14 Abs. 3RegBkPlG. Die Vorlagepflicht gegenüber der Landesplanungsbehörde mache nur dann Sinn, wenn die Landesregierung den Braunkohlenplan umfassend in fachlicher Hinsicht überprüfen könne. Eine detaillierte Bestimmung des Weisungsrechts sei bislang nicht erforderlichgewesen, da die Zusammenarbeit mit dem Braunkohlenausschuß reibungslos funktioniert habe. Seine Anbindung an die Landesplanungsbehörde und die enge Verbindung mit dem Interministeriellen Ausschuß Braunkohle spreche aber für eine Weisungsgebundenheit des Braunkohlenausschusses. Die organisatorische Selbständigkeit des Ausschusses, die sich in seiner Zusammensetzungund dem Verfahren zu seiner Bildung widerspiegele, ändere hieran nichts.

e. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folge kein allgemeiner Grundsatz der Unparteilichkeit von Entscheidungsträgern. Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Braunkohlenplanung obliege dem Landesgesetzgeber. Für eine analoge Anwendung der §§ 20 und 21 VwVfGBbg sei kein Raum. Der Grundsatz der Parteiunabhängigkeit der öffentlichen Verwaltung, wie er in Art. 96 Abs. 3 LV normiert sei, beziehe sich ausschließlich auf politische Parteien und sei hier nicht einschlägig. Die Landesregierung tritt den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu der Parteilichkeit einzelner Mitglieder des Braunkohlenausschusses im einzelnen entgegen.

f. Der Braunkohlenausschuß sei sowohl personell als auch sachlich-inhaltlich hinreichend demokratisch legitimiert. Für das Maß der demokratischen Legitimierung der einzelnen Mitglieder komme es auf das Gewicht der Entscheidung an. Die Befugnisse des Braunkohlenausschusses seien aber begrenzt. Dies trete in den detaillierten gesetzlichen Vorgaben, der begleitenden Arbeit der Planungsstelle, der Einflußnahme durch die Interministerielle Arbeitsgruppe Braunkohle des Landes Brandenburg und schließlich in der Letztentscheidung durch die Landesregierung zutage. Es reiche aus, daß die Mehrheit der Mitglieder auf eine Legitimationskette verweisen könne.

V.

Das Amt Jänschwalde hält die kommunale Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet und verweist auf seine besondere Situation. Das Amt sei gegründet worden, um dem sorbisch/wendischen Charakter der vier zum Amt gehörenden Gemeinden Rechnung zu tragen und gerate durch den Tagebau in Gefahr.

VI.

Der Braunkohlenausschuß des Landes Brandenburg macht in seiner Stellungnahme auf die Standortgebundenheit des Rohstoffes Braunkohle und das damit verbundene Konfliktpotentialaufmerksam, geht auf die Entwicklung der Braunkohlenplanung im Land Brandenburg unter dem Eindruck des durch die politischen und gesellschaftlichen Veränderungen seit 1989/1990bedingten Strukturwandels ein und beschreibt seine Zusammensetzung und Arbeitsweise. Er hebt das Selbstverständnis des Ausschusses als regionales Konsensbildungsorgan für die brandenburgische Lausitz hervor. Der Verordnungsgeber der Braunkohlenausschußverordnung habe an der pluralistischorientierten Zusammensetzung des Gremiums im Interesse der ursprünglichen Zielsetzung einer möglichst umfassenden Konsensbildung festgehalten. Bezüglich der Aufgaben und der Arbeitsweise des Braunkohlenausschusses sei die gemäß § 15RegBkPlG für die Braunkohlen- und Sanierungsplanung eingerichtete gesonderte Planungsstelle in Cottbus zu berücksichtigen, die zugleich die Funktion der Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses wahrnehme, welche wiederum in die gemeinsame Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg eingebunden sei. Der Braunkohlenausschuß habeweiter die in der Geschäftsordnung geregelte Möglichkeit, zu seiner Unterstützung Arbeitskreise zu bilden. Sie seien beratende Gremien, deren Stellungnahmen empfehlenden Charakter hätten. Der Arbeitskreis sei das Bindeglied zwischen den örtlich betroffenen Kommunen, Vereinen, Verbänden, Kirchen, Bürgerinitiativen und Einwohnern einerseits und dem Braunkohlenausschuß andererseits. Er diene insofern der weiteren Transparenz des Planverfahrens.

Zur Frage seiner demokratischen Legitimation führt der Braunkohlenausschuß aus, seine Zusammensetzung entsprechenden Vorgaben des § 20 VorschaltG. Der Gesetzgeber habe beim Erlaß des Regional- und Braunkohlenplanungsgesetzes auf die bereits bestehende Verordnung Bezug genommen und die Vorgaben zur Zusammensetzung des Ausschusses damit bestätigt. Die Aufgaben des Braunkohlenausschusses seien im Regional- und Braunkohlenplanungsgesetz vorgegeben. Auch von daher handele der Braunkohlenausschuß auf der Grundlage klarer gesetzlicher Regelungen und sei demokratisch legitimiert.

In der Sache selbst wird die Beschwerdeführerin nach Meinung des Braunkohlenausschusses in ähnlicher Weise behandelt wiedie anderen Tagebaurandgemeinden. Sie sei am Verfahren beteiligt, ihre Einwände seien beachtet worden. Es seien ausreichende Immissionsschutzmaßnahmen vorgesehen. Ein größerer Abstand zur Abbaukante sei im Interesse einer möglichst umfassenden Auskohlung nicht möglich.

VII.

1. Die L.-AG hält die Verfassungsbeschwerde bereits für unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft sei. Eine Ausnahme i. S. von § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg sei nicht veranlaßt.

2. Die kommunale Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet. In das Recht der Beschwerdeführerin auf Selbstverwaltung werde durch den angegriffenen Braunkohlenplan nicht unter Verstoß gegen die Landesverfassung eingegriffen. Das Gesetz zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg sei verfassungsgemäß. Insbesondere sei § 12 Abs. 6 Satz 1 RegBkPlG mit Art. 80LV vereinbar. Die gesetzliche Regelung sei hinreichendkonkretisiert. Der Gesetzgeber habe sich nicht seiner Verantwortung entzogen. Durch den Bezug zu § 12 Abs. 2und 3 RegBkPlG seien die Vorgaben für den Verordnungsgeber hinreichend bestimmt. Im einzelnen:

a. Das Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 97 Abs. 1 Satz 1 LV werde nicht in verfassungswidriger Weise verletzt. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit seien erfüllt. Insbesondere handele es sich nicht um eine willkürliche Sonderbelastung. Der örtliche Bezug der Braunkohlenplanung sei durch die Lagerstätten vorgegeben. Die heimische Braunkohle sei von herausragender Bedeutung für einen ausgewogenen Energiemix. Der Eingriff in die Planungshoheit der Beschwerdeführerin sei auch verhältnismäßig.

b. Das Planaufstellungsverfahren sei rechtmäßig. Die Bildung und Zusammensetzung des Braunkohlenausschussessei nicht zu beanstanden. Es sei zweifelhaft, ob sich die Beschwerdeführerin überhaupt auf Art. 80 LV berufen könne. Jedenfalls liege kein Verstoß gegen diese Verfassungsbestimmung vor. § 14 Abs. 1 Satz 2 RegBkPlGsei nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Weder das Raumordnungsgesetz noch die Landesverfassung schrieben eine bestimmte Besetzung des Braunkohlenausschusses vor. Der Braunkohlenausschuß sei - in Anlehnung an die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen - heterogen zusammengesetzt. Er sei insgesamt hinreichend demokratisch legitimiert, weil die Mehrzahl seiner Mitglieder von den Kreistagen bzw. den Stadtverordnetenversammlungen kreisfreier Städte gewählt und daher demokratisch legitimiert sei. Dies reiche für eine insgesamt demokratische Legitimation des Braunkohlenausschusses aus.

c. Die Verordnung zum Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde sei formell und materiell rechtmäßig. Weder Art. 98Abs. 2 LV sei verletzt noch liege ein Verstoß gegen die Wesentlichkeitstheorie vor. Der Gesetzgeber habe mit dem Braunkohlengrundlagengesetz eine Grundsatzentscheidung zugunsten des Braunkohlentagebaus in der Region einschließlich des Gebietes der Beschwerdeführerin getroffen. Es handele sich nicht um eine faktische Auflösung der Beschwerdeführerin. Lediglich 75 %des Gemeindegebietes seien betroffen. Diese Fläche sei unbeplant; es handele sich um Felder, Wälder und um Teile der Grießener Heide. Weder die Ortslage nochwichtige Verkehrswege seien von dem Braunkohlenplanbetroffen. Der Braunkohlenplan habe keine Auswirkung auf die Siedlungskonzentration. Die Beschwerdeführerin habe nicht vorgetragen, daß die Flächen bereits beplant oder eine Planung beabsichtigt sei. Grießen sei nicht mit Horno vergleichbar.

d. Im übrigen setzt sich die L.-AG im einzelnen mit derFrage der Parteilichkeit von Mitgliedern des Braunkohlenausschusses auseinander. Sie ist der Auffassung, daß weder Art. 96 Abs. 3 Satz 1 LV noch der Rechtsgedanke aus § 21 VwVfGBbg Anwendung finde.

e. Der Braunkohlenplan sei auch in materieller Hinsichtrechtmäßig. Der Braunkohlenabbau sei aus energiepolitischer Sicht notwendig. Der Braunkohlenbedarf sei imJahr 1999 sogar höher gewesen als von der P. AG und dem W.-Institut prognostiziert.

B.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist gemäß Art. 100 LV, § 51 VerfGGBbg zulässig.

I.

Die Beschwerdeführerin wird als amtsangehörige Gemeinde nach § 4 Abs. 3 erster Halbsatz in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Satz 1 Amtsordnung durch das Amt Jänschwalde vertreten. Ein Interessenkonflikt, der die Anwendung dieser Vertretungsregelung ausschließen könnte, ist hier nicht ersichtlich (vgl. zu einem solchen Fall: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. Dezember 1994 - VfGBbg 14/94 EA- LVerfGE 2, 214, 218 f.; Urteil vom 17. Oktober 1996 -VfGBbg 5/95 - LVerfGE 5, 79, 84 f.). Vielmehr teilt das Amt Jänschwalde die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin. Die Auffassung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, daß die kommunalrechtlichen Vertretungsvorschriften nicht für Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht gelten (Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom4. Februar 1999 - LVerfG 1/98 -, S. 8 f. des Umdrucks, insoweit nicht abgedruckt in LKV 1999, 319 ff.), teilt das erkennende Gericht für die Rechtslage im Land Brandenburg nicht (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VerfGBbg 53/98, 3/99 - S. 21 f. des Umdrucks, insoweit nicht abgedruckt in LKV 2000, 199ff.).

II.

Die angegriffene Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlentagebaus Jänschwalde ist ein "Landesgesetz" i. S. des Art. 100 LV (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 1995 - VfGBbg 6/95 -, LVerfGE 3,157, 161; Urteil vom 22. Dezember 1993 - VfGBbg 9/93 EA -, LVerfGE 1, 214, 216).

III.

Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sie in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt wird.

1. Dies gilt zum einen für die Behauptung, der verbindlich erklärte Braunkohlenplan verletzte die Beschwerdeführerin in ihrer gemeindlichen Planungshoheit. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, bei ihren Planungen den Vorrang des Braunkohlenabbaus vor anderen Nutzungen zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch [BauGB], § 4 Abs. 1 ROG 1998), und somit von der Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplans unmittelbar betroffen (vgl. dazu VerfGH NW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, S. 19des Umdrucks, insoweit nicht abgedruckt in DVBl. 1997,1107 ff.). Weite Teile - etwa 75 % - des 1.162 ha großen Gemeindegebietes liegen im Abbaubereich. Zwar hat die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen dargelegt, welche Planungen sie für die betroffenen Gebiete beabsichtigt. Bei derart weitreichenden Gebietsbeeinträchtigungen ist jedoch eine detaillierte Darlegung konkreter Planungen für das betreffende Gebiet entbehrlich (vgl. VerfGH NW, Urteil vom 9. Juni 1997 -VerGH 20/95 u. a. -, S. 23 des Umdrucks).

2. Auch eine Verletzung der Gebietshoheit der Beschwerdeführerin ist nicht von vornherein zu verneinen. Mit Gebietshoheit wird der durch die Gemeindegrenzen markierte Zuständigkeitsbereich einer Gemeinde umschrieben, innerhalb dessen sie gegenüber Personen und Sachen rechtserhebliche Handlungen vornehmen und Hoheitsgewalt ausüben darf( Löwer, in: von Münch/Kunig[Hrsg.], GG, Bd. 2, 3. Aufl. 1995, Art. 28 Rn. 66).Eingriffe in die Gebietshoheit werden etwa dann angenommen, wenn es um die Änderung der rechtlichen Zuordnung eines Gebietes im Zuge einer Neugliederung geht (BVerfGE 50, 50, 51). Zwar bleiben vorliegend die Gemeindegrenzen abstrakt bestehen. Jedoch beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, daß sie ihre Gebietshoheit während des Braunkohlenabbaus in dem davon betroffenen Gebiet faktisch nicht ausüben könne. Sie macht darüber hinaus geltend, daß die geplante Inanspruchnahme von 75 % ihres Gebietes für den Tagebau auf ihre Auflösung als Gemeinde - und damit auch als Träger der Gebietshoheit - hinauslaufe. Die Beschwerdebefugnis ist unter diesen Umständen zu bejahen.

IV.

Der Zulässigkeit der kommunalen Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß die Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht zur Verfügung steht (§ 47 Verwaltungsgerichtsordnung i. V. m. § 4 Abs. 1des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Brandenburg). Ob sich das Gebot der Rechtswegerschöpfung aus § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg auf das Verfahren der kommunalen Verfassungsbeschwerde überhaupt übertragen läßt, hat das Gericht bislang offen gelassen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 1995 -VfGBbg 6/95 -, LVerfGE 3, 157, 162). Die Frage kann auch hier dahinstehen. Selbst wenn die Voraussetzung der Erschöpfung des Rechtsweges im Grundsatz zu gelten hätte, wäre die Beschwerdeführerin vorliegenden falls nicht auf den Rechtsweg zu verweisen. Vielmehr bejaht das Gericht - für den Fall der Anwendbarkeit des § 45 Abs. 2 VerfGGBbg - die Voraussetzungen des Satzes 2 der Vorschrift. Danach bedarf es u. a. dann keiner Rechtswegerschöpfung, wenn die Verfassungsbeschwerdevon allgemeiner Bedeutung ist. Dies ist hier der Fall. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, § 14 Abs. 1 Satz2 RegBkPlG verstoße gegen Art. 80 Satz 2 LV, der Braunkohlenausschuß sei fehlerhaft zusammengesetzt und seine Mitglieder seien nicht hinreichend demokratisch legitimiert, geht es ebenso wie zu der weiteren Frage der Tragfähigkeit der Verordnungsermächtigung gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1RegBkPlG um neue - in den Urteilen des Gerichts vom 1. Juni1995 (- VfGBbg 6/95 -, LVerfGE 3, 157 ff.) und vom 18. Juni1998 (- VfGBbg 27/97 -, LVerfGE 8, 99 ff.) nicht behandelte- Gesichtspunkte von erheblichem Interesse für das gesamte System der Braunkohlenplanung im Land Brandenburg.

V.

Die Jahresfrist des § 51 Abs. 2 VerfGGBbg ist gewahrt. Die Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde ist am 26. September 1998 in Kraft getreten. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist am 24. September 1999 und damit rechtzeitig bei Gericht eingegangen.

C.

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde vom 8. September 1998 verstößt wegen Fehlens einer verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage gegen die Landesverfassung und verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Zwar handelt es sich im Fall er Beschwerdeführerin nicht um eine - nur durch gesetzliche Regelung mögliche - "Auflösung" der Gemeinde i. S. des Art. 98 Abs. 2 Satz 2 LV. Jedoch verstößt das hier vom Gesetzgeber gewählte Regelungsmodell der Braunkohlenplanung gegen Art. 80 LV.

I.

Die Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde vom 8. September 1998 ist nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil die darin vorgesehene Inanspruchnahme weiter Teile des Gemeindegebietes der Beschwerdeführerin auf eine "Auflösung" der Gemeinde i.S. von Art. 98 Abs. 2 Satz 2 LV hinausliefe, wie sie - der genannten Verfassungsbestimmung zufolge - nur durch förmliches Gesetz erfolgen darf. Das Gericht verkennt nicht, daß das Heranrücken des Tagebaus bis auf wenige hundert Meter an die Bebauung hohe Belastungen für das gemeindliche Leben und für die Einwohner des Ortes mit sich bringt. Unbeschadet dessen sind die Ausführungen des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 1. Juni 1995 in dem Verfahren über die kommunale Verfassungsbeschwerde der Gemeinde Horno betreffend die Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde vom 28. Februar 1994(VfGBbg 6/95, LVerfGE3, 157, 163 f.) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar:

1. Die tatsächlichen Verhältnisse liegen hier in wesentlichen Punkten anders. Im Fall Horno sah der Braunkohlenplan die Abbaggerung des gesamten Gemeindegebietes vor, während das Gebiet der Beschwerdeführerin nur zu einem Teil - wenn auch zu einem großen Teil - abgebaggert werden soll. Etwa 75 % des Gemeindegebietes werden erfaßt. Das erfaßte Gebiet besteht ausschließlich aus landwirtschaftlicher Nutzfläche, Feldern und Wäldern. Es befinden sich dort keine bebauten Grundstücke. Die gesamte bebaute Ortslage liegt außerhalb des Abbaugebietes und bleibt erhalten. Das Dorf als solches wird nicht zerstört, die Gemeinde bleibt bewohnbar und erreichbar. Die Anbindung an das Straßennetz bleibt unter Verlegung der B 112 bestehen, der Anschluß an die öffentlichen Versorgungseinrichtungen aufrechterhalten.

2. Darüber hinaus steht das Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin nach Abbaggerung der Braunkohle und Rekultivierung wieder in seiner Gesamtheit zur Verfügung. Das Dorf als natürlicher Mittelpunkt, von dem aus das Gemeindegebiet dann wieder verwaltet werden wird, bleibt in der Zwischenzeit erhalten. Auch in dieser Hinsicht liegt der Fall entscheidend anders als der Fall Horno, in dem auch das Dorf selbst als der Lebensmittelpunkt seiner bisherigen Bewohner dem Braunkohlentagebau weichen soll. Es steht auch nicht fest, daß etwa sämtliche Bürger wegen des herannahenden Tagebaus wegziehen werden. Es gibt vielfältige, auch emotionale Gründe, am angestammten Wohnort zu verbleiben. Für den im Ort ansässigen landwirtschaftlichen Betrieb sieht der Braunkohlenplan Ersatzflächen vor.

3. Der Braunkohlenplan führt hier auch nicht dazu, daß die Beschwerdeführerin auf die Beendigung ihrer eigenen Existenz festgelegt würde und kein substantieller Raum für eigene Planungen verbliebe (vgl. hierzu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom1. Juni 1995 - VfGBbg 3, 157, 164). 20 - 25 % des Gemeindegebietes einschließlich der bebauten Ortslagebleiben vom Tagebau frei und bleiben damit - jedenfalls dem Grundsatz nach - kommunaler Bauleitplanung zugänglich. Das gilt - mit Einschränkungen - auch insoweit, als das vom Tagebau unberührt bleibende Gebiet zu etwa einem Drittel im Naturschutzgebiet "Neißeinsel Grießen" und ein weiterer Teil im Landschaftsschutzgebiet "Neißeaue um Grießen" liegt. Freilich unterfallen diese Flächen Beschränkungen nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz und sind damit nur eingeschränkt nutzbar (vgl. §§ 21, 22 Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg [Brandenburgisches Naturschutzgesetz -BbgNatSchG]). Sie sind aber nicht gänzlich der gemeindlichen Planung entzogen.

II.

Unbeschadet dessen liegt ein Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf kommunale Selbstverwaltung vor.

1. Nicht betroffen ist allerdings die Gebietshoheit der Beschwerdeführerin. In die Gebietshoheit wird eingegriffen, wenn das Gemeindegebiet durch Gesetz neu gegliedert wird und die Gemeinde wegen Verlusts von Gemeindeteilen auf Dauer nicht lebensfähig ist (vgl.BVerfGE 50, 50, 52). Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine Veränderung des Gemeindegebietes. Die Zuordnung eines bestimmten Teils der Erdoberfläche zum Hoheitsbereich der Beschwerdeführerin bleibt unverändert. Es geht vielmehr darum, daß auf einem größeren Teil des Gemeindegebietes für einen bestimmten Zeitraum dem Braunkohlentagebau Vorrang vor anderen Nutzungen eingeräumt wird. Insofern ist nicht die Gebietszugehörigkeit, sondern die Nutzungsmöglichkeit und unter diesem Gesichtspunkt die Planungshoheit der Beschwerdeführerin betroffen.

2. Ein Eingriff in die Planungshoheit der Beschwerdeführerin liegt indes vor:

Die Planungshoheit umfaßt das Recht der Gemeinde, die städtebauliche Entwicklung ihres Gebietes sowie seine bauliche und sonstige Nutzung zu ordnen. Zu ihr gehört zum einen die örtliche Bauleitplanung. Sie zählt zuden Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises, die von der Selbstverwaltungsgarantie umfaßt sind (vgl.BVerfGE 76, 107, 117; Löwer, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 1995, Art. 28 Rn. 74). Neben der Bauleitplanung ist auch die Landschaftsplanung Teil der kommunalen Planungshoheit. Sie verwirklicht sich in der Aufstellung von Landschafts- und Grünordnungsplänen, für deren Aufstellung die Gemeinden als Träger der Bauleitplanung zuständig sind (vgl. § 7 Abs. 1 BbgNatSchG).

Für diese Gestaltungsbefugnisse der Gemeinde bleibt, soweit und solange der Braunkohlenplan Geltung beansprucht, kein Raum. Der Braunkohlenplan beinhaltet jedenfalls insoweit Ziele der Raumordnung und Landesplanung, als er in einem festgelegten und zeichnerischdargestellten Gebiet der Braunkohlenförderung Vorrangvor anderen Nutzungen einräumt (vgl. Schulte, Raumplanung und Genehmigung bei der Bodenschätzegewinnung,1996, S. 279; s. Punkt 1.2 Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde; vgl. dazu auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 1998 - VfGBbg27/97 -, LVerfGE 8, 99, 118). Ziele der Raumordnungund Landesplanung aber sind für Gemeinden, also auch für die Beschwerdeführerin, verbindlich (§ 4 Abs. 1ROG 1998, § 1 Abs. 4 BauGB). Die Beschwerdeführerin muß insoweit ihre Planungen an den Vorgaben des Braunkohlenplans ausrichten. 75 % des Gemeindegebietes sind auf Jahre hinaus nicht mehr beplanbar, weil diese Fläche für den Braunkohlentagebau ausgewiesen ist. Damit liegt die Beeinträchtigung der Planungshoheit der Beschwerdeführerin auf der Hand.

3. Ob der in Frage stehende Eingriff in die Planungshoheit die Beschwerdeführerin im - jedem Eingriff entzogenen - Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung trifft, kann letztlich offen bleiben, weil die in ihm liegende Beeinträchtigung der Selbstverwaltung der Beschwerdeführerin jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen mit der Landesverfassung nicht vereinbar ist.

III.

Zwar ist die Inanspruchnahme von Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin für Zwecke des Braunkohlentagebaus "dem Grunde nach" rechtlich möglich (s. dazu nachfolgend 1.). Die Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlentagebaus Jänschwalde ist aber bereits aus formalen Gründen verfassungswidrig und kann deshalb den Eingriff in die Planungshoheit der Beschwerdeführerin nicht rechtfertigen (s. dazu nachfolgend 2.).

1. Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung gilt nichtuneingeschränkt, sondern ist der Ausgestaltung und -unter den dafür geltenden Voraussetzungen - der Beschränkung durch Gesetz zugänglich. Ein Eingriff ist auch aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung denkbar. Ein förmliches Parlamentsgesetz ist - allgemein - nur in Ausnahmefällen, namentlich bei Fragen von wesentlicher Bedeutung, erforderlich (vgl. Dreier, in ders. [Hrsg.], GG Bd. 2, 1998, Art. 28 Rn. 109). Insbesondere sind dem parlamentarischen Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen vorbehalten, die in den Bereich der Grundrechte eingreifen (vgl. BVerfGE 49, 89, 126;61, 260, 275). Dieser Bereich ist hier nicht berührt. Die landesplanerische Entscheidung über den Braunkohlentagebau Jänschwalde mag zwar mittelbar Einfluß aufgrundrechtlich geschützte Bereiche haben, greift jedoch nicht unmittelbar in den Schutzbereich von Grundrechten ein. Allerdings kann sich auch in Grundsatzentscheidungen von Bedeutung für die Allgemeinheit aus dem Demokratieprinzip die Notwendigkeit einer parlamentarischen Entscheidung ergeben. Einen solchen Fall anzunehmen, liegt hier deshalb nahe, weil es um eine großflächige Inanspruchnahme von - in diesem Fall freilich "nur" unbebautem Gelände - im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) geht, welches in heraus gehobener Weise den Schutz der Landesverfassung genießt (Art. 25 Abs. 1 LV), und es sich bei der Fortführung des Braunkohlentagebaus zugleich um eine Entscheidung von großer umweltpolitischer Tragweite handelt (s. Urteil des erkennenden Gerichts vom 1. Juni1995 - VfGBbg 6/95 -, LVerfGE 3, 157, 166). Eine hinreichende parlamentarische Grundsatzentscheidung ist in des mit dem Gesetz zur Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg (= Art. 1 BbgBkGG) gegeben. Art. 1 § 1 BbgBkGG enthält die Grundentscheidung für die Fortführung des Braunkohlentagebaus in der Region Lausitz-Spreewald, und zwar nach Maßgabe von Art. 1§ 2 BbgBkGG auch um den Preis bergbaubedingter Umsiedlungen im Allgemeinen und nach Maßgabe von Art. 1 § 3BbgBkGG im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) im Besonderen. Der Gesetzgeber war sich bewußt, daß es im Zuge des Braunkohlentagebaus zu Eingriffen in das angestammte Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) bis hin zur Umsiedlung sorbischer Dörfer oder von Teilen derselben kommen würde. Die Inanspruchnahme von Freiflächen im sorbischen Siedlungsgebiet hat der Gesetzgeber zwar nicht ausdrücklich angesprochen. In der Begründung zu Art. 1 § 3 BbgBkGG heißt es jedoch allgemein:

"Hiermit wird der verfassungsrechtliche Grundsatz des Schutzes des sorbischen Siedlungsgebietes (Art. 25 Abs. 1 Satz 1LV) in bezug auf bergbaubedingte Umsiedlungen konkretisiert." (LT-Drs. 2/3750, S. 15).

Die Einzelbegründung zu Art. 1 §§ 2 und 3 BbgBkGG befaßt sich sodann nahe liegenderweise näher nur mit derggf. erforderlichen Umsiedlung und nicht mit der Abbaggerung unbebauter Gemeindeflächen (unter der Beeinträchtigung von Siedlungen) (vgl.LT-Drs. 2/3750, S.31 ff.). Es versteht sich jedoch von selbst, daß das Gesetz die Abbaggerung von Freiflächen einschließt.Das erkennende Gericht hat die in Art. 1 § 1 BbgBkGG liegende Grundentscheidung für den Braunkohlentagebau (auch) im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) in seinem Urteil vom 18. Juni 1998(VfGBbg 27/97, LVerfGE 8,99 ff.) insgesamt als mit der Landesverfassung nochvereinbar befunden.

Auch soweit die Fortführung des Braunkohlentagebaus eine Entscheidung von erheblicher umweltpolitischer Tragweite ist und man auch unter diesem Gesichtspunkt eine Entscheidung durch den parlamentarischen Gesetzgeber für erforderlich hält, ist eine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben. Dabei kann dahinstehen, obsich diese bereits aus dem Regional- und Braunkohlenplanungsgesetz ergibt. Denn jedenfalls bietet Art. 1§ 1 BbgBkGG auch insoweit eine ausreichende parlamentsgesetzliche Grundlage für die Fortführung des Braunkohlentagebaus in der Region Lausitz-Spreewald. Bereits aus dem Wortlaut des Art. 1 § 1 BbgBkGG, wonach die in der Region Lausitz-Spreewald lagernde Braunkohle unter Berücksichtigung des Lagerstättenschutzes und des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen und bei schonender Nutzung des Bodens gewonnen werden kann, ergibt sich, daß sich der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung für den Abbau der Lausitzer Braunkohle auch der umweltpolitischen Tragweite bewußt gewesen ist. Das bestätigt sich in den Gesetzesmaterialien, in denen davon die Rede ist, daß es sich um eine gesetzgeberische Entscheidung von erheblicher umweltpolitischer Bedeutung handele (vgl.LT-Drs. 2/3750,S. 15). 

2. Gleichwohl ist die Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde - und damit der darin liegende Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung der Beschwerdeführerin - verfassungswidrig.§ 12 Abs. 6 Satz 1 RegBkPlG als unmittelbare Ermächtigungsnorm ist mit der Landesverfassung nicht vereinbar. Die Verfassungswidrigkeit von § 12 Abs. 6 Satz 1RegBkPlG führt dazu, daß die Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplans ihrerseits mit der Landesverfassung nicht in Einklang steht.

a. Die Ermächtigungsnorm des § 12 Abs. 6 Satz 1RegBkPlG,auf der die Verbindlicherklärung des Braunkohlenplans als solche beruht, genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

aa. § 12 Abs. 6 Satz 1 RegBkPlG ist zwar formell verfassungsgemäß. Insbesondere hat sich der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz bewegt. Die Prüfung der Gesetzgebungskompetenz des Landes beantwortet dabei keine bundesrechtliche Vorfrage, sondern ist erforderlich, weil das Rechtstaatsgebot des Art. 2 LV dem Landesgesetzgeber untersagt, Landesrechtz u setzen, ohne dazu befugt zu sein (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 21. März 1996- VfGBbg 18/95 -, LVerfGE 4, 114, 129 sowie Urteil vom18. Juni 1998 - VfGBbg 27/97 -, LVerfGE 8, 97, 118).Die Gesetzgebungskompetenz des Landes zur Regelung der Braunkohlenplanung (im zweiten Abschnitt des Regional-und Braunkohlenplanungsgesetzes) ergibt sich aus Art. 75 Abs. 1 Nr. 4, 72 Abs. 1 GG. Die Braunkohlenplanung zählt als besondere Form der Regionalplanung zur Landesplanung; es handelt sich nicht um eine energiepolitische Fachplanung. Die Ausführungen des erkennenden Gerichts zur Gesetzgebungskompetenz des Landes für das Braunkohlengrundlagengesetz lassen sich insofern auf das Regional- und Braunkohlenplanungsgesetzübertragen (vgl. eingehend Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 1998 - VfGBbg27/97 -, LVerfGE 8, 97, 118 ff.).

Anhaltspunkte für Fehler im Gesetzgebungsverfahren zum Regional- und Braunkohlenplanungsgesetz sind nichtersichtlich. Ob es sich bei dem Regional- und Braunkohlenplanungsgesetz um ein Gesetz im Sinne von Art. 97 Abs. 4 LV handelt, das allgemeine Fragen regelt, die unmittelbar Gemeinden und Gemeindeverbände berühren, und deshalb die Anhörung der kommunalen Spitzenverbände erfordert, kann letztlich offen bleiben, weil die ggf. erforderliche Anhörung erfolgt ist. Der Landkreistag Brandenburg hat im Rahmen der öffentlichen Anhörung zum Regional- und Braunkohlenplanungsgesetz im Ausschuß für Landesentwicklung und Umweltschutz eine Stellungnahme abgegeben, der sich der Städte- und Gemeindebund angeschlossen hat; seine Änderungsvorschläge sind vorgetragen worden (vgl. Ausschußprotokoll 1/646, S. 2 ff.). Daneben sind die Vertreter von 11 Landkreisen und der kreisfreien Stadt Cottbus angehört worden (Ausschußprotokoll 1/646, S. 5ff.).

bb. § 12 Abs. 6 Satz 1 RegBkPlG ist jedoch in materieller Hinsicht nicht mit der Landesverfassung vereinbar. Die Regelung verstößt gegen das Prinzip der Entscheidungsverantwortlichkeit des Verordnungsgebers, wie es Art.80 LV zugrunde liegt.

(1) Rechtsverordnungen stellen sich materiell als Rechtssätze dar, die allgemeine Verbindlichkeit beanspruchen (vgl. Wilke, in: von Mangoldt/Klein, GG, Bd. III, 2.Aufl. 1974, Art. 80 Anm. II.2). Verordnungsmacht ist von der Legislative an die Exekutive verliehene Rechtsetzungsmacht (Ossenbühl, HbStR III 2. Aufl.1996, § 64 Rn. 1). Dementsprechend sind über den Verfassungswortlaut hinaus besondere rechtsstaatliche Anforderungen an die jeweilige Ermächtigungsnorm zustellen. Es muß sichergestellt sein, daß die Verantwortung für den Inhalt der Verordnung von derjenigen Stelle wahrgenommen wird, der das Parlament die Rechtsetzungsbefugnis übertragen hat (vgl. BVerfGE 91,148, 165). Eine Zuständigkeitsverlagerung derart, daß der Verordnungsgeber in dem ihm übertragenen Regelungsbereich in Wahrheit fremden Entscheidungen unterliegt, ist nicht zulässig. Aus dem Wesen der Rechtsverordnung ergibt sich, daß die ermächtigte Stelle -im gesetzlich vorgegebenen Rahmen - frei entscheiden kann, ob sie tätig wird, und ihrerseits keinen inhaltlichen Vorgaben unterliegt, als denen der gesetzlichen Ermächtigung. Insbesondere ist die Mitwirkung eines Dritten bei dem Erlaß einer Rechtsverordnung nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Die Grundsätze, die dies bezüglich zu Art. 80 Abs. 1 GG entwickelt wurden, sind unbeschadet dessen, daß Art. 80 LV - anders als Art. 80 Abs. 1 GG - den Kreis der Delegatare nicht einschränkt, auf die Rechtslage nach Art. 80 LV zuübertragen. Eine Ermächtigungsnorm ist demnach verfassungswidrig, wenn der Delegatar derart an die Entscheidung eines Außenstehenden gebunden ist, daß ohne dessen Mitwirkung eine Rechtsverordnung nicht ergehen kann. Neben offenen und verdeckten Mitwirkungsrechtenwerden etwa Vorschlags- oder Initiativrechte als verfassungswidrig angesehen, wenn der Verordnungsgeber ohne den Vorschlag nicht tätig werden darf oder dem    Vorschlag entsprechen muß (vgl. Wilke, in: von Mangoldt/Klein, GG, Bd. III, 2. Aufl. 1974, Art. 80 Anm.V.10; vgl. auch Ossenbühl, HbStR, Bd. III, 2. Aufl.1996, § 64 Rn. 60 f.; vorsichtiger Stern, Staatsrecht, Bd. II, 1980, § 38 III 1 e [S. 669]). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Mitwirkung von Außenstehenden an der Verordnungsgebung nur dann zulässig, wenn die Letztentscheidung bei dem Verordnungsgeber verbleibt und dieser in seiner Entscheidung frei ist (vgl. zum Ganzen z. B. auch BVerfGE28, 66, 84; 55, 144, 148 f.).

(2) Diesen Voraussetzungen genügt § 12 Abs. 6 Satz 1RegBkPlG nicht. Die Regelung knüpft die Verordnungsbefugnis allein an eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung des Braunkohlenausschusses. Ein Initiativrecht zur Durchführung der Braunkohlen-und Sanierungsplanung oder eine eigene inhaltliche Gestaltungsbefugnis der Landesregierung sind nichtvorgesehen. Die Landesregierung wird nach § 12 Abs. 6Satz 1 RegBkPlG zwar ermächtigt, Braunkohlen- und Sanierungspläne durch Rechtsverordnung für verbindlich zu erklären; die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Erarbeitung der Braunkohlen- und Sanierungspläne liegen jedoch allein bei dem Braunkohlenausschuß. Ungeachtet des von den Beteiligten geschilderten informellen Verwaltungshandels steht derLandesregierung auf der Grundlage des geltenden Regional- und Braunkohlenplanungsgesetzes kein rechtliches Instrumentarium zur Verfügung, um auf den Inhalt des Braunkohlenplanes einzuwirken.

Planungsbefugnis, wie sie § 14 Abs. 1 Satz 1 RegBkPlG dem Braunkohlenausschuß einräumt, bedeutet schon aus sich heraus Gestaltungsspielraum (vgl. nur BVerwGE 34,301, 304). Planung ohne Gestaltungsbefugnis wäre ein Widerspruch in sich. Dem durch Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraum aber entspricht regelmäßig eine eingeschränkte rechtliche Kontroll-, Aufsichts- und Einwirkungsbefugnis anderer Stellen.

Auch der Fassung des § 12 Abs. 6 Satz 1RegBkPlG, nämlich "Braunkohlen- und Sanierungspläne werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung für verbindlicherklärt, soweit sie nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgestellt sind und sonstigen Rechtsvorschriften nicht widersprechen.", ist zu entnehmen, daß die Landesregierung darauf beschränkt ist, die Gesetzeskonformität des Braunkohlenplanes zu überprüfen, nicht aber die Befugnis hat, dem Braunkohlenausschuß fachliche Vorgaben zu machen oder den Braunkohlenplan selbst zu ändern. Dieses Verständnis der Vorschrift bestätigt sich außer in ihrem Wortlaut auch in der systematischen Stellung des § 12 Abs. 6 Satz 1 RegBkPlG im Gesamtgefüge des Regional- und Braunkohlenplanungsgesetzes sowie im Zweck der Vorschrift:

Schon seinem Wortlaut nach beschränkt § 12 Abs. 6 Satz1 RegBkPlG die Landesregierung auf die (bloße) Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Braunkohlen- und Sanierungspläne. Die Gesetzesmaterialien verhalten sich freilich zur Reichweite der Prüfungskompetenz der Landesregierung nicht eindeutig. Zu § 12 Abs. 6 RegBkPlG heißt es in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung:

"Die Braunkohlen- und Sanierungspläne werden erst durch Rechtsverordnung der Landesregierung verbindlich. Die im Braunkohlen- und Sanierungsplan enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind Rechtsnormen und damit in entsprechender Rechtssatzform zu erlassen (vgl. Begründung zu § 2 Abs. 6). Die Aufstellung der Braunkohlen- und Sanierungspläne in Form einer Satzung (wie bei den Regionalplänen) ist nicht möglich, weil dem Braunkohlenausschuß (im Gegensatz zur Regionalen Planungsgemeinschaft) keine Satzungsbefugnis zu steht."(LT-Drs. 1/1452, S. 20)

Die Begründung zu § 2 Abs. 6, auf die damit verwiesen wird, lautet:

"Abs. 6 regelt das Verfahren bis zur Verbindlicherklärung des Regionalplanes durch Genehmigung der Satzung. Von diesem Zeitpunkt an sind die im Regionalplan enthaltenen Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung verbindlich und entfalten die genannten Rechtswirkungen. Die Verbindlicherklärung der Regionalpläne kann nicht durch die Landesplanungsbehörde allein erfolgen. Es muß in jedem Fall das Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministernhergestellt werden. Regionalpläne sind Rechtsnormen (vgl. Bielenberg/Erbguth/Söfker, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, M500 Rn. 32 ff.) und daher in Rechtssatzform - hier als Satzung - zu erlassen. Damit ist klargestellt, daß der Regionalplan in einem Normenkontrollverfahren gemäß § 47VwGO gerichtlich überprüfbar ist." (LT-Drs. 1/1452, S. 15)

Daß sich § 12 Abs. 6 Satz 1 RegBkPlG derselben Formulierung wie § 2 Abs. 6 Satz 2 RegBkPlG bedient ("...wird ... für verbindlich erklärt, soweit sie nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgestellt ist und sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht."), läßt aber nicht den Schluß zu, daß die Landesregierung zur fachlichen Überprüfung der Braunkohlen- und Sanierungspläne befugt wäre. Zwar gelten gegenüber den Regionalen Planungsgemeinschaften in der Tat fachaufsichtliche Elemente: So kann die Landesplanungsbehörde nach § 2 Abs. 9 RegBkPlG in Abstimmung mit den zuständigenobersten Landesbehörden Richtlinien mit einheitlichen Kriterien über die Inhalte und deren Darstellung sowie über das Verfahren bei der Aufstellung, Fortschreibung, Änderung und Ergänzung der Regionalpläne erlassen. Zur Beachtung dieser Richtlinien kann sie, ebenso wie hinsichtlich des Planungszeitraums, gemäß § 4Abs. 3 Satz 3 RegBkPlG Weisungen erteilen und bei Nichtbefolgung die Planung ganz oder teilweise selbst durchführen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 RegBkPlG). Sie kann erner nach § 2 Abs. 8 Satz 2 RegBkPlG verlangen, daß der Regionalplan innerhalb einer festzusetzenden Fristgeändert wird, soweit landesplanerische Erfordernisse vorliegen. Wieweit die fachlichen Einflußmöglichkeiten der Landesplanungsbehörde auf die Regionalen Planungsgemeinschaften im einzelnen reichen, ohne mit der gesetzlichen Leitvorstellung eines "Zusammenwirkens" von Land, Regionalen Planungsgemeinschaften und Kommunen (§ 1 Satz 4 RegBkPlG), der gesetzlichen Stellung der Regionalen Planungsgemeinschaften als "Träger" der Regionalplanung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 RegBkPlG) und ihrer- durch die Verleihung des Satzungsrechts begriffsnotwendig voraus gesetzen (vgl. BVerfGE 33, 125, 156) -Autonomie in Konflikt zu geraten, kann indes dahinstehen. Denn jedenfalls hat der Gesetzgeber in bezug auf den Braunkohlenplan der Landesregierung keine vergleichbaren Befugnisse zu einer auch sachlich-inhaltlichen Einflußnahme eingeräumt. Der Braunkohlenplanung liegt vielmehr ein grundlegend anderes Konzept zugrunde. Der Braunkohlenausschuß trifft die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Erarbeitung der Braunkohlen- und Sanierungsplanung selbst (§ 14 Abs. 2 RegBkPlG). Weder der Erlaß von Richtlinien noch die Erteilung von Weisungen an den Braunkohlenausschuß sieht das Gesetz vor. Eine "Genehmigung" des Braunkohlenplanes durch die Landesplanungsbehörde ist nichtvorgesehen. Anders als im Fall von § 2 Abs. 8 Satz 2RegBkPlG für die Regionalpläne kann die Landesplanungsbehörde keine Änderung des Braunkohlenplaneserzwingen. Im Verfahren der Braunkohlenplanung ist sie darauf beschränkt, die Stellungnahme der Regionalen Planungsgemeinschaft, den vom Braunkohlenausschuß festgestellten Braunkohlenplan sowie ggf. die abweichenden Meinungen der Beteiligten und die Stellungnahme des Braunkohlenausschusses hierzu entgegenzunehmen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 bis 4RegBkPlG). Entgegen der Auffassung der Landesregierung folgt hieraus jedoch ebensowenig wie im Verfahren der Bauleitplanung (vgl.§ 3 Abs. 2 Satz 6 BauGB), daß der Behörde eine Fachaufsicht zusteht. Sie ist zwar einbezogen, aber nicht "Herr des Verfahrens". Das bestätigt sich in § 15 RegBkPlG. Danach wird bei der Landesplanungsbehörde eine gesonderte Planungsstelle für die Braunkohlen-und Sanierungsplanung eingerichtet, die im Auftrag des Braunkohlenausschusses Entwürfe für Braunkohlen- und Sanierungspläne erarbeitet. Die Planungsstelle nimmt zugleich die Funktion der Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses wahr. Auch dies dient erkennbar der Einbindung der Landesplanungsbehörde, um ihr ggf. Gelegenheit zu Anregungen einerseits und Änderungen andererseits zu geben, gewährt ihr aber gerade keine Aufsichts- oder Weisungsrechte gegenüber dem Braunkohlenausschuß.

Auch der Landesregierung räumt das Regional- und Braunkohlenplanungsgesetz solche Rechte nicht ein. Das gilt unbeschadet dessen, daß offenbar auch in diesem Verhältnis eine fachliche Abstimmung stattfindet. Die Landesregierung hat insoweit vielfältige und enge Verflechtungen des Braunkohlenausschusses mit der Ministerialverwaltung beschrieben und insbesondere auf die Interministerielle Arbeitsgruppe Braunkohle des Landes Brandenburg (IMAB) verwiesen, die bereits im Vorfeld der Verbindlicherklärung Einfluß auf die Aufstellung von Braunkohlenplänen nehmen könne. Über die Prüfung der rechtlichen Vorgaben hinaus bilde sich die IMA Beine Meinung auch dazu, wieweit der Plan mit den Vorstellungen der Landesregierung zu vereinbaren sei. Die Landesregierung prüfe die Braunkohlenpläne auch inhaltlich. Die vom Braunkohlenausschuß vorgenommene Gewichtung der Abwägungsziele und des Abwägungsmaterials müsse von der in parlamentarischer Verantwortung stehen den Landesregierung nicht nur nachvollzogen werden können, sie müsse sich diese auch zu eigen machen. Im Dezember 1993 habe die Landesregierung die ihr vorliegenden Braunkohlenpläne Jänschwalde und Cottbus-Nord nicht für verbindlich erklärt, sondern mit der Bitte um Prüfung und erneute Befassung an den Braunkohlenausschuß zurückgegeben, weil die Auswirkungend er vorzeitigen Stillegung des Tagebaus Meuro noch unklar gewesen seien. Ein förmliches Weisungsrecht wird aber auch von der Landesregierung nicht in Anspruch genommen. Die Kabinettvorlage vom 19. Juni 1998zu der hier in Frage stehenden Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde zielt nicht auf eine originäre inhaltliche Entscheidung der Landesregierung. Vielmehr geht es allein darum, den Braunkohlenplan als die Entscheidung einer dazu berufenen anderen Stelle in der gesetzlich vorgesehenen Weise in Kraft zu setzen. Träger der Braunkohlenplanung, wie sie sich in dem Braunkohlenplan niederschlägt, bleibt der Braunkohlenausschuß. Dementsprechend wird in der Kabinettvorlage lediglich festgehalten, daß die Änderung und Ergänzung des vom Braunkohlenausschuß des Landes Brandenburg am 4. Dezember 1997 festgestellten Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde gemäß den Vorgaben des Regional- und Braunkohlenplanungsgesetzes erfolgt sei und die regionale Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald die Vereinbarkeit des Braunkohlenplans mit dem bisher festgestellten bzw. eingeleiteten Zielen der Regionalplanung erklärt habe (Kabinettvorlage Nr. 3748/98, S. 2).Die von der Landesregierung vorgetragene Einbindung des Braunkohlenausschusses in die Ministerialverwaltung findet im Regional- und Braunkohlenplanungsgesetz ebensowenig Niederschlag wie die IMAB; diese ist keine Stelle, die von Gesetzes wegen mit der Braunkohlenplanung befaßt ist, sondern eine unselbständige Arbeitseinheit der Landesregierung.

Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen, wonach der Braunkohlenplan der Fachaufsicht der Landesplanungsbehörde und des zuständigen Fachministers unterliege (VerfGH NW, Urteil vom9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, DVBl. 1997, 1107,1110), läßt sich entgegen der Auffassung der Landesregierung auf die Verhältnisse im Land Brandenburg nicht übertragen. § 34 Abs. 2 nordrhein-westfälisches Landesplanungsgesetz (LPlG NW), auf den der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen insoweit abstellt, und § 12 Abs. 6 RegBkPlG sind unterschiedlichen Zuschnitts. Nach § 34 Abs. 2 LPlG NW sind Braunkohlenpläne nur dann zu genehmigen, wenn sie den Erfordernissen einer langfristigen Energieversorgung auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms entsprechen und die Erfordernisse der sozialen Belange der vom Braunkohlentagebau Betroffenen und des Umweltschutzes angemessen berücksichtigen. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat der Landesplanungsbehördeals genehmigender Stelle damit ausdrücklich ein Prüfungsprogramm auch in fachlicher Beziehung und unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten vorgegeben. Darüber hinaus kann die nordrhein-westfälische Landesplanungsbehörde Teile des Braunkohlenplans vorweg genehmigen oder Teile von der Genehmigung ausnehmen (§ 34 Abs. 1Satz 3 LPlG NW). Demgegenüber sieht das Regional- und Braunkohlenplanungsgesetz des Landes Brandenburg eine Verbindlicherklärung von Teilen eines Braunkohlenplans nicht vor. Gemessen an den nordrhein-westfälischen Regelungen weist das Regional- und Braunkohlenplanungsgesetz dem Braunkohlenausschuß des Landes Brandenburg eine deutlich herausgehobene Stellung zu. Während sich § 34 Abs. 1 LPlG NW auf die Beschreibungder Aufgaben des Braunkohlenausschusses beschränkt, bezeichnet § 14 Abs. 1 Satz 1 RegBkPlG den Braunkohlenausschuß ausdrücklich als Träger der Braunkohlen-und Sanierungsplanung. Während der nordrhein-westfälische Braunkohlenausschuß als Sonderausschuß des Bezirksplanungsrates des Regierungsbezirks Köln errichtet wird (§ 26 Abs. 1 LPlG NW) und auf diese Weise in die Landesverwaltung eingebunden ist, handelt es sich beim Braunkohlenausschuß des Landes Brandenburg um eineigenständiges und von der sonstigen Landesverwaltung abgehobenes Gremium. Eingebunden in die Landesverwaltung ist lediglich die Planungsstelle nach § 15RegBkPlG. Der Braunkohlenausschuß selbst ist dagegen als Entscheidungsträger - wie die Landesregierung einräumt - nicht in die Landesverwaltung eingebunden.

Zusammenfassend ergibt sich, daß das Regional- und Braunkohlenplanungsgesetz dem Braunkohlenausschuß die entscheidende Verantwortung für den Inhalt des Braunkohlenplanes als dem eigentlichen Gegenstand der nach § 12 Abs. 6 Satz 1 RegBkPlG zu erlassenden Verordnung eingeräumt hat. Dies ist mit der Delegierung von Rechtsetzungsmacht auf einen Verordnungsgeber nicht zuvereinbaren.

(3) § 12 Abs. 6 Satz 1 RegBkPlG verstößt zugleich gegen das Prinzip der parlamentarischen Regierungsverantwortlichkeit. Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeitverlangt, daß ein Staatsorgan, das eine Entscheidung zu treffen hat, dafür die Verantwortung trägt. Verantwortung aber kann nicht tragen, wer in seiner Entscheidung inhaltlich an die Willensentscheidung eines anderen gebunden ist (vgl. BayVfGH N. F. Bd. 4, TeilII, S. 30, 47 sowie BVerfGE 9, 268, 281 f.).

Die beschriebene Abhängigkeit von der Beschlußfassung im Braunkohlenausschuß läßt für eine letzt verantwortliche Gestaltung der Braunkohlen- und Sanierungspläne durch die Landesregierung keinen Raum. Die Entscheidungsbefugnisse des Braunkohlenausschusses sind auch nicht etwa von nur untergeordneter Bedeutung. Mit dem Braunkohlenplan wird in landesplanerischer Hinsichtfestgelegt, daß in einem bestimmten Gebiet der Braunkohlentagebau Vorrang vor anderen Nutzungen hat. Bei dieser Festlegung sind widerstreitende Interessen von erheblichem Gewicht auszugleichen. Dem wirtschaftlichen Interesse des Bergbauunternehmens stehen gegenläufige Interessen an der Nutzung des Gebietes beispielsweise zu Wohnzwecken oder als landwirtschaftliche Nutzfläche gegenüber. Den Ausgleich zwischen diesen Interessen stellt auf der Ebene der Landesplanung der Braunkohlenplan her. Er legt die Einzelheiten des Tagebaus fest wie beispielsweise die Breite von Sicherheitszonen, den Verlauf von Straßen und Versorgungsleitungen sowie die Einrichtung von Schutzmaßnahmen am Tagebaurand. Weiter ist ein Konzept für die Tagebaufolgelandschaft und deren Nutzung zu erarbeiten. Angesichts der weitreichenden Auswirkungen der Braunkohlenplanung handelt es sich um eine hoheitliche Aufgabe. Sie darf in einem System, in dem der Braunkohlenplan durch Rechtsverordnung der Landesregierung für verbindlich erklärt wird, nicht gleichzeitig der Regierungsverantwortung entzogen werden und in wesentlichen Teilen in der Hand einer Stelle liegen, die Parlament und Regierung nicht verantwortlich ist.

(4) Rechtlicher Gestaltungsspielraum der Landesregierung kann auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung in § 12 Abs. 6 Satz 1 RegBkPlG hineingelesen werden. Eine verfassungskonforme Auslegung darf nicht" mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten" (vgl. BVerfGE 71,81, 105; 86, 288, 320; 95, 64, 93). Es "darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht einentgegengesetzter Sinn verliehen" oder "der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neubestimmt" werden (BVerfGE 71, 81, 105; 90, 263, 276).So aber wäre es angesichts des Wortlauts und der Systematik hier.

(5) Nach alledem fehlt es bereits an einer verfassungskonformen Grundlage für die Verordnung über die Verbindlicherklärung des Braunkohlenplans. Die Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage schlägt auf die darauf gestützte Verordnung durch. Ermächtigungsgrundlage und Verordnung bilden eine funktionale Einheit, so daß die Rechtsverordnung das Schicksal ihrer Ermächtigungsgrundlage teilt (vgl. Ossenbühl, HbStRIII, 2. Aufl. 1996, § 64 Rn. 71 m.w.N.). Rechtsverordnungen, die auf einer dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip nicht genügenden und damit verfassungsrechtlich unzulänglichen Ermächtigungsgrundlage beruhen, sind rechtswidrig und damit grundsätzlich nichtig (vgl. z. B. BVerfGE 20, 257, 271; 23, 208, 228; 58,289, 298 f.). In Folge dessen ist die Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde vom 8. September 1998 ihrerseits - zwingend als Ganze - verfassungswidrig.

b. Das Gericht sieht Veranlassung, darauf aufmerksam zumachen, daß sich verfassungsrechtliche Bedenken, die ggf. auf den Braunkohlenplan und dessen Verbindlicherklärung durchschlagen, auch daraus ergeben, daß § 14Abs. 1 Satz 2 RegBkPlG die Landesregierung vorgabenfrei ermächtigt, die Grundsätze der Bildung des Braunkohlenausschusses und seine Zusammensetzung durch Rechtsverordnung zu regeln. Dies läßt der Landesregierung zuviel Spielraum. In einem System, in dem der Braunkohlenausschuß Entscheidungsbefugnisse von Gewicht hat und sich insoweit als Träger von Hoheitsgewalt darstellt (vgl. VerfGH NW, Urteil vom 9. Juni1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, DVBl. 1997, 1107, 1110),darf der Gesetzgeber die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Braunkohlenausschusses vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips und des Demokratiegebotes nach Art. 80 Satz 2 LV ("Ausmaß" der Ermächtigung) nicht vorgabenfrei einer Verordnung der Landesregierung - hier konkret: Verordnung über die Bildung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg vom8. April 1992 - überlassen. Der Landesgesetzgeber ist vielmehr je nach dem Gewicht der dem Braunkohlenausschuß zukommenden Entscheidungsverantwortung von Verfassungs wegen gehalten, nähere Maßgaben zur Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses zu treffen. Zwar braucht er die Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses nicht in allen Einzelheiten selbst zu regeln (s. dazu nachfolgend aa.). Jedoch muß er bei einem Gremium von der Bedeutung des Braunkohlenausschusses der Landesregierung sachdienliche Vorgaben machen, umeine ausgewogene Zusammensetzung des Ausschusses unddie demokratische Legitimation seiner Entscheidungen sicher zustellen (s. dazu nachfolgend bb.).

aa. Eine abschließende Regelung der Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses in allen Einzelheiten durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst erscheint freilich verzichtbar. Eines förmlichen Gesetzes bedarf es vor allem dann, wenn es um die Einschränkung von Grundrechten geht und die Grenzen konkurrierender Freiheitsrechte abgesteckt werden sollen (vgl. BVerfGE73, 280, 296). Einen unmittelbaren Grundrechts bezug weist die Tätigkeit des Braunkohlenausschusses in des jedenfalls nach der geltenden Rechtslage nicht auf. Mit dem Braunkohlenplan legt der Braunkohlenausschuß die raumplanerischen Grundlagen für den Braunkohlentagebau fest. Die Festlegung des Gebietes, in dem der Bergbau Vorrang vor anderen Nutzungen hat, stellt die Weichen für die spätere Nutzung des Gebietes und wirkt in dieser Weise nur mittelbar auf die Interessen des Bergbautreibenden und der in diesem Gebiet ansässigen Personen ein. Unmittelbare Befugnisse dem Einzelnengegenüber hat der Braunkohlenausschuß nach geltender Rechtslage nur insofern, als nach § 14 Abs. 4 RegBkPlG die im Braunkohlen- und Sanierungsgebiet ansässigen Personen und dort tätigen Betriebe verpflichtet sind, dem Braunkohlenausschuß erforderliche Auskünfte zuerteilen und Unterlagen zugänglich zu machen. Dieses Auskunftsrecht, das ggf. auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse umfaßt - die zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen sind -, ist aber nicht derart gewichtig, daß schon im Hinblick hierauf der parlamentarische Gesetzgeber gefordert wäre, die Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses in allen Einzelheiten selbst zuregeln.

bb. Gleichwohl darf der Gesetzgeber der Landesregierung bei der Zusammensetzung eines Gremiums mit Entscheidungsbefugnissen von Gewicht nicht völlig freie Handlassen. Die Erarbeitung eines Braunkohlenplans ist eine Entscheidung von weittragender Bedeutung. Bei einem Gremium, in dessen Hand der Gesetzgeber eine solche Aufgabe legt, darf die Zusammensetzung nicht im Belieben der Landesregierung stehen. Je größer die Entscheidungsspielräume sind, über die der Braunkohlenausschuß verfügt, desto höher sind die Anforderungen, die an die Zusammensetzung des Gremiums zu stellen sind. Die Bindung des Braunkohlenausschusses an die mit dem Braunkohlengrundlagengesetz getroffene Grundentscheidung zugunsten des Braunkohlentagebausentsprechend der sog. Variante 1 (vgl. wiederum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18.Juni 1998 - VfGBbg 27/97 -, LVerfGE 8, 99, 117 f.) schließt eigene Planungs- und Gestaltungsmöglichkeiten des Braunkohlenausschusses von Gewicht etwa bei der Festlegung von Sicherheitszonen und bei der Führung von Verkehrstrassen oder bei der Festlegung von Grünflächen als Immissionsschutz nicht aus.

Für gesetzgeberische Vorgaben zur Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses sprechen auch sonstige funktionale Gründe. Die Verlagerung des Planungsverfahrens auf einen Ausschuß, der dem Parlament gegenüber nichtverantwortlich ist, entzieht das Verfahren der Kontrolle durch Parlament und Öffentlichkeit. Darüber hinaus ist Planungsentscheidungen ein weites Ermessendes Planungsträgers eigen; sie unterliegen nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle. Auch aus diesen Gründen hat, zumal angesichts der politischen Tragweite des Braunkohlentagebaus in der Lausitz, der parlamentarische Gesetzgeber durch sachdienliche Vorgaben an den Verordnungsgeber eine ausgewogene Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses sicherzustellen. Es muß gewährleistet sein, daß die einzelne Entscheidung von einer Mehrheit der demokratisch legitimierten Mitglieder des Ausschusses getragen ist.

Auch in anderen Bundesländern, die einen Braunkohlenausschuß - durchweg in unselbständigerer Ausgestaltung als in Brandenburg - kennen, hat sich der parlamentarische Gesetzgeber der Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses angenommen. So hat der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen (vgl. §§ 26 bis 30 LPlGNW) eine eingehende Regelung zur Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses und zur Wahl und Berufung seiner einzelnen Mitglieder sowie zu weiteren, den Braunkohlenausschuß betreffenden Fragen (Inkompatibilitätsregelungen, Bildung von Unterausschüssen, Vorsitz und Gang der Sitzungen, Geschäftsordnung) getroffen. Auch in Sachsen ist die Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses - unbeschadet ansonsten bestehender Unterschiede - im einzelnen im Landesplanungsgesetz geregelt (vgl. §§ 8, 23 Abs. 1 Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen - SächsLPlG). Im Land Brandenburg hat der Gesetzgeber die Mitgliedschaft in den Regionalen Planungsgemeinschaften und die Zusammensetzung ihrer Organe näher geregelt (§§ 4bis 7 RegBkPlG), obwohl die Rechtsstellung der Regionalen Planungsgemeinschaften im Vergleich zum Braunkohlenausschuß ansonsten schwächer erscheint, weil die Planungsgemeinschaften - wie schon erwähnt - einer Aufsicht der Landesplanungsbehörde unterliegen, die sich partiell auch auf fachlich-inhaltliche Fragenerstreckt. Auch im Vergleich hierzu hätte es nahegelegen, daß der Gesetzgeber Regelungen zur Zusammensetzung auch des Braunkohlenausschusses trifft.

Der Ansicht der Landesregierung, daß der Gesetzgeber die wesentlichen Regelungen zur Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses der Sache nach getroffen habe, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. § 14 Abs.1 Satz 2 RegBkPlG macht seinem Wortlaut nach keinerlei Vorgaben für die Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses. Hinreichende inhaltliche Vorgaben an den Verordnungsgeber lassen sich auch nicht durch Auslegung ermitteln. Durch Rückgriff auf den ersten Abschnitt des Regional- und Braunkohlenplanungsgesetzes könnte allenfalls darauf geschlossen werden, daß die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte ebenso wie an der Regionalplanung auch an der Braunkohlenplanung zu beteiligen seien. Das Regional- und Braunkohlenplanungsgesetz gibt aber keinen Hinweis darauf, ob eine Mitgliedschaft im Braunkohlenausschuß darüber hinaus möglich sein soll und wer dafür in Betracht kommt. Auch mit Blick auf die Brandenburgische Braunkohlenausschußverordnung des Jahres 1992 läßt sich § 14 Abs. 1 Satz 2 RegBkPlG nicht in verfassungskonformer Weise ausfüllen. Zwar war dem Gesetzgeber des Regional- und Braunkohlenplanungsgesetz bekannt, daß es bereits aufgrund von § 20 VorschaltG eine Verordnung über die Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses gab. Der Gesetzentwurf zum Regional- und Braunkohlenplanungsgesetz (vgl.LT-Drs. 1/1452, S. 9) enthält in einer Fußnote zu § 14 Abs. 1 Satz 2 einen Hinweis auf diese Verordnung. Indessen ist § 20 VorschaltG durch § 14 Abs. 1 Satz 2 RegBkPlG ersetzt worden (vgl.§ 17 RegBkPlG). Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, derzufolge der Gesetzgeber in Bereichen, die früher bereits durch eine Verordnung geregelt waren, ggf. davon ausgehen darf, daß der Verordnungsgeber sich an den bisherigen Grundsätzen orientieren wird (vgl. BVerfGE 34, 52, 61; 62, 203, 210),kann wegen der Besonderheiten der Braunkohlenplanung im Land Brandenburg auf § 14 Abs. 1 Satz 2 RegBkPlG nicht übertragen werden. Die diesbezüglichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts betrafen die Aufstellung von Prüfungsordnungen, zu denen der Verordnungsgeber des Bundes auf Verordnungen der zuvor zuständig gewesenen Länder zurückgreifen konnte, die die gleiche Materie auf Landesebene geregelt hatten. Dabei ging es um den nämlichen Regelungsgegenstand. Vorliegend geht es jedoch um einen Braunkohlenausschuß neuer Art. Bei dem Regional- und Braunkohlenplanungsgesetz handelt es sich erstmalig um eine geschlossene gesetzliche Regelung der Regional- und Braunkohlenplanung auf Landesebene. Das Vorschaltgesetz zum Landesplanungsgesetz beschränkte sich auf Übergangsvorschriften zur Braunkohlenplanung, sah aber noch nicht die Aufstellung von Braunkohlen- und Sanierungsplänen vor. Die Aufgabe des Braunkohlenausschusses bestand allein darin, nach Beteiligung der Gemeinden und Landkreise eine Stellungnahme abzugeben, die die Landesplanungsbehörde zu berücksichtigen hatte, wenn sie ihrer seits eine Stellungnahme gegenüber der Bergbehörde abgab (vgl. § 19 VorschaltG). Die Befugnisse des Braunkohlenausschusses - für den § 20VorschaltG, ähnlich wie § 14 Abs. 1 Satz 2 RegBkPlG, eine Ermächtigung an den Verordnungsgeber ohne inhaltliche Vorgaben enthielt -unterscheiden sich von denen des Braunkohlenausschusses nach § 14 RegBkPlG erheblich. §§ 19 und 20 VorschaltG waren als Übergangsregelungen für die Zeit bis zur Schaffung endgültiger gesetzlicher Regelungen zur Braunkohlenplanung gedacht (vgl. § 19 Abs. 1 VorschaltG). Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 19VorschaltG (vgl. LT-Drs. 1/144, S. 49) ergibt, ist der Gesetzgeber des Vorschaltgesetzes davon ausgegangen, daß sich das Aufstellen eines Braunkohlenplans im Vergleich zu der Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Bergbehörde einen anderen und höheren Stellenwert haben würde und einer eingehenden gesetzlichen Regelungbedürfe. Diesem Anspruch ist der Gesetzgeber des Regional- und Braunkohlenplanungsgesetzes dann allerdings insofern nicht in jeder Hinsicht gerecht geworden, als im Gesetzgebungsverfahren der erste Abschnitt des Regional- und Braunkohlenplanungsgesetzes, die Regionalplanung, den weitaus größeren Raum ein nahm, während die Gesetzgebungsarbeiten im übrigen - eine verbindliche Regelung der Landesplanung war Ende 1992/ Anfang 1993 überfällig - unter Zeitdruck standen. Hinsichtlich der Braunkohlenplanung schien man sich einig zu sein und schenkte daher dem zweiten Abschnitt des Regional- und Braunkohlenplanungsgesetzes keine gesteigerte Aufmerksamkeit mehr. Die Gesetzesbegründung zu § 14 Abs. 1 RegBkPlG beschränkt sich auf folgendes:

"Abs. 1 regelt Sitz und Bildung des Braunkohlenausschusses in Cottbus. Auf der Grundlage des § 20 des Vorschaltgesetzes zum Landesplanungsgesetz und Landesentwicklungsprogramm hat die Landesregierung die Verordnung über die Bildung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg vom 8. April1992 (Bbg BkAusV, GVBl. II Nr. 18, S. 139) erlassen." (LT-Drs. 1/1452, S. 20)

In der ersten Lesung des Regional- und Braunkohlenplanungsgesetzes hieß es sodann, daß bei der Braunkohlen- und Sanierungsplanung nahtlos an die schon laufende Arbeit des Braunkohlenausschusses angeknüpft werden könne, der mit der Erarbeitung der Planungsgrundlagen bereits beschäftigt sei (Plenarprotokoll 1/60, vom 18.12.1992, S. 4558; Abg. Nooke).Änderungen zu § 14 RegBkPlG wurden nicht vorgeschlagen. Insgesamt ergab sich zum zweiten Abschnitt desRegional- und Braunkohlenplanungsgesetzes kein nennenswerter Diskussionsbedarf. Der Berichterstatter des Ausschusses für Landesentwicklung und Umweltschutzkonstatierte: "Zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung gab es weitgehende Zustimmung." (vgl. Plenarprotokoll1/67 vom 28.04.1993, S. 5221, Abg. Prof. Dr. Gonnermann). Auch angesichts dieses Gesetzgebungsverlaufs, bei dem die Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses nicht reflektiert worden ist, ist für eine Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 RegBkPlG dahin, daß für den Braunkohlenausschuß neuen Rechts die Zusammensetzung des bisherigen Braunkohlenausschusses als rechtliche Vorgabe zu gelten habe, kein Raum. Vielmehr hat man die Zusammensetzung des Ausschusses der Landesregierung überantwortet, ohne ihr Vorgaben zu machen, wie sie diesbezüglich für eine tragfähige Verordnungsermächtigung erforderlich gewesen wären.

Auch die nicht auf verfassungskonformer Grundlage beruhende Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses schlägt ggf., weil der von dem so zusammengesetzen  Ausschuß erarbeitete Braunkohlenplan den Gegenstand der Verordnung über dessen Verbindlichkeit bildet, bis auf diese Verordnung durch. Ein förmlicher Ausspruch, daß auch § 14 Abs. 1 Satz 2 RegBkPlG nichtig sei, erübrigt sich indes, weil die mit der vorliegenden kommunalen Verfassungsbeschwerde angegriffene Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde vom 8. September 1998 schon deshalb - und logisch vorrangig - für nichtig zu erklären war, weil § 12 Abs. 6 Satz 1 RegBkPlG, auf die sie sich stützt, mit der Landesverfassung nicht vereinbar ist.

c. Das Gericht hat erwogen, ob Anlaß besteht, die Verordung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde vom 8. September 1998 zur Vermeidung eines der verfassungsmäßigen Ordnung noch fernerstehenden Rechtszustandes übergangsweise in Geltung zulassen (vgl. BVerfGE 79, 245, 250 f.; 41, 251, 266f.), hierzu aber im Ergebnis keine hinreichende Veranlassung gesehen. Das Gericht hat mit der hier getroffenen Entscheidung nicht über konkret durch Betriebspläne genehmigte bergbauliche Tätigkeiten befunden. Wie sich das Fehlen eines verbindlichen Braunkohlenplans in dieser Hinsicht auswirkt, ist eine Frage des einfachen Rechts. Sie ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und ggf. von den Fachgerichten zu entscheiden.

IV.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1VerfGGBbg.
 

Dr. Macke Dr. Dombert
 
Prof. Dr. Harms-Ziegler                Havemann
 
Dr. Jegutidse  Dr. Knippel
 
Prof. Dr. Schröder  Weisberg-Schwarz
 
Prof. Dr. Will