VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2000 - VfGBbg 20/00 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 30 - OWiG, § 93 Abs. 1; OWiG, § 18 Satz 1; OWiG, § 103 Abs. 1 Nr. 2; OWiG, § 103 Abs. 2 Nr. 2 |
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Schlagworte: | - Subsidiarität - Ordnungswidrigkeitenrecht |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2000 - VfGBbg 20/00 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 20/00 EA

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung S., Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte D., H., L. & Kollegen, betreffend die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 15. Juni 2000 b e s c h l o s s e n : Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers,
hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bereits der auch im Verfahren nach § 30 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu beachtende Subsidiaritätsgrundsatz entgegensteht. Danach kommt eine einstweilige Anordnung regelmäßig nicht in Betracht, wenn in geeigneter Weise eine vorläufige Regelung in der Fachgerichtsbarkeit erreicht werden kann (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 43/99 EA -). Ist es dem Antragsteller nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, kann er einen Antrag auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen gemäß §§ 93 Abs. 1 i.V.m. § 18 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bei der Staatsanwaltschaft stellen und im Fall der Ablehnung gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 2 OWiG gerichtliche Entscheidung beantragen. Das Gericht hat dann nach § 103 Abs. 2 Satz 2 OWiG die Möglichkeit, die Vollstreckung auszusetzen. Jedenfalls sind die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Nach § 30 Abs. 1 VerfGGBbg kommt eine einstweilige Anordnung des Landesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn sie zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfGE 94, 166, 212 ff.) - ein strenger Maßstab anzulegen. Insbesondere sind im allgemeinen nur irreversible Nachteile zu berücksichtigen (vgl. etwa Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 7. März 1996 - VfGBbg 3/96 EA -, LVerfGE 4, 109, 111 f. m.w.N.). Vorliegend ist die Zahlung der in Frage stehenden Geldbuße nicht irreversibel. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, daß das Urteil des Amtsgerichts und der Beschluß des Oberlandesgerichts Vorschriften der Landesverfassung verletzen, so wird die Geldbuße zurückzuerstatten sein. Unabhängig davon scheitert der Erlaß einer einstweiligen Anordnung auch daran, daß sie entgegen den weiteren Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg nicht "zum gemeinen Wohl” und “dringend geboten” ist. Es handelt sich vorliegend um einen Einzelfall. Eine Verletzung der Freiheit und Unversehrtheit der Person oder vergleichbarer elementarer Menschenrechte steht nicht im Raum. Wegen der befürchteten Vermögenseinbuße kommt - wie dargelegt - ein Ausgleich in Betracht. | ||||||||||||||||||
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