VerfGBbg, Beschluss vom 15. Mai 2014 - VfGBbg 49/13 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2; LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1 - GVG, §§ 198 ff |
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Schlagworte: | - Anspruch auf rechtliches Gehör - Anspruch auf zügiges Verfahren - Begründungserfordernis - Rechtsschutzbedürfnis - Subsidiaritätsgrundsatz |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. Mai 2014 - VfGBbg 49/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 49/13
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
M.,
Beschwerdeführer,
wegen des Beschlusses des Amtsgerichts Oranienburg vom 15. November 2011 (32 F 12/10) und der Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Mai 2013 und 29. Juli 2013
(9 UF 35/12)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 15. Mai 2014
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen familienrechtliche Entscheidungen über Ansprüche auf Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich.
I.
1. Der Beschwerdeführer war seit Januar 1999 verheiratet und betrieb gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Rechtsanwaltssozietät. Seit Januar 2009 lebten die Eheleute getrennt. Unter dem 18. Mai 2009 schlossen sie einen notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrag ab, in dem sie Gütertrennung und für den Fall der Scheidung den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und den Verzicht auf Unterhaltsansprüche vereinbarten. Darüber hinaus setzten sie ihren jeweiligen Anteil an der Sozietät wechselseitig als Vermächtnis zu Gunsten des anderen aus und bestimmten den jeweiligen Vermächtnisnehmer zum Testamentsvollstrecker. Im März 2010 kündigte die Ehefrau die Sozietät zum Ende des Monats. Im Weiteren stellten beide Eheleute vor dem Amtsgericht Oranienburg einen Scheidungsantrag. Der Beschwerdeführer begehrte darüber hinaus die Durchführung des Versorgungsausgleichs, nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich.
2. Mit Beschluss vom 15. November 2011 (32 F 32/10) schied das Amtsgericht die Ehe, wies die Anträge auf Unterhalt und Zugewinn ab und stellte fest, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Der Beschwerdeführer legte hiergegen Beschwerde zum Brandenburgischen Oberlandesgericht (Oberlandesgericht) ein. Im Hinblick auf ein Verfahren vor dem Amtsgericht Oranienburg, in dem der Beschwerdeführer seine Ehefrau auf Rechnungslegung und Auszahlung seines Anteils am Gewinn der Sozietät in den Jahren 2009 und 2010 in Anspruch nimmt, setzte das Oberlandesgericht das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 24. Oktober 2012 aus; für die Inhalts- und Ausübungskontrolle des Vertrages vom 18. Mai 2009 sei die gesamte wirtschaftlichen Situation der Beteiligten zu berücksichtigen. Die Ehefrau beantragte kurze Zeit später die Fortsetzung des Verfahrens.
3. Unter dem 12. Februar 2013 beraumte das Oberlandesgericht „Termin zur Erörterung der Fortdauer der Aussetzung … und ggf. Anhörung zur Sache …“ auf den 25. April 2013 an. In diesem Termin hob das Oberlandesgericht den Aussetzungsbeschluss auf und die Parteien verhandelten zur Sache; Verkündungstermin wurde auf den 16. Mai 2013 bestimmt. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 8. Mai 2013 beantragte der Beschwerdeführer die erneute Aussetzung des Verfahrens und die Einräumung einer Frist zur Stellungnahme auf die gerichtlichen Hinweise aus dem Termin vom 25. April 2013 und führte weiter zur Sache aus. Im Verkündungstermin wies das Oberlandesgericht die Beschwerde zurück. Ein Versorgungsausgleich sei mangels in der Ehezeit erworbener Versorgungsanrechte der Parteien nicht durchzuführen. Ansprüche auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt seien durch den Vertrag vom 18. Mai 2009 wirksam ausgeschlossen worden. Der Vertrag halte einer Inhaltskontrolle nach § 138 Abs. 1, § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stand; er führe im - zum Zeitpunkt seines Abschlusses schon absehbaren - Scheidungsfall nicht zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht im Sinne einer sittenwidrigen einseitigen Lastenverteilung. Im Zuge der Trennung Anfang 2009 hätten sich die Eheleute vermögensrechtlich auseinandergesetzt, so dass sie im Mai 2009 davon ausgegangen seien, ein Zugewinnausgleich habe bereits stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt seien sie als gleichberechtigte Mitglieder der Sozietät auch in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt jeweils selbst zu erwirtschaften, und hätten ihre private Altersversorgung als ausreichend erachtet. Dass sich die Ehefrau im nunmehr eingetretenen Scheidungsfall auf den vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolgen berufe, sei auch in Anbetracht ihrer im März 2010 erklärten Kündigung der Sozietät nicht rechtsmissbräuchlich. Die mit der Kündigung verbundenen Nachteile träfen die geschiedenen Eheleute gleichermaßen; eine vertragliche Schieflage zu Lasten des Beschwerdeführers sei nicht entstanden. Beide seien weiterhin selbständig als Rechtsanwälte tätig und jeweils in der Lage, den eigenen Lebensunterhalt zu verdienen. Auf den Ausgang des amtsgerichtlichen Verfahrens (Rechnungslegung und Gewinnauszahlung) wie auch einer Schadensersatzklage des Beschwerdeführers wegen etwaiger gesellschaftsrechtlicher Pflichtverletzungen der Ehefrau komme es daher nicht an. Die (nachträgliche) Einräumung einer Stellungnahmefrist und die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung seien nicht angezeigt gewesen. Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 29. Juli 2013 zurück (dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 2. September 2013).
II.
1.a. Mit seiner am 10. Oktober 2013 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 der Landesverfassung (LV) verletzt zu sein. Der Beschluss vom 16. Mai 2013 sei eine Überraschungsentscheidung; das Oberlandesgericht sei darin ohne vorherigen Hinweis von seiner im Aussetzungsbeschluss geäußerten Rechtsauffassung abgewichen. Ferner habe es seinen Vortrag nicht berücksichtigt, dass er bei Abschluss des Ehe- und Erbvertrages nicht an das spätere grob vertragswidrige Verhalten seiner Ehefrau (insbesondere Kündigung der Sozietät) gedacht und daher für das hieraus resultierende Entfallen seiner alleinigen Altersversorgung keine Auffangregelung getroffen habe. Im Weiteren habe das Gericht seinen Vortrag zu Verstößen seiner Ehefrau gegen ihre nachvertraglichen Pflichten als geschäftsführende Gesellschafterin der Rechtsanwaltssozietät sowie gegen § 43b Bundesrechtsanwaltsordnung für irrelevant erklärt und sich hiermit nicht auseinandergesetzt. Es gehe nicht auf die wirtschaftliche Entwicklung der Vertragsparteien von der Kündigung der Sozietät bis zur Scheidung ein und berücksichtige nicht, dass er seine Unterhaltsbedürftigkeit bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen habe. Das Gericht beschäftige sich auch nicht mit den ehe- und erbvertraglichen Regelungen, denen zufolge der Fortbestand der Sozietät der einzige Grund für den Ausschluss der gesetzlichen Scheidungsfolgen gewesen sei. Die Entscheidungserheblichkeit seines übergangenen Vortrages ergebe sich aus der – im Aussetzungsbeschluss vom Oberlandesgericht noch erkannten – Notwendigkeit, die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Vertragsparteien zu berücksichtigen.
b. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, es werde „ausdrücklich klargestellt“, dass sich die Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör auch gegen den Ausgangsbeschluss des Amtsgerichts vom 15. November 2011 richte. Zudem hätten Amtsgericht und Oberlandesgericht seinen Anspruch auf ein zügiges Verfahren aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 LV verletzt; insbesondere habe das Ausgangsverfahren mit dem nunmehr 3 ½ Jahre währenden Verfahren auf Rechnungslegung und Auszahlung von Gewinnanteilen verbunden werden müssen.
2. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen. Der Präsident des Oberlandesgerichts und die Ehefrau des Beschwerdeführers hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, hilfsweise für unbegründet.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.
I.
Für die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf ein zügiges Verfahren durch Amts- und Oberlandesgericht besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, nachdem das Ausgangsverfahren bereits vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde abgeschlossen war (vgl. Beschluss vom 20. September 2013 – VfGBbg 62/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach Erhebung der Verzögerungsrüge dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entsprechend gemäß §§ 198 ff Gerichtsverfassungsgesetz eine Entschädigungsklage erhoben hätte (vgl. zu diesem Erfordernis: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. September 2013 - 1 BvR 2447/11 -, NVwZ 2014, 62, 63 f).
II.
1. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde der Beschluss des Amtsgerichts vom 15. November 2011 angegriffen wird, ist sie nicht binnen der Zwei-Monats-Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg eingelegt worden. Die Frist begann am 3. September 2013, dem auf die Zustellung des Beschlusses über die Anhörungsrüge folgenden Tag, und endete mit Ablauf des 2. November 2013. Der Schriftsatz, mit dem der Beschwerdeführer sich wegen einer behaupteten Gehörsverletzung gegen den Beschluss vom 15. November 2011 wendet, ist erst am 23. Januar 2014 und damit nach Fristablauf bei Gericht eingegangen. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers war zu diesem Zeitpunkt eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 15. November 2011 nicht anhängig, so dass Entsprechendes mit dem genannten Schriftsatz auch nicht „klargestellt“ werden konnte. Die am 10. Oktober 2013 erhobene Verfassungsbeschwerde richtete sich mit Rücksicht auf die Aufzählung der angegriffenen Entscheidungen eingangs der Beschwerdeschrift allein gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts; ausschließlich auf diese bezieht sich auch die Begründung der Verfassungsbeschwerde. Unabhängig davon wäre die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf den Beschluss vom 15. November 2011 nicht – wie für ihre Zulässigkeit erforderlich – innerhalb der Zwei-Monats-Frist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg begründet worden.
2. Auch hinsichtlich der Beschlüsse des Oberlandesgerichts ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
a. Der Anfechtung des Beschlusses über die Anhörungsrüge vom 29. Juli 2013 mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis. Die Zurückweisung einer Anhörungsrüge enthält keine eigenständige Beschwer, sondern lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt. Ein schutzwürdiges Interesse an einer – zusätzlichen – verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Entscheidung über die Anhörungsrüge besteht nicht (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 29. November 2013 – VfGBbg 9/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
b. Soweit der Beschluss vom 16. Mai 2013 betroffen ist, zeigt der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde entgegen dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg nicht die Möglichkeit auf, in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt zu sein.
aa. Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV gewährt den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich vor Erlass der Entscheidung zu den für diese erheblichen Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 10. Mai 2007 – VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 150, 157). Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Pflicht nachkommt, und es von Verfassungs wegen nicht jedes vorgebrachte Argument ausdrücklich bescheiden muss, bedarf es besonderer Umstände für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (Beschluss vom 10. Mai 2007, a. a. O.). Das Vorliegen solcher Umstände kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen den wesentlichen Kern des nicht offensichtlich unsubstantiierten Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage übergeht, die - auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts - für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist (Beschluss vom 25. Januar 2013 – VfGBbg 16/12 –, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Schließlich ist der Schutzbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör betroffen, wenn das Gericht seine Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen bislang nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt, mit dem nach dem bisherigen Verfahrensverlauf auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nicht rechnen musste (sog. Überraschungsentscheidung; vgl. Ernst, in: Lieber/Iwers/Ernst, Kommentar zur Landesverfassung, 2012, Art. 52 Nr. 4.3).
bb. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschluss vom 16. Mai 2013 vor dem Hintergrund des Aussetzungsbeschlusses vom 24. Oktober 2012 eine Überraschungsentscheidung sein könnte. Der Beschwerdeführer legt nicht konkret dar, welchen vom Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 16. Mai 2013 herangezogenen rechtlichen Gesichtspunkt er nicht habe vorhersehen können. Sofern der Beschwerdeführer auf die Vorgreiflichkeit des im Aussetzungsbeschluss genannten Verfahrens vor dem Amtsgericht Oranienburg (Auskunft und Gewinnanteilsauszahlung) für die Bewertung des Ehe- und Erbvertrages vom 18. Mai 2009 abheben möchte, kann er durch die gewandelte Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts nicht überrascht worden sein. Das Fehlen der Vorgreiflichkeit hatte bereits seine Ehefrau thematisiert und die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beantragt (Schriftsätze vom 14. November 2012 und 31. Januar 2013). Allein der Umstand der Terminsanberaumung, um die Frage der Aussetzungsfortdauer zu erörtern, musste dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer geänderten Bewertung der Vorgreiflichkeitsfrage durch das Oberlandesgericht vor Augen führen; dies in Betracht zu ziehen, hatte er umso mehr Veranlassung, als dass der Termin „ggf.“ auch der „Anhörung zur Sache“ dienen sollte. Jedenfalls mit der Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses im Termin vom 25. April 2013 dokumentierte das Oberlandesgericht unmissverständlich seine Auffassung, die Inhalts- und Ausübungskontrolle des Ehe- und Erbvertrages unabhängig vom Bestehen etwaiger Ansprüche des Beschwerdeführers auf Auszahlung von Sozietätsgewinnanteilen vornehmen zu können. Der Beschwerdeführer hatte demnach Gelegenheit, hierzu vor Verkündung des Beschlusses vom 16. Mai 2013 Stellung zu nehmen.
cc. Soweit der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung bestimmten Vortrags beanstandet, fehlt es an einer dem Begründungserfordernis genügenden Konkretisierung, wann, in welchem Verfahrensabschnitt und Kontext sowie welchem Gericht gegenüber dieser erfolgt sein soll. Es ist - auf der Ebene der Prüfung, ob eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint - nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichts, die Vielzahl der in den Akten des Ausgangsverfahrens befindlichen Schriftsätze auf die Existenz als unberücksichtigt gerügten Vortrags zu sichten, sich ein Bild von dessen Berücksichtigungsfähigkeit (etwa im Hinblick auf Präklusion, Substantiierung und Beweisantritt) zu verschaffen und dergestalt den Sachverhalt einer etwaigen Gehörs Verletzung selbst zu ermitteln. Vielmehr hat der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde so zu begründen, dass diese allein das Verfassungsgericht in die Lage versetzt, die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung festzustellen (vgl. Beschluss vom 18. April 2002 - VfGBbg 8/02 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
dd. Unabhängig davon legt der Beschwerdeführer keine besonderen Umstände dar, welche die Annahme rechtfertigen könnten, das Oberlandesgericht habe sein Vorbringen nicht umfassend berücksichtigt. Bei der Inhalts- und Ausübungskontrolle des Vertrages vom 18. Mai 2009 war für das Oberlandesgericht ausweislich der Begründung des angegriffenen Beschlusses maßgeblich, dass die geschiedenen Eheleute auch nach der Kündigung der Sozietät – wie bei Abschluss des Vertrages vorausgesetzt - auf Dauer gleichermaßen in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt durch eine selbständige Rechtsanwaltstätigkeit abzusichern; eine evident einseitige und unzumutbare Belastung des Beschwerdeführers sei mit der Durchführung des Vertrages daher nicht verbunden. Dass das Oberlandesgericht auf der Grundlage dieser rechtlichen Beurteilung substantiiertes und für die Entscheidung wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben könnte, ergibt sich aus dessen Vortrag nicht. Das gilt auch für die Behauptungen des Beschwerdeführers, die Sozietät sei seine einzige Altersversorgung (gewesen) und er sei unterhaltsbedürftig. Das Oberlandesgericht weist in dem angegriffenen Beschluss (S. 8) darauf hin, dass die Eheleute im Vorspann des Vertrages vom 18. Mai 2009 jeweils erklären, bereits über eine ausreichende Altersversorgung zu verfügen. Ferner stellt es fest (S. 10), der Beschwerdeführer habe gerade nicht vorgetragen, seinen Unterhaltsbedarf nicht decken zu können. Zur Darlegung eines möglichen Gehörsverstoßes hätte es im Rahmen seiner verfassungsprozessualen Begründungslast dem Beschwerdeführer oblegen, die Unrichtigkeit dieser Feststellung konkret aufzuzeigen; dies hat er jedoch unterlassen.
ee. Nicht durchgreifend sind schließlich die Beanstandungen des Beschwerdeführers, das Oberlandesgericht habe bestimmten Vortrag für irrelevant erklärt und außer Acht gelassen, dass nach den Regelungen des Ehe- und Erbvertrages das Weiterführen der Sozietät der einzige Grund für den Ausschluss der gesetzlichen Scheidungsfolgen gewesen sei. Die Bezeichnung von Parteivorbringen als „irrelevant“ setzt hier dessen Kenntnisnahme und Berücksichtigung voraus. Die damit zum Ausdruck gebrachte rechtliche Würdigung des Vorbringens kann mit der Rüge einer Gehörsverletzung indes ebenso wenig angegriffen werden wie die Auslegung des Ehe- und Erbvertrages durch das Oberlandesgericht, der zufolge der Fortbestand der Sozietät nicht die überragende Bedeutung für die Geltung der vertraglichen Vereinbarungen haben sollte, die der Beschwerdeführer ihm beimisst. Das Gehörsgrundrecht schützt die Verfahrensbeteiligten nicht davor, dass das Gericht ihre Rechtsauffassungen und rechtlichen Beurteilungen nicht teilt (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 20. September 2013 – VfGBbg 33/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dieltiz | Dresen |
Nitsche | Partikel |
Schmidt | |