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VerfGBbg, Beschluss vom 15. April 2003 - VfGBbg 54/01 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - BRAGO, § 10 Abs. 1; BRAGO, § 113 Abs. 2 Satz 3
Schlagworte: - Gegenstandswert
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. April 2003 - VfGBbg 54/01 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 54/01



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

1. der Stadt Uebigau-Wahrenbrück,
vertreten durch den Bürgermeister,
Markt 11, 04938 Uebigau,

Beschwerdeführerin zu 1.,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S.,

2. der Gemeinde Nuthe-Urstromtal,
vertreten durch den Bürgermeister,
Frankenfelder Str. 10, 14947 Nuthe-Urstromtal,

Beschwerdeführerin zu 2.,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. und E.,

betreffend Art. 3 Nr. 3 und 4 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts im Haushalt (Haushaltsstrukturgesetz 2000 - HStrG 2000) vom 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 90), Art. 1 Nr. 10, 14, 15 und 17 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes (2. KitaÄndG) vom 07. Juli 2000 (GVBl. I S. 106) und Art. 2 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts im Haushalt (Haushaltsstrukturgesetz 2002 - HStrG 2002) vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 316)

hier: Festsetzung des Gegenstandswertes

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Prof. Dr. Schröder, und Prof. Dr. Will

am 15. April 2003

b e s c h l o s s e n :

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für jede Beschwerdeführerin auf 250.000,00 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 10 Abs. 1, 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4000 Euro.

Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ist hier vorrangig zu berücksichtigen, daß der Kommunalverfassungsbeschwerde, die sich gegen im Kreise der Kommunen umstrittene gesetzliche Regelungen richtete, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Das Kindertagesstättenwesen ist von hohem Allgemeininteresse vor Ort. Es ergeben sich beträchtliche Finanzierungsprobleme. Die Sache hatte einen erheblichen Umfang und berührte eine Reihe schwieriger Rechtsfragen. Insoweit ist die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens für die Beschwerdeführerinnen nicht allein maßgeblich. Im Abgleich mit sonstigen Gegenstandswertfestsetzungen zu Kommunalverfassungsbeschwerden hält das erkennende Gericht einen Gegenstandswert von 250.000,00 Euro pro Beschwerdeführerin für angemessen.
  

Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Dombert
 
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
 
Dr. Jegutidse Prof. Dr. Schröder
 
Prof. Dr. Will