VerfGBbg, Beschluss vom 15. April 2003 - VfGBbg 54/01 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - BRAGO, § 10 Abs. 1; BRAGO, § 113 Abs. 2 Satz 3 |
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Schlagworte: | - Gegenstandswert | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. April 2003 - VfGBbg 54/01 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 54/01

B E S C H L U S S | ||||||||||||||
In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren 1. der Stadt Uebigau-Wahrenbrück, Beschwerdeführerin zu 1., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S., 2. der Gemeinde Nuthe-Urstromtal, Beschwerdeführerin zu 2., Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. und E., betreffend Art. 3 Nr. 3 und 4 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts im Haushalt (Haushaltsstrukturgesetz 2000 - HStrG 2000) vom 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 90), Art. 1 Nr. 10, 14, 15 und 17 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes (2. KitaÄndG) vom 07. Juli 2000 (GVBl. I S. 106) und Art. 2 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts im Haushalt (Haushaltsstrukturgesetz 2002 - HStrG 2002) vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 316) hier: Festsetzung des Gegenstandswertes hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 15. April 2003 b e s c h l o s s e n : Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für jede Beschwerdeführerin auf 250.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 10 Abs. 1, 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4000 Euro. Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ist hier vorrangig zu berücksichtigen, daß der
Kommunalverfassungsbeschwerde, die sich gegen im Kreise der Kommunen umstrittene gesetzliche Regelungen richtete, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Das Kindertagesstättenwesen ist von hohem Allgemeininteresse vor Ort. Es ergeben sich beträchtliche Finanzierungsprobleme. Die Sache hatte einen erheblichen Umfang und berührte eine Reihe schwieriger Rechtsfragen. Insoweit ist die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens für die Beschwerdeführerinnen nicht allein maßgeblich. Im Abgleich mit sonstigen Gegenstandswertfestsetzungen zu Kommunalverfassungsbeschwerden hält das erkennende Gericht einen Gegenstandswert von 250.000,00
Euro pro Beschwerdeführerin für angemessen. | ||||||||||||||
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