VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2013 - VfGBbg 42/12 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 12 Abs. 1 - FamFG, § 76 - ZPO, § 114 ff |
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Schlagworte: | - Willkürverbot - Beschwerde gegen Versagung von Verfahrenskostenhilfe |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2013 - VfGBbg 42/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 42/12
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
M.,
Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. H.,
wegen des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 14. Dezember 2011 (24 F 242/11) sowie der Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Mai 2012 und 19. Juni 2012 (13 WF 53/12)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 15. März 2013
b e s c h l o s s e n :
1. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Mai 2012 (13 WF 53/12) verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz aus Art. 12 Abs. 1 der Landesverfassung. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Juni 2012 (13 WF 53/12) gegenstandslos.
2. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz in einem familienrechtlichen Verfahren.
I.
Der Beschwerdeführer ist der Vater des 14 Jahre alten F. und der 12 Jahre alten F., die aus einer im Jahre 2008 geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter hervorgegangen sind. Seit ihrer Trennung streiten die Eltern in mehreren Verfahren um Sorge- und Umgangsrecht. Das Sorgerecht erhielt zunächst die Mutter; der Beschwerdeführer ein Umgangsrecht. Dieses wurde zwischenzeitlich ausgesetzt und dem Beschwerdeführer nur noch begleiteter Umgang gewährt.
Im April 2010 einigten sich die Eltern auf einen unbegleiteten Umgang des Beschwerdeführers mit den Kindern alle 14 Tage. Im Mai 2010 wurde der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge entzogen und Pflegschaft des Landkreises Havelland (Jugendamt) angeordnet. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Übertragung des Sorgerechts blieb erfolglos. Seit November 2011 befindet sich der Sohn im Kinderheim, nachdem er von der Mutter weggelaufen war.
Bereits zuvor, unter dem 20. Juni 2011, teilte der Beschwerdeführer dem Familiengericht (Amtsgericht Nauen) mit, sein Sohn F. habe einen starken depressiven Anfall gehabt, er wolle bei ihm, dem Beschwerdeführer, leben.
Das Amtsgericht nahm dieses Schreiben zum Anlass zu prüfen, ob eine Abänderung der früheren familiengerichtlichen Entscheidung nach § 1696 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht kommt; es leitete das Schreiben der Mutter und dem Jugendamt zu und bestellte den Kindern einen Verfahrensbeistand (24 F 242/11).
Das Jugendamt beantragte mit Schreiben vom 30. September 2011, unter dem Gesichtspunkt der Kindeswohlgefährdung den Umgang des Beschwerdeführers mit den Kindern dahingehend einzuschränken, dass dieser nur noch – eventuell begleitet - jeden zweiten Samstag von 14:00 - 17:00 Uhr stattfinden solle.
Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 27. Oktober 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Zurückweisung dieses Antrags und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 gab das Amtsgericht dem Antrag des Jugendamts statt und ordnete die Begleitung des Umgangs an. Der Beschwerdeführer verletze nachhaltig seine Verpflichtung aus § 1684 Abs. 2 BGB, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Er instrumentalisiere und beeinflusse die Kinder in der Auseinandersetzung mit der Mutter und untergrabe deren Ansehen und Autorität vor den Kindern.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 wies das Amtsgericht unter Hinweis auf den in der Hauptsache ergangenen Beschluss den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurück; der hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde half es nicht ab.
Die gegen den Beschluss in der Hauptsache erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht am 7. Mai 2012 zurück. Von einer eingehenden Kontrolle der amtsgerichtlichen Umgangsbeschränkung sei abzusehen. Eine Abänderung der Umgangsregelung komme unter dem Aspekt des Kindeswohls schon allein deshalb nicht in Betracht, weil die Kinder für einige Monate Ruhe und Abstand von den Auseinandersetzungen der Eltern bräuchten und nicht mit einer erneuten Veränderung ihrer durch den Beschluss vom 14. Dezember 2011 festgelegten Lebensbedingungen konfrontiert werden dürften. Seit August 2007 seien sie fortwährend Grund und Gegenstand von Streitigkeiten ihrer Eltern und behördlichen und gerichtlichen Befragungen ausgesetzt. Die gegen diesen Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos (Beschluss vom 17. August 2012 - VfGBbg 36/12).
Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe wies das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 25. Mai 2012 zurück, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen (13 WF 53/12). Die Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers habe keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Dazu könne umfassend auf den Beschluss in der Hauptsache vom 7. Mai 2012 verwiesen werden. Die dortigen Ausführungen nähmen „ausschließlich Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses in der Hauptsache“ und auf den bereits erstinstanzlich aktenkundigen Tatsachenstoff. Schon im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des erstinstanzlichen Verfahrenskostenhilfeantrags sei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Hauptsacheentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen.
Gegen diesen am 7. Juni 2012 zugestellten Beschluss erhob der Beschwerdeführer die Anhörungsrüge, welche das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 19. Juni 2012 als unbegründet zurückwies.
II.
Mit der am 21. Juli 2012 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 (rechtliches Gehör), Art. 12 Abs. 1 (Willkürverbot), Art. 52 Abs. 4 (faires Verfahren) sowie Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 (Rechtsschutzgleichheit) der Landesverfassung (LV).
Das Oberlandesgericht habe seinen Beschluss vom 25. Mai 2012 ausschließlich auf den Hauptsachebeschluss vom 7. Mai 2012 gestützt. Dessen Haupterwägung sei aber gerade gewesen, es müsse bei der amtsgerichtlichen Umgangsentscheidung vom 14. Dezember 2011 unabhängig davon verbleiben, ob diese zu Recht ergangen sei, weil im Interesse der Kinder eine erneute Änderung der familiären Lebensbedingungen vermieden werden müsse. Das Oberlandesgericht habe seine Beschwerdeentscheidung über den seit Oktober 2011 entscheidungsreifen Verfahrenskostenhilfeantrag nicht auf der Grundlage eines erst nachträglich mit Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 14. Dezember 2012 entstandenen Umstandes treffen dürfen. Ferner sei er in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil das Oberlandesgericht sein umfangreiches erstinstanzliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und die Feststellung in dem angegriffenen Beschluss nicht weiter begründet habe. Schon im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidungsreife des Verfahrenskostenhilfeantrags sei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Hauptsacheentscheidung zu seinen Lasten zu erwarten gewesen.
Wegen dieser Unzulänglichkeiten seiner Begründung verstoße der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 25. Mai 2012 zudem gegen das Willkürverbot und den Grundsatz des fairen Verfahrens; er sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und beruhe daher auf sachfremden Erwägungen.
Schließlich sei er auch in seinem Recht auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV verletzt. Er sei außerstande gewesen, die Verfahrenskosten aufzubringen. Seine Rechtsverfolgung sei nicht von vornherein ohne jede Aussicht auf Erfolg gewesen. Das Amtsgericht habe die zu seinen Lasten ergangene Hauptsacheentscheidung allein auf das Vorbringen anderer Verfahrensbeteiligter gestützt und seinen Vortrag nicht berücksichtigt, während das Oberlandesgericht die Richtigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung gar nicht geprüft habe.
Der Beschwerdeführer beantragt für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
III.
Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen. Der Direktor des Amtsgerichts Nauen und der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Beschwerdeführer hat entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) den Rechtsweg erschöpft, indem er gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 15. Dezember 2011 nach § 76 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) i. V. m. § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die sofortige Beschwerde und gegen den darauf ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 25. Mai 2012 die Anhörungsrüge (§ 44 FamFG) erhoben hat. Mangels Zulassung durch das Oberlandesgericht stand dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nicht zur Verfügung (§ 70 Abs. 1 FamFG, § 574 Abs. 1 1 Nr. 2 ZPO), und eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem FamFG und der ZPO nicht statthaft. Die Verfassungsbeschwerde ist auch innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg erhoben worden. Schließlich steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, dass die Beschlüsse, gegen die sie sich richtet, auf der Grundlage von Verfahrensrecht des Bundes ergangen sind. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 – VfGBbg 18/10 –, LKV 2011, 124 f) sind erfüllt.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 25. Mai 2012 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 12 Abs. 1 LV in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür.
1. Objektiv willkürlich ist eine Gerichtsentscheidung nicht bereits bei jeder fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts, vielmehr erst, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 17. September 1998 – VfGBbg 18/98 -, LVerfGE 9, 95, 100; zu Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz: Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 BvR 1711/09 -, zitiert nach juris Rn. 12). Die Entscheidung muss ganz und gar unverständlich und sachlich schlechthin unhaltbar erscheinen, mithin das Recht in einer Weise falsch anwenden, dass jeder Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschritten ist (Beschluss vom 16. Dezember 2011 – VfGBbg 16/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 1 BvR 2490/10 -, FamRZ 2012, 431, 432).
2. Der Beschluss vom 25. Mai 2012 erfüllt diese Voraussetzungen.
a. Das Oberlandesgericht hat mit dem Beschluss vom 25. Mai 2012 die sofortige Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers habe keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Maßstab dieser Entscheidung war ausweislich des Beschlusses die Frage, ob im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidungsreife des Verfahrenskostenhilfeantrags mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Hauptsacheentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen sei.
Die Bejahung dieser Frage mit dem Hauptsachebeschluss vom 7. Mai 2012 zu begründen, beruht auf einer nicht mehr nachvollziehbaren Bewertung der Sach- und Rechtslage. Denn die tragende Erwägung des die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 14. Dezember 2011 zurückweisenden Beschlusses vom 7. Mai 2012 war, dass den Kindern des Beschwerdeführers eine neuerliche Änderung ihrer in Umsetzung der amtsgerichtlich angeordneten Umgangsbeschränkung eingetretenen Lebensbedingungen nicht zugemutet werden könne (vgl. auch Seite 3 des Anhörungsrügebeschlusses vom 19. Juni 2012). Dieser Gesichtspunkt konnte indes einen Einfluss auf die früheren Erfolgsaussichten der erstinstanzlichen Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers nicht haben, weil er erst durch die faktischen Wirkungen des Beschlusses vom 14. Dezember 2011 entstanden ist, auf dessen Abwehr die Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers in dem familiengerichtlichen Verfahren allein gerichtet war (vgl. Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten an das Amtsgericht vom 27. Oktober 2011; Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 30. November 2011; Seite 3 des Beschlusses vom 7. Mai 2012). Die Verkennung dieses Umstandes bekräftigt das Oberlandesgericht mit der offensichtlich unzutreffenden und unverständlichen Feststellung (Beschluss vom 25. Mai 2012), die Begründung seines Beschlusses vom 7. Mai 2012 nehme „ausschließlich Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses in der Hauptsache“ (d. h. auf den Beschluss des Amtsgerichts) und die schon erstinstanzlich aktenkundigen Tatsachen.
b. Die mit dem Beschluss vom 25. Mai 2012 erfolgte Zurückweisung der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe beruht auf dem vorstehend aufgezeigten Verstoß gegen das Willkürverbot, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass ohne ihn die Beschwerde Erfolg gehabt hätte (zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss 24. Oktober 2011 – 2 BvR 1969/11 -, NVwZ 2012, 426, 427). Zwar hat das Oberlandesgericht im durch den Beschluss vom 25. Mai 2012 in Bezug genommenen Hauptsachebeschluss vom 7. Mai 2012 auch seine Auffassung geäußert, der Beschwerdeführer habe überzeugende Gründe gegen die Richtigkeit der amtsgerichtlichen Umgangsbeschränkungsentscheidung nicht geltend gemacht und diese finde in den Schilderungen und Empfehlungen der mit der Angelegenheit befassten Beteiligten eine ausreichende Grundlage. Auf diese Feststellung stützt das Oberlandesgericht die Hauptsacheentscheidung jedoch nicht unabhängig von der tragenden Erwägung, ein neuerlicher Wechsel der durch die amtsgerichtliche Entscheidung geschaffenen Lebensbedingungen widerspreche dem Kindeswohl. Das Gericht hat sich ausdrücklich nicht mit einer eingehenden Kontrolle der vom Amtsgericht getroffenen Regelung befasst. Dass die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers in dem erstinstanzlichen Verfahren so gering waren, dass mit Sicherheit von dem Misserfolg der Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe ausgegangen werden könnte, steht nicht fest, wenn man den Gesichtspunkt außer Betracht lässt, nach der Entscheidung des Amtsgerichts müssten die Kinder „für einige Zeit in Ruhe gelassen“ werden.
3. Nachdem die Verfassungsbeschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen Erfolg hat, bedarf es keiner Prüfung, ob der Beschwerdeführer darüber hinaus auch in seinen Grundrechten auf Rechtsschutzgleichheit, rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt ist (vgl. Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 32/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Auflage 2001, Rn. 649; BVerfG, Beschluss vom 21. November 2012, a. a. O., Rn. 24).
C.
Der Beschluss vom 25. Mai 2012 ist hiernach gemäß § 50 Abs. 3 VerfGGBbg aufzuheben; die Sache selbst ist zu einer neuen Entscheidung über die Prozesskostenhilfebeschwerde an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Der Beschluss über die Anhörungsrüge vom 19. Juni 2012 ist damit gegenstandslos.
Die Auslagenerstattung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg; zugleich erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren (Beschluss vom 17. Mai 2001 – VfGBbg 4/01 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 12, 27, 38; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 105, 239, 240, 252).
Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf 4.000,00 € festzusetzen.
D.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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