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VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2013 - VfGBbg 42/12 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 12 Abs. 1
- FamFG, § 76
- ZPO, § 114 ff
Schlagworte: - Willkürverbot
- Beschwerde gegen Versagung von Verfahrenskostenhilfe
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2013 - VfGBbg 42/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 42/12




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

     M.,

      

                                          Beschwerdeführer,

 

Verfahrensbevollmächtigte:  Rechtsanwältin Dr. H.,

 

 

wegen des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 14. Dezember 2011 (24 F 242/11) sowie der Beschlüsse des Bran­den­bur­gi­schen Ober­lan­desgerichts vom 25. Mai 2012 und 19. Juni 2012 (13 WF 53/12)

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Ver­­­fassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

am 15. März 2013

 

b e s c h l o s s e n :

 

1. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Mai 2012 (13 WF 53/12) ver­­­­­­­let­zt den Beschwerde­füh­rer in seinem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz aus Art. 12 Abs. 1 der Landesverfassung. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Ent­schei­dung an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurück­ver­wiesen. Damit wird der Beschluss des Branden­bur­gi­schen Oberlandesgerichts vom 19. Juni 2012 (13 WF 53/12) gegenstandslos.

 

2. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine not­­­wen­digen Auslagen zu erstatten.

 

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

 

 

 

G r ü n d e :

 

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz in einem fami­lien­rechtlichen Verfahren.

 

I.

Der Beschwerdeführer ist der Vater des 14 Jahre alten F. und der 12 Jahre alten F., die aus einer im Jahre 2008 geschiedenen Ehe des Beschwer­deführers mit der Kindesmutter her­vorgegangen sind. Seit ihrer Trennung streiten die Eltern in mehreren Verfahren um Sorge- und Umgangsrecht. Das Sorge­recht erhielt zunächst die Mutter; der Beschwerdeführer ein Umgangsrecht. Dieses wurde zwi­schen­zeitlich ausgesetzt und dem Beschwerdeführer nur noch begleiteter Umgang gewährt.

Im April 2010 einig­ten sich die Eltern auf einen unbegleiteten Umgang des Beschwerdeführers mit den Kindern alle 14 Tage. Im Mai 2010 wurde der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesund­heits­sorge entzogen und Pflegschaft des Land­kreises Havel­land (Jugendamt) angeord­net. Ein Antrag des Beschwer­de­füh­rers auf Über­tragung des Sorgerechts blieb erfolg­los. Seit November 2011 befindet sich der Sohn im Kinderheim, nachdem er von der Mut­­ter weggelaufen war.

 

Bereits zuvor, unter dem 20. Juni 2011, teilte der Beschwer­de­füh­rer dem Fami­lien­­gericht (Amts­ge­richt Nauen) mit, sein Sohn F. habe einen starken depres­si­ven Anfall gehabt, er wolle bei ihm, dem Beschwerdeführer, leben.

 

Das Amtsgericht nahm die­ses Schrei­ben zum Anlass zu prüfen, ob eine Abänderung der frü­heren fami­lien­gerichtlichen Ent­schei­dung nach § 1696 Bür­ger­­li­ches Gesetz­buch (BGB) in Betracht kommt; es leitete das Schrei­­ben der Mutter und dem Jugendamt zu und bestellte den Kin­­­­dern einen Verfahrensbeistand (24 F 242/11).

 

Das Jugendamt bean­­tragte mit Schreiben vom 30. Sep­tem­ber 2011, unter dem Gesichts­­­­­­punkt der Kindeswohlgefährdung den Umgang des Beschwer­­­­­­­­­­­­­­­deführers mit den Kindern dahingehend ein­zu­schrän­ken, dass die­ser nur noch – eventuell begleitet - jeden zweiten Sam­­­­stag von 14:00 - 17:00 Uhr stattfinden solle.

 

Mit Schrift­satz seiner Verfahrens­be­voll­mäch­tigten vom 27. Okto­­­­­ber 2011 bean­­­­­tragte der Beschwerdeführer die Zurück­wei­sung die­ses Antrags und die Bewilligung von Verfahrens­ko­sten­hilfe.

 

 

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 gab das Amtsgericht dem Antrag des Jugend­amts statt und ordnete die Begleitung des Umgangs an. Der Beschwer­de­füh­rer verletze nachhaltig seine Ver­­­­­pflichtung aus § 1684 Abs. 2 BGB, alles zu unterlassen, was das Ver­hält­nis der Kinder zum ande­ren Elternteil beein­­­träch­tigt oder die Erziehung erschwert. Er instrumentalisiere und beein­­flusse die Kin­der in der Aus­ein­an­der­setzung mit der Mut­ter und untergrabe deren Anse­hen und Auto­­­rität vor den Kin­dern.

 

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 wies das Amtsgericht unter Hinweis auf den in der Haupt­sache ergangenen Beschluss den Antrag des Beschwer­­de­füh­rers auf Bewilligung von Ver­­­­­fah­rens­ko­sten­hilfe zurück; der hiergegen erhobenen sofor­ti­gen Beschwer­de half es nicht ab.

 

Die gegen den Beschluss in der Hauptsache erhobene Beschwerde wies das Ober­lan­des­gericht am 7. Mai 2012 zurück. Von einer ein­gehen­den Kon­trol­le der amts­­ge­­richtlichen Umgangs­­­­­­­be­schrän­kung sei abzu­­se­hen. Eine Abän­derung der Umgangs­­re­ge­lung komme unter dem Aspekt des Kin­des­wohls schon allein deshalb nicht in Betracht, weil die Kin­der für einige Monate Ruhe und Abstand von den Aus­ein­an­der­set­zun­gen der Eltern bräuch­ten und nicht mit einer erneu­ten Verän­de­rung ihrer durch den Beschluss vom 14. Dezember 2011 festgelegten Lebens­­bedingungen kon­fron­tiert werden dürf­ten. Seit August 2007 seien sie for­twäh­rend Grund und Gegen­stand von Strei­tig­kei­ten ihrer Eltern und behörd­li­chen und gericht­­li­chen Befra­gun­­gen aus­gesetzt. Die gegen die­sen Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos (Beschluss vom 17. August 2012 - VfGBbg 36/12).

 

Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Ver­fah­­­­renskostenhilfe wies das Oberlandesgericht mit dem ange­grif­­fe­nen Beschluss vom 25. Mai 2012 zurück, ohne die Rechts­be­schwerde zuzulassen (13 WF 53/12). Die Rechtsver­fol­gung des Beschwerdeführers habe keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Dazu könne umfassend auf den Beschluss in der Haupt­sache vom 7. Mai 2012 verwiesen werden. Die dor­ti­gen Aus­führungen nähmen „aus­­­­­schließlich Bezug auf die Gründe des ange­fochtenen Beschlus­­­­ses in der Hauptsache“ und auf den bereits erst­in­stanz­­lich akten­kun­digen Tatsachenstoff. Schon im Zeit­­punkt der Ent­­­­­­scheidungs­reife des erstinstanzlichen Verfah­rens­­­kosten­hil­fe­an­trags sei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Haupt­sache­ent­schei­­dung zu Last­en des Beschwerdeführers zu erwar­ten gewesen.

 

Gegen diesen am 7. Juni 2012 zugestellten Beschluss erhob der Beschwerdeführer die Anhö­rungs­rüge, welche das Ober­lan­des­ge­richt mit Beschluss vom 19. Juni 2012 als unbegründet zurück­wies.

 

II.

Mit der am 21. Juli 2012 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 (rechtliches Gehör), Art. 12 Abs. 1 (Willkürverbot), Art. 52 Abs. 4 (fai­­res Verfahren) sowie Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 (Rechts­schutzgleichheit) der Landes­ver­fas­sung (LV).

 

Das Oberlandesgericht habe seinen Beschluss vom 25. Mai 2012 aus­­schließlich auf den Hauptsachebeschluss vom 7. Mai 2012 gestützt. Dessen Haupterwägung sei aber gerade gewesen, es müsse bei der amtsgerichtlichen Umgangs­­­ent­scheidung vom 14. Dezember 2011 unab­hängig davon verbleiben, ob diese zu Recht ergan­gen sei, weil im Interesse der Kinder eine erneute Ände­rung der familiären Lebensbedingungen vermieden wer­­den müsse. Das Ober­­landesgericht habe seine Beschwerdeentscheidung über den seit Oktober 2011 ent­schei­­dungsreifen Verfahrenskosten­hil­fe­an­trag nicht auf der Grundlage eines erst nachträglich mit Erlass der amts­ge­richt­li­chen Ent­­scheidung vom 14. Dezember 2012 entstandenen Umstan­des treffen dürfen. Ferner sei er in sei­nem Recht auf recht­li­ches Gehör verletzt, weil das Ober­lan­des­gericht sein umfang­rei­ches erstinstanzliches Vor­bringen nicht zur Kenntnis genom­men und die Feststellung in dem ange­grif­fenen Beschluss nicht wei­ter begründet habe. Schon im Zeit­­punkt der erst­­­­­­instanz­li­chen Ent­schei­dungs­­reife des Ver­fah­­rens­kostenhil­fe­­­­an­trags sei mit hoher Wahr­scheinlichkeit eine Haupt­­­sache­ent­schei­­dung zu sei­nen Lasten zu erwarten gewe­sen.

 

Wegen dieser Unzulänglichkeiten seiner Begründung verstoße der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 25. Mai 2012 zudem gegen das Willkürverbot und den Grundsatz des fairen Verfahrens; er sei unter keinem rechtlichen Gesichts­punkt vertretbar und beruhe daher auf sachfremden Erwägungen.

 

Schließlich sei er auch in seinem Recht auf Rechts­schutz­gleichheit aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV verletzt. Er sei außer­stande gewesen, die Ver­fah­rens­kosten aufzubringen. Seine Rechts­verfolgung sei nicht von vorn­­he­rein ohne jede Aussicht auf Erfolg gewesen. Das Amts­ge­richt habe die zu seinen Lasten ergan­gene Hauptsache­ent­schei­dung allein auf das Vor­brin­­gen ande­rer Verfahrensbeteiligter gestützt und seinen Vor­trag nicht berücksichtigt, während das Ober­­­lan­des­ge­richt die Rich­tig­keit der amtsgerichtlichen Ent­schei­dung gar nicht geprüft habe.

 

Der Beschwerdeführer beantragt für das Verfassungs­be­schwerd­e­ver­­fahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

 

 

 

III.

Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen. Der Direk­tor des Amtsgerichts Nauen und der Präsident des Branden­bur­gi­schen Oberlandesgerichts hatten Gelegenheit zur Stel­lung­nahme.

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begrün­det.

 

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Beschwer­­deführer hat entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 1 Ver­fas­sungs­­gerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) den Rechtsweg erschöpft, indem er gegen die Entscheidung des Amts­ge­richts vom 15. Dezember 2011 nach § 76 Abs. 2 des Gesetzes über das Ver­­fah­ren in Familien­sa­­chen und in den Ange­legen­hei­ten der frei­­willigen Gerichts­bar­­keit (FamFG) i. V. m. § 127 Abs. 2 Zivil­prozessordnung (ZPO) die sofortige Beschwerde und gegen den darauf ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 25. Mai 2012 die Anhö­rungs­­­­rüge (§ 44 FamFG) erhoben hat. Mangels Zulassung durch das Ober­lan­des­ge­­richt stand dem Beschwer­de­führer die Rechts­be­schwer­de nicht zur Verfügung (§ 70 Abs. 1 FamFG, § 574 Abs. 1 1 Nr. 2 ZPO), und eine Nichtzulas­sungs­be­schwerde ist im Rechts­­­­­­­be­schwer­de­ver­fah­ren nach dem FamFG und der ZPO nicht statt­­­haft. Die Verfas­sungs­be­schwerde ist auch inner­halb der Zwei-Monats-Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg erho­­ben wor­­­den. Schließ­­­­­lich steht ihrer Zulässigkeit nicht ent­gegen, dass die Beschlüsse, gegen die sie sich richtet, auf der Grund­­lage von Ver­­fah­rens­recht des Bun­­des ergangen sind. Die inso­weit erfor­der­­lichen Vor­­aus­set­zun­gen (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 – VfGBbg 18/10 –, LKV 2011, 124 f) sind erfüllt.

 

 

 

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist begrün­­­det. Der Beschluss des Ober­­lan­desgerichts vom 25. Mai 2012 verletzt den Beschwer­de­füh­rer in seinem Gleich­heits­grund­recht aus Art. 12 Abs. 1 LV in seiner Ausprägung als Verbot objek­­tiver Willkür.

 

1. Objektiv willkürlich ist eine Gerichtsentscheidung nicht bereits bei jeder fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts, vielmehr erst, wenn sie unter keinem recht­lichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich des­halb der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwä­gungen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 17. September 1998 – VfGBbg 18/98 -, LVerfGE 9, 95, 100; zu Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz: Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Beschluss vom 21. Nov­em­ber 2012 - 1 BvR 1711/09 -, zitiert nach juris Rn. 12). Die Entscheidung muss ganz und gar unver­­ständ­­lich und sachlich schlechthin unhaltbar erschei­nen, mit­hin das Recht in einer Weise falsch anwenden, dass jeder Aus­­­­le­gungs- und Bewer­tungs­spiel­raum über­­schritten ist (Beschluss vom 16. Dezember 2011 – VfGBbg 16/11 -, www.verfas­sungs­­­gericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezem­ber 2011 – 1 BvR 2490/10 -, FamRZ 2012, 431, 432).

 

2. Der Beschluss vom 25. Mai 2012 erfüllt diese Voraus­set­zun­gen.

 

a. Das Oberlandesgericht hat mit dem Beschluss vom 25. Mai 2012 die sofortige Beschwerde gegen die erst­instanzliche Ableh­­­­­­­­nung von Ver­fah­rens­­kostenhilfe mit der Begründung zurück­­ge­wie­­­sen, die Rechts­­verfolgung des Beschwer­­­­deführers habe keine Aus­­sicht auf Erfolg gehabt. Maß­­stab dieser Entscheidung war aus­weislich des Beschlusses die Frage, ob im Zeitpunkt der erst­­­­in­stanz­lichen Ent­schei­dungs­­reife des Ver­­fah­rens­ko­sten­hil­fe­­­­­an­trags mit hoher Wahr­schein­lich­keit eine Haupt­­sache­ent­schei­­­­dung zu Lasten des Beschwer­­deführers zu erwar­­ten gewesen sei.

 

Die Bejahung dieser Frage mit dem Hauptsachebeschluss vom 7. Mai 2012 zu begründen, beruht auf einer nicht mehr nach­voll­­zieh­ba­ren Bewertung der Sach- und Rechts­lage. Denn die tra­­­­­gende Erwä­­­gung des die Beschwerde gegen die Ent­­schei­dung des Amts­ge­richts vom 14. Dezember 2011 zurück­wei­sen­den Beschlus­­­ses vom 7. Mai 2012 war, dass den Kindern des Beschwer­­­­deführers eine neuer­liche Ände­rung ihrer in Umsetzung der amtsge­richt­lich angeord­­neten Umgangs­­be­schrän­­kung eingetre­te­­nen Lebens­be­din­gun­gen nicht zugemu­tet wer­den könne (vgl. auch Seite 3 des Anhörungsrügebeschlusses vom 19. Juni 2012). Die­ser Gesichts­punkt konnte indes einen Einfluss auf die frü­he­­ren Erfolgs­­­aus­sich­­ten der erstinstanzlichen Rechtsver­fol­gung des Beschwer­­­de­füh­rers nicht haben, weil er erst durch die fak­ti­schen Wir­kun­gen des Beschlus­ses vom 14. Dezember 2011 ent­sta­n­­den ist, auf des­­­sen Abwehr die Rechts­ver­folgung des Beschwer­­­de­füh­rers in dem fami­­lien­­ge­­richt­lichen Verfahren allein gerich­tet war (vgl. Schrift­satz sei­ner Verfahrens­be­voll­­­mäch­tig­ten an das Amts­ge­richt vom 27. Okto­ber 2011; Pro­to­koll der münd­lichen Ver­hand­lung vor dem Amtsgericht vom 30. November 2011; Seite 3 des Beschlusses vom 7. Mai 2012). Die Ver­­ken­nung dieses Umstandes bekräf­­tigt das Ober­­lan­des­ge­richt mit der offensichtlich unzu­­tref­fen­den und unver­ständ­li­chen Fest­­­stel­­lung (Beschluss vom 25. Mai 2012), die Begrün­­dung sei­nes Beschlus­­ses vom 7. Mai 2012 nehme „aus­­­­schließ­lich Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlus­­­­ses in der Haupt­sache“ (d. h. auf den Beschluss des Amtsgerichts) und die schon erst­­­­instanzlich akten­­­­kundigen Tat­­sachen­.

 

b. Die mit dem Beschluss vom 25. Mai 2012 erfolgte Zurück­wei­sung der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Ve­r­­­fah­­­renskostenhilfe beruht auf dem vorstehend aufgezeigten Ver­­­stoß gegen das Willkürverbot, weil nicht ausgeschlossen wer­­den kann, dass ohne ihn die Beschwerde Erfolg gehabt hätte (zu die­sem Erfordernis BVerfG, Beschluss 24. Oktober 2011 – 2 BvR 1969/11 -, NVwZ 2012, 426, 427). Zwar hat das Ober­lan­des­ge­­richt im durch den Beschluss vom 25. Mai 2012 in Bezug ge­nom­­­­me­nen Hauptsachebeschluss vom 7. Mai 2012 auch seine Auf­fas­­­­sung geäußert, der Beschwerdeführer habe überzeugende Gründe gegen die Richtigkeit der amtsgerichtlichen Umgangs­be­schrän­­­­kungs­­ent­schei­­dung nicht geltend gemacht und diese finde in den Schil­­de­run­gen und Empfehlungen der mit der Ange­le­gen­­heit befassten Beteiligten eine ausreichende Grund­­­­lage. Auf diese Fest­­­stel­lung stützt das Ober­lan­des­gericht die Haupt­sa­che­­­­­­­­ent­schei­dung jedoch nicht unabhängig von der tragenden Erwä­­­­gung, ein neuer­licher Wechsel der durch die amts­ge­richt­li­che Ent­­­schei­­dung geschaffenen Lebens­be­dingungen widerspreche dem Kin­­­des­wohl. Das Gericht hat sich ausdrücklich nicht mit einer ein­ge­hen­den Kontrolle der vom Amtsgericht getroffenen Rege­lung befasst. Dass die Erfolgsaussichten des Beschwer­de­füh­­rers in dem erstinstanzlichen Verfahren so gering waren, dass mit Sicher­­heit von dem Misserfolg der Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe aus­ge­gan­­gen wer­den könnte, steht nicht fest, wenn man den Gesichtspunkt außer Betracht lässt, nach der Entscheidung des Amtsgerichts müssten die Kinder „für einige Zeit in Ruhe gelassen“ werden.

 

3. Nachdem die Verfassungsbeschwerde bereits aus den vor­ge­nann­­ten Gründen Erfolg hat, bedarf es keiner Prüfung, ob der Beschwer­de­füh­­rer darüber hin­aus auch in seinen Grundrechten auf Rechts­schutz­­­gleichheit, recht­liches Gehör und ein faires Verfahren  ver­­­letzt ist (vgl. Beschluss vom 30. Sep­tem­ber 2010 - VfGBbg 32/10 -, www.verfas­sungs­ge­richt.branden­burg.de; Benda/Klein, Ver­fas­sungs­pro­zess­recht, 2. Auflage 2001, Rn. 649; BVerfG, Beschluss vom 21. Nov­em­ber 2012, a. a. O., Rn. 24).

C.

Der Beschluss vom 25. Mai 2012 ist hiernach gemäß § 50 Abs. 3 VerfGGBbg auf­zu­he­ben; die Sache selbst ist zu einer neuen Ent­scheidung über die Pro­zess­ko­st­en­hil­febeschwerde an das Ober­­lan­des­gericht zurück­­­­zu­­­ver­weisen. Der Beschluss über die Anhö­rungs­rüge vom 19. Juni 2012 ist damit gegenstandslos.

 

Die Auslagenerstattung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg; zugleich erledigt sich der Antrag des Beschwer­de­füh­­­rers auf Bewil­li­­gung von Prozesskostenhilfe für das Ver­fas­sungs­­­be­schwer­de­verfahren (Beschluss vom 17. Mai 2001 – VfGBbg 4/01 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 12, 27, 38; vgl. zum Bun­des­recht: BVerfGE 105, 239, 240, 252).

 

Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechts­­­an­waltsvergütungsgesetz auf 4.000,00 € fest­zu­set­­zen.

 

D.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt