Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2013 - VfGBbg 32/12 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 49 Abs. 1
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 S. 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 S. 1
Schlagworte: - Begründungserfordernis
- Subsidiarität
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2013 - VfGBbg 32/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 32/12




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

     G.,

      

                                          Beschwerdeführer,

 

 

wegen des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Nov­em­ber 2011 (3 K 1881/06) und des Beschlusses des Ober­ver­wal­tungs­gerichts Berlin-Brandenburg vom 7. März 2012 (OVG 12 N 136.11)

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

 

durch die Ver­­­fassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

am 15. März 2013

b e s c h l o s s e n :

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

 

G r ü n d e :

 

A.

Der Beschwerdeführer ist öffentlich bestellter Ver­mes­sungs­in­ge­­­nieur und wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die behördliche Auferlegung einer Geldbuße und deren Bestä­ti­gung durch die Verwaltungsgerichte.

 

I.

Infolge einer Geschäftsprüfung im Mai 2005 stellte  der Lan­des­­betrieb Lan­des­ver­messung und Geobasisinformation (Lan­des­be­trieb) mehr als 100 Verstöße des Beschwer­de­füh­­­­rers gegen das Kostenrecht in Gestalt von Gebührenüber- und -unter­­­­­schreitungen sowie die mehrfache zweckwidrige Verwendung von Ver­messungsunterlagen fest. Mit Bescheid vom 11. Okto­ber 2005 ver­hängte der Landesbetrieb gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von 12.000,- €. Im Widerspruchsverfahren wurde diese Geldbuße auf 10.000,- € reduziert. Im Übrigen blieb der Widerspruch erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14. Sep­tem­ber 2006). Der Landesbetrieb stützte seine Ent­­­­­­­­scheidung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 der Berufs­ord­nung der öffent­­­­­lich bestell­­ten Vermessungsingenieure im Land Bran­den­burg (ÖbVIBO). Nach dieser Norm kann die Aufsichtsbehörde – gemäß § 12 Abs. 1 ÖbVIBO der Landesbetrieb - bei Ver­­­letzungen der Berufs­pflich­ten des öffentlich bestell­ten Ver­­messungs­in­ge­nieurs nach Anhö­rung durch schriftlich begründeten Bescheid u.a. eine Geldbuße von bis zu 25.000,- € festsetzen.

 

Der Beschwerdeführer blieb im verwaltungsgerichtlichen Ver­fah­ren erfolglos. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 22. November 2011 ab. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien die Bescheide formell recht­mäßig, da das Ahndungsverfahren durch die Vor­schrif­ten des Verwaltungs­ver­fah­rens­ge­setzes über die Amts­auf­­klä­rung, die Beweis­­erhebung und die Anhörung des Betrof­fe­nen das rechtliche Gehör des Betrof­fenen gewährleiste. Die Bescheide seien auch materiell recht­­mäßig. In 19 Fällen habe der Beschwerdeführer gegen den sog. Verwendungsvorbehalt ver­­­­stoßen, also Ergebnisse der Land­ver­­messung bzw. Nachweise des Liegenschaftskatasters, die Lan­des­­eigentum seien, für geson­­­­dert berechnete Vermes­sungs­ar­bei­ten herangezogen und damit zweckwidrig verwendet. Ferner habe er in mehr als 100 Fäl­len infolge falscher Anwendung der ein­schlä­gigen Gebühren- und Kostenregelungen Kostenbescheide feh­ler­haft erstellt und über 50.000,- € an Gebühren zu Unrecht nicht vereinnahmt. Dies wird zu verschiedenen Kostenbescheiden im Ein­zelnen unter Bezugnahme auf die Gebühren- und Kosten­ord­nung aus­­geführt. Der Beschwerdeführer hat während dieses Gerichts­­­­ver­­fahrens weder insgesamt noch zu einzelnen Posi­ti­o­nen einen Beweis­antrag gestellt.

 

Das Oberverwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 7. März 2012 den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Beru­fung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ab, da keine ernst­­lichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Ent­schei­dung bestünden und auch keine Anhaltspunkte für ein rechts­­staatswidriges Verfahren aufgezeigt worden seien. Der Beschluss ging dem Beschwerdeführer am 9. März 2012 zu.

 

II.

Mit der am 2. Mai 2012 erhobenen Verfassungsbeschwerde hatte der Beschwerdeführer zunächst beantragt, § 13 ÖbVIBO für nich­tig zu erklären. Auf Hinweis des Gerichts, dass für eine Ver­fas­­sungs­beschwerde gegen diese Norm die Jahres-Frist nach § 47 Abs. 3 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) nicht gewahrt sei, bat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. Mai 2012 darum, seinen Antrag als gegen die - der Beschwer­de­schrift bei­­­ge­fügten - verwaltungsgerichtlichen Ent­schei­dungen gerich­­tet zu betrachten.

 

Der Beschwerdeführer macht geltend, diese verletzten ihn in sei­­­­­­nem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 49 Abs. 1 der Lan­­­­­­­­des­verfassung (LV), weil § 13 ÖbVIBO nichtig sei. Obwohl der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ein staatlich gebun­­­­­­dener Beruf wie der des Notars sei, sehe die ÖbVIBO im Gegen­­­­­­satz zur Bundesnotarordnung (BNotO) ein sich an das Bun­des­­­­­­­­dis­­ziplinargesetz (BDG) anlehnendes Diszipli­nar­ver­fah­ren nicht vor. Dieses zeichne sich durch eine unabhängige Unter­su­chung mit Beweiserhebung und eine Belehrung des Beschuldigten über seine Rechte aus; in besonders schweren Fällen entscheide in erster Instanz das Oberlandesgericht mit einem Notar als Bei­­­si­t­­­zer. Ein vergleichbares Verfahren gewährleiste die ÖbVIBO nicht, ins­be­son­dere weil es eine Trennung von Fach­auf­sicht einerseits und Ahndung von Verstößen andererseits nicht gebe; der aufsicht­füh­­rende Lan­­­­­des­­­betrieb verhänge nach § 13 ÖbVIBO auch die Geld­­­bußen. Er selbst sei im Rahmen der Geschäftsprüfung zur Mit­­­wirkung wie etwa Auskunftserteilung verpflichtet. Führe dies - ohne Zwi­schen­­­­­schaltung einer unabhängigen Unter­su­ch­ungs- und Ahn­dungs­in­­­­stanz, der gegenüber die Aus­sage ver­wei­gert werden könne – unmit­telbar zur Fest­setzung von Sank­tio­­­nen im Verfahren nach § 13 Abs. 1 ÖbVIBO, laufe dies auf eine Selbst­­­­überführung hin­aus; eine Belehrung über ein Aus­sa­ge­­­­­­ver­wei­­gerungsrecht regle die ÖbVIBO nicht, sie sei auch nicht erfolgt. Schließlich finde im gegen die verhängte Sank­tion eröff­neten ver­wal­­­­tungs­ge­­richt­lichen Verfahren die erfor­der­­­­li­che Betei­li­gung von Fach­­leuten nicht statt. Dies wie auch das Fehlen einer unabhängigen Unter­su­ch­ung mit Beweiserhebung vor Verhängung der Geldbuße hätten sich im Verfahrensablauf kon­kret ausgewirkt, weil für die ihm vom Lan­desbetrieb vor­ge­wor­­fene zu niedrige Festsetzung von Boden­wer­ten zu keinem Zeit­­punkt ein Beweis erbracht worden sei und den Gerichten inso­­weit sowie für die Auslegung unklarer Rege­lun­­gen in der Gebüh­­­ren­ordnung die vermessungstechnischen Fach­kenn­t­nisse fehl­­­ten.

 

III.

Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsge­richts­­­­­­gesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu ver­wer­fen.

 

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings nicht bereits wegen Nicht­ein­­­­­­hal­tung der Frist des § 47 Abs. 3 VerfGGBbg unzulässig, da sie mit Blick auf den Schriftsatz vom 30. Mai 2012 von Anfang an nicht nur unmittelbar gegen § 13 ObVIBO, sondern auch gegen die auf diese Norm gestützten ver­wal­tungs­gerichtlichen Entschei­dun­gen gerich­­­­­­­­­­­­­­­tet war. Sie ist jedoch unzu­lässig, weil der Beschwer­de­füh­­­­­­rer nicht entsprechend dem Begrün­dungs­er­­for­dernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg seine Beschwerdebefugnis, also die Mög­lich­­­­keit dargetan hat, durch die Gerichts­entscheidungen in sei­­­­nem Grundrecht der Berufs­freiheit aus Art. 49 Abs. 1 LV ver­­­­­­­­­­­letzt zu sein (zu 1.). Außerdem hat er dem Grundsatz der Subsidiarität der Ver­fass­ungs­be­schwerde nicht Genüge geleistet (zu 2.).

 

1. Der Beschwerdeführer übt als öffentlich bestellter Ver­mes­sungs­­­­ingenieur einen freien, jedoch staatlich gebundenen Beruf aus (§ 1 Abs. 1 ÖbVIBO: „Organ des öffentlichen Vermes­sungs­wesens“) und genießt damit den durch Art. 49 Abs. 1 LV ver­­bürg­­­­ten Grundrechtsschutz. Diese Berufstätigkeit ist aller­dings mit Blick auf die von einem Ver­messungsingenieur wahr­ge­nom­menen und seiner Ver­­­­­fü­gungs­frei­heit entzogenen Hoheits­funk­tio­nen und deren Bedeu­­tung für die viel­­­­fältigen Formen privat­wirt­schaftlicher und staat­li­cher Pla­­­­nung in Anlehnung an    Art. 33 Grundgesetz (GG) einer weit­­er­­­ge­hen­den normativen Ein­gren­­­zung als bei anderen freien Berufen zugänglich (vgl. zu Art. 12 GG Bun­des­ver­fas­sungsgericht – BVerfG – BVerfGE 73, 301, 315 f.; 17, 371, 380).

 

Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Hin­­weis des Beschwer­­­­­­­deführers auf das Fehlen einer unab­­hän­gi­gen Unter­su­chung mit Beweiserhebung im Vorfeld der Geld­­­bußen­fest­­­set­zung nach § 13 Abs. 1 ÖbVIBO nicht die Möglichkeit einer Ver­let­zung in seinem Berufs­frei­heits­grund­­­recht infolge Nich­­tigkeit von   § 13 ÖBVIBO. Die Anhörung des Ver­mes­sungs­in­ge­nieurs vor Ver­hän­gung der Geldbuße regelt § 13 Abs. 1 ÖbVIBO selbst. Über   § 1 Ver­­wal­tungs­­­verfahrensgesetz des Lan­­des Bran­­denburg gel­ten für das Ver­­­fahren nach § 13 Abs. 1 ÖbVIBO fer­ner u.a. die     §§ 24, 26 Ver­wal­tungs­ver­fahrensgesetz des Bun­des (VwVfG). Das bedeu­­­­­tet, der Lan­­­­­­­­­des­betrieb hat im Hinblick auf die Verhängung einer Geld­buße die im Rahmen pflichtgemäßen Ermes­­­sens für erfor­­­­derlich gehal­­tenen Beweise zu erheben (z. B. Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen, Beiziehung von Akten oder Urkunden - § 26 Abs. 1 VwVfG) und auch die für den Ver­­­mes­sungs­­­ingenieur ermittelten gün­sti­gen Umstände des Ein­zel­­falls zu berück­sichtigen (§ 24 Abs. 2 VwVfG). Dies ent­spricht im Wesent­­lichen dem Inhalt von § 22 Abs. 1 Satz 2, § 25 Landes­dis­­zi­pli­nar­ge­setz (LDG) bzw. § 21 Abs. 1 Satz 2, § 24 Bun­des­dis­ziplinargesetz(BDG) und stellt sicher, dass die Geld­buße nach § 13 Abs. 1 ÖbVIBO in einem rechtsstaatlichen Stan­dards ent­­sprechenden Ver­­­fahren fest­­­gesetzt wird. Sollte der Beschwer­­­de­füh­rer mit dem Begriff „unab­­­hän­gig“ darüber hinaus auf die durch den Lan­des­betrieb ver­­­­kör­­perte Identität von Auf­sichts- und Ahn­dungs­behörde abstellen wol­len, so würde er auch hie­r­­­mit keine durchgreifenden ver­fas­sungs­recht­lichen Beden­­­ken gegen § 13 ÖbVIBO auf­­zei­gen. Diese Ident­ität von Auf­sichts- und Ahndungsbehörde besteht im Übri­gen eben­falls bei der Ver­hän­gung von Gel­dbußen nach der BNotO (§ 92, 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 Satz 1 BNotO); nach dem LDG bzw. dem BDG verhängt sogar der Dienst­­vor­­gesetzte die Geldbuße (§ 18 Abs. 1, § 34 Abs. 2 LDG, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 2 BDG).

 

Darüber hin­aus hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend vor­­ge­­­­­tra­­gen, dass für die öffentlich bestell­ten Ver­mes­sungs­inge­nieure die Einrichtung eines Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens und einer Dis­­­­­­­zi­pli­nar­gerichtsbarkeit mit Betei­­­li­gung eines Ver­mes­sungs­­in­­­ge­nieurs als Beisitzer im Spruch­­­körper von Ver­fassungs wegen gebo­ten ist und die ange­­­grif­­­fenen Ent­schei­dungen allein aus die­­sem Grunde seine Grundrechte ver­letzt haben könn­ten. Gerichte urteilen regelmäßig über Sachverhalte, die von ihnen nicht im Rah­­men einer speziellen Ausbildung erlernte Berufs- bzw. Amts­spe­zi­fika betref­fen, ohne Beteiligung entsprechender Berufs- oder Amts­­­trä­ger als Beisitzer.

 

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde behaup­tet, der Lan­des­be­trieb habe tat­säch­lich nicht nach­ge­wie­sene Gebührenfehl­be­rech­nun­gen mit der Geldbuße geahn­det und die Verwaltungs­ge­richte hätten durch Bestä­­tigung dieser Ent­schei­­dung sein Grundrecht der Berufs­frei­heit ver­letzt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Sach­ver­halts­fest­stel­lungen, Beweiswürdigungen und Tatsachenermittlungen eine Frage der konkreten Anwendung des einfachen Rechts ist, die den Fach­­­­­­­ge­richten obliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 25. Mai 2012 – VfGBbg 20/12 –, www.verfas­sungs­ge­richt.brandenburg.de), und verfassungsrecht­lich relevante Ver­­­fahrensverstöße vom Beschwerdeführer, der nicht einmal einen konkreten Beweisantrag gestellt hat, nicht auf­­ge­­zeigt wor­­­­den sind.

 

2. Es kann offen bleiben, ob der weitergehende Einwand des Beschwer­deführers, sein Grundrecht aus Art. 49 Abs. 1 LV sei dadurch verletzt, dass § 13 ÖbVIBO im Verfahren der Geld­­­­bußenverhängung kein Aus­­sageverweigerungsrecht mit Beleh­rung hierüber gewähre (vgl. zum Schutz vor einem Zwang zur Selbst­be­zich­ti­­gung im Bundesrecht: BVerfGE 56, 37, 41 f.; 95, 220, 241), was zur Nichtigkeit von § 13 ÖbVIBO führen soll, durchgreift, weil die Gel­tend­ma­ch­ung dieses Einwands nach dem Grund­satz der mate­riel­­len Sub­si­dia­ri­tät der Verfassungs­be­schwerde unzulässig ist. Dieser aus dem Gebot der Rechts­weg­er­schöp­fung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg abgeleitete Grund­satz besagt, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der Ver­fas­sungsbeschwerde über die formale Erschöpfung des Rechtswegs hin­aus alle ihm zur Ver­­­­­­fügung stehenden und zumutbaren Mög­lich­keiten ergriffen haben muss, um eine etwaige Grund­rechts­verletzung in dem unmit­­­­­­­­­­­telbar mit ihr zusammenhängenden sach­näch­sten Verfahren zu verhindern oder zu beheben (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 27. Mai 2011 – VfGBbg 20/10 -, Beschluss vom 25. Feb­­ruar 2011 – VfGBbg 15/10, 8/10 EA –, www.verfassungs­ge­richt.brandenburg.de); denn Rechts­­­schutz vor Ver­­­­­­fas­­­sungs­ver­stößen ist zuvör­derst durch die Fach­­­­gerichte zu gewäh­­­­ren (BVerfGE 86, 15, 26 f.; Zuck, in: Lech­­ner/Zuck, Kom­men­tar zum Bun­­­­­­­­des­ver­fas­sungs­­­ge­richts­­gesetz, 6. Aufl. 2011,    § 90 Rn. 162). Dies hat der Beschwer­deführer unter­las­sen.

 

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zwei­­­­­­fel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hat der Beschwerdeführer das Fehlen einer Regelung in der ÖbVIBO zu einem Aus­­sa­ge­ver­weigerungsrecht des Vermessungsingenieurs und zu einer Belehrung hierüber sowie die sich hieraus erg­e­ben­­den erst später mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen ver­­­­­­­­fas­sungs­rechtlichen Implikationen nicht pro­ble­ma­ti­siert; ebenso wenig hat er gerügt, von dem Landesbetrieb über ein Aus­­­­­­­­­sa­ge­­­ver­wei­ge­­r­­ungsrecht nicht belehrt worden zu sein, und dar­­­­gelegt, inwie­weit seine Aussagen Einfluss auf die Fest­stel­lung der mit der Geld­buße geahndeten Verstöße gehabt hätten. Ausweislich der Ausgangsbescheide des Landesbetriebs und des ange­griffenen verwaltungsgerichtlichen Urteils ergibt sich der ganz überwiegende Teil der dem Beschwerdeführer zur Last geleg­­­­­ten Verstöße schon aus seinen Gebührenbescheiden. Für ihn hätte daher in beson­de­rer Weise Veranlassung bestanden, in dem dafür vorgesehenen fach­ge­richt­lichen Ver­fah­ren aufzuzeigen, dass seine Aussagen zur Fest­­stel­lung der Ver­stöße beigetragen haben, um gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 Ver­wal­tungs­ge­richts­ordnung (VwGO) – sei­ner Auffassung nach - ernst­liche Zwei­­­fel an der Rich­­tig­keit der erst­instanz­lichen Urteils bzw. dessen Feh­­ler­haf­tig­keit dar­­­­­zu­­legen und so eine Zulassung der Berufung durch das Ober­­ver­­­­­wal­tungs­ge­richt zu erwir­ken (vgl. Kopp/Schenke, Kom­men­tar zur VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124a Rn. 49, 52).

 

II.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt