VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2013 - VfGBbg 2/13 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 S. 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 S. 1 - VwGO, § 152a |
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Schlagworte: | - Subsidiarität - Anhörungsrüge |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2013 - VfGBbg 2/13 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 2/13 EA
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
1. I. S.,
2. O. S.,
Beschwerdeführer zu 1) – 2),
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt R.,
wegen des Schreibens und der Zwangsgeldandrohung des Landrats des Landkreises Dahme-Spreewald vom 13. Dezember 2011 bzw. vom 21. März 2012, der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 29. Februar 2012 (VG 3 L 386/11) und 25. Juli 2012 (VG 3 L 97/12) sowie der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2012 (OVG 10 S 6.12 und OVG 10 S 32.12)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 15. März 2013
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden verworfen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2013 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen und diese Bedenken durch den Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 13. Februar 2013 nicht ausgeräumt worden sind.
Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg – VerfGGBbg -) bzw. wegen des aus dem Gebot der Rechtswegerschöpfung abgeleiteten Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Die Beschwerdeführer haben es versäumt, vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde ein Anhörungsrügeverfahren nach § 152a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durchzuführen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer steht dies nicht im Widerspruch zu dem Beschluss des Gerichts vom 6. Juli 2012 (- VfGBbg 30/12 -, www.verfassungs-gericht.brandenburg.de). Nach der genannten Entscheidung verlängert eine offensichtlich unzulässige Gehörsrüge nicht die Frist für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde (§ 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg). Dementsprechend gehört eine Anhörungsrüge, die offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre, nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts nicht zum Rechtsweg im Sinne des § 45 Abs. 2 VerfGGBbg; das Unterlassen einer solchen Anhörungsrüge steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mithin nicht entgegen (vgl. etwa Beschluss vom 20. August 2009 – VfGBbg 39/08 -; Beschluss vom 30. September 2010 – VfGBbg 32/10 -, jeweils www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
Im vorliegenden Fall ist aber gerade nicht davon auszugehen, dass die unterbliebene Anhörungsrüge nach jeder Betrachtungsweise gänzlich ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre. Die Beschwerdeführer rügen mit der Verfassungsbeschwerde ausdrücklich eine Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg). Zur Begründung haben sie u. a. ausgeführt, dass weder die Behörde noch die Verwaltungsgerichte bislang in hinreichender Weise den Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 5. Juli 2010 berücksichtigt hätten, auf den ihr Wiederaufgreifensantrag maßgeblich gestützt gewesen sei (vgl. S. 11 der Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2013). Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, dass eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hier offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet gewesen wäre.
Darüber hinaus erweist sich die Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität auch deshalb als unzulässig, weil die Beschwerdeführer in zumutbarer Weise Rechtsschutz im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangen können. Auf das Hinweisschreiben vom 28. Januar 2013 wird Bezug genommen.
Soweit die Beschwerdeführer sinngemäß bezweifeln, dass die (formalen) Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 21 Satz 2 VerfGGBbg vorliegen, trifft dies nicht zu. Die Eingangsverfügung vom 28. Januar 2013 ist auf Anordnung des Präsidenten des Verfassungsgerichts ergangen. Den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg ist damit Genüge getan. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer zur Unzulässigkeit eines Umlaufverfahrens gehen schon deshalb ins Leere, weil ein solches Umlaufverfahren (§ 12 Abs. 2 der Geschäftsordnung) hier nicht stattgefunden hat.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ebenfalls zu verwerfen. Eine einstweilige Anordnung kommt nicht in Betracht, wenn sich - wie hier - das Begehren in der Hauptsache als unzulässig erweist.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Fuchsloch | Dr. Lammer |
Nitsche | Partikel |
Schmidt |