VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2007 - VfGBbg 51/06 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2 - ZPO, § 114 |
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Schlagworte: | - Prozeßkostenhilfe | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2007 - VfGBbg 51/06 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 51/06
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IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren Dr. W., Beschwerdeführer, gegen den Beschluß des Landgerichts Neuruppin vom 01. Februar 2006 sowie die Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juli 2006 und vom 29. August 2006 hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 15. März 2007 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2006 - zugestellt am 18. November 2006 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 17. Februar 2007, ausgeräumt hat. Eine - auch nur mögliche - Verletzung des Beschwerdeführers in seinen durch die Landesverfassung verbürgten Rechten ist weder von ihm substantiiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung sind die - im Rahmen der Ablehnung von Prozeßkostenhilfe ergangenen - Entscheidungen des Landgerichts Neuruppin vom 01. Februar 2006 sowie des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juli und vom 29. August 2006. Zu entscheiden ist somit allein, ob Landgericht bzw. Oberlandesgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Prozeßkostenhilfe in von Verfassungs wegen nicht zu beanstandender Weise zurückgewiesen haben. Hierbei prüft das Landesverfassungsgericht nicht, ob die Rechtsauffassung des Land- bzw. Oberlandesgerichts unter Zugrundelegung der Normen der Zivilprozeßordnung (ZPO) und des Bürgerlichen Gesetzbuchs fehlerfrei ist. Die fachgerichtlichen Entscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle, da das Landesverfassungsgericht keine Superrevisionsinstanz zur Überprüfung der Fachgerichtsbarkeit ist, sondern allein darüber zu wachen hat, ob gegen die Landesverfassung verstoßen worden ist. Ein solcher Verstoß fällt dem Landgericht und dem Oberlandesgericht nicht zur Last. Beide Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der einfachgesetzlichen Vorschriften über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe die Vorgaben der Landesverfassung beachtet und dem Antragsteller den - vorerst unentgeltlichen - Zugang zum Klageverfahren nicht unangemessen erschwert. Im Hinblick darauf haben Landgericht und Oberlandesgericht ihren Entscheidungen zutreffend den durch die Landesverfassung vorgegebenen Maßstab für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zugrundegelegt und ihre Entscheidungen an diesem ausgerichtet (vgl. dazu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 26. August 2004 - VfGBbg 10/04 -). Maßgeblich für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe sind allein die - für die angestrebte Geltendmachung des Zahlungsanspruchs aus Mietvertrag - bestehenden Erfolgsaussichten (§ 114 ZPO). Dieses Kriterium ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Landgericht und Oberlandesgericht haben hierbei die Erfolgsaussichten, d. h. eine auch nur erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahlungsanspruchs verneint. Dabei ist die fachgerichtliche Einschätzung, daß der Beschwerdeführer gegen die Beklagte des Ausgangsverfahrens keinen Anspruch hat, der eine Geldzahlung für die Monate November und Dezember 1997 wegen des Verbleibs von ihr gehörendem Gaststätteninventar in den ehemals vom Beschwerdeführer vermieteten und als Tanzbar genutzten Räumen zum Gegenstand hat, weder willkürlich noch sonst von Verfassungs wegen zu beanstanden. Auf das Hinweisschreiben des Gerichts wird verwiesen. II. Aus den vorstehenden Gründen kommt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht. III. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er
ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Dr. Schöneburg | Prof. Dr. Schröder |