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VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2007 - VfGBbg 3/07 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 12; LV, Art. 45 Abs. 1
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1; VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1;
   VerfGGBbg, § 46, VerfGGBbg, § 47 Abs. 1
- SGG, § 160a
Schlagworte: - Begründungserfordernis
- Fristversäumung
- Gleichheitsgrundsatz
- Rechtswegerschöpfung
- Staatszielbestimmung
- Sozialrecht
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2007 - VfGBbg 3/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 3/07



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

F.,

Beschwerdeführerin,

gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. September 2006

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder

am 15. März 2007

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Januar 2007 - zugestellt am 26. Januar 2007 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch ihr Schreiben vom 13. Februar 2007, ausgeräumt hat.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. September 2006, zugegangen am 02. Oktober 2006, richtet, kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde bereits wegen Versäumung der Zweimonatsfrist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg verfristet ist oder ihr - wegen der in § 160 a Sozialgerichtsgesetz vorgesehenen Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde - das Gebot der Rechtswegerschöpfung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg) entgegensteht. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls wegen fehlender Beschwerdebefugnis unzulässig.

Das Vorliegen einer Beschwerdebefugnis hinsichtlich der gerügten Verletzung in § 276 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch scheidet von vornherein aus, da es sich bei dieser Vorschrift nicht um ein in der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) gewährleistetes Grundrecht handelt (§ 45 Abs. 1 VerfGGBbg). Gleiches gilt im Ergebnis für die gerügte Verletzung in Art. 45 Abs. 1 LV, der zwar Staatszielbestimmung, jedoch nicht Grundrecht ist.

Schließlich ist auch eine Verletzung des Grundrechts auf Gleichheit - Art. 12 LV - weder ausreichend dargelegt noch aus der angegriffenen Entscheidung selbst ersichtlich (§§ 45 Abs. 1, 46, 20 Abs. 1 VerfGGBbg); auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 23. Januar 2007 wird verwiesen. Das Gleichbehandlungsprinzip gebietet, Gleiches gleich zu behandeln. Folglich setzt der sachliche Schutzbereich des Art. 12 LV eine Ungleichbehandlung voraus, d. h. eine unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte. Derartiges wurde nicht dargetan.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
       
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
  Dr. Schöneburg Prof. Dr. Schröder