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VerfGBbg, Beschluss vom 15. Februar 2019 - VfGBbg 66/18 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 1
- GKG, § 21 Abs. 1 Satz 1
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Hinweis
- unzureichende Begründung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. Februar 2019 - VfGBbg 66/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 66/18




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

P.

Beschwerdeführerin,

wegen            Unterlassung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 15. Februar 2019

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dr. Finck, Kirbach, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.
 

Dieser Beschluss bedarf gemäß § 21 Satz 2 VerfGGBbg keiner weiteren Begründung, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Gerichts vom 21. Januar 2019 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch den Schriftsatz vom 28. Januar 2018 nicht ausgeräumt worden sind.
 

Auch die mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vorgelegte Kopie eines Schreibens vom 5. Juni 2018 an das Sozialgericht Potsdam betreffend Kostenübernahme für Zahnersatz lässt nicht erkennen, welche konkrete Handlung oder Unterlassung mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden soll. Gleiches gilt für die weiteren Ausführungen und nachgereichten Unterlagen der Bundesagentur für Arbeit und des Jobcenters der Landeshauptstadt Potsdam.
 

Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr auch Ihre Inanspruchnahme durch die Landeshauptstadt Potsdam für eine Einweisung in eine Obdachloseneinrichtung und ihr Begehren auf Zuweisung in eine andere Unterkunft einführt und in diesem Zusammenhang einen Einweisungs- und Gebührenbescheid der Landeshauptstadt Potsdam vom 19. Mai 2014 sowie Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. Mai 2014 (VG 3 L 377/14), vom 15. Juli 2014 (VG 11 KE 22/14) und vom 4. März 2015 (VG 3 L 69/15) vorlegt, ist die Einhaltung der Beschwerdefrist von zwei Monaten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg) sowie jedenfalls teilweise auch die gebotene Rechtswegerschöpfung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg) nicht dargelegt. Insofern genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den im gerichtlichen Hinweisschreiben an die Beschwerdeführerin aufgezeigten gesetzlichen Begründungsanforderungen.
 

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme ferner eine gegen sie laufende Zwangsvollstreckung thematisiert und diesbezüglich ein Schreiben des Obergerichtsvollziehers beim Amtsgericht Potsdam vom 15. Januar 2019 (Zahlungsaufforderung und Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft) vorlegt, ist die Rechtswegerschöpfung ebenfalls nicht dargelegt. In dem Schreiben wird die Beschwerdeführerin darüber belehrt, dass gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft der Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 766 ZPO statthaft ist.
 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dr. Finck Kirbach
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Partikel Dr. Strauß