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VerfGBbg, Beschluss vom 15. Februar 2019 - VfGBbg 57/18 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 1
- GKG, § 21 Abs. 1 Satz 1
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- kein Rechtsschutzbedürfnis
- Entscheidung über Beschwerdegegenstand in anderem Verfahren
- Kostenfestsetzungsverfahren ist Hauptverfahren nachgelagert
- keine erneute Sachentscheidung durch Kostenerinnerung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. Februar 2019 - VfGBbg 57/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 57/18




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

N.,

Beschwerdeführer,

wegen            Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. August 2018 (11 KO 11303/17)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 15. Februar 2019

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dr. Finck, Kirbach, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

Gründe:

 

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Erhebung von Gerichtskosten für eine finanzgerichtliche Entscheidung über eine Anhörungsrüge.

I.

Mit Beschluss vom 10. Januar 2018 (11 K 11303/17 PKH) wies das Finanzgericht Berlin-Brandenburg einen Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers zurück.

Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer in einem mit „Willkürrüge, Gegendarstellung und sofortige Beschwerde“ überschriebenen Schreiben vom 29. Januar 2018. Dieses Schreiben legte das Finanzgericht als Anhörungsrüge (§ 133a FGO) aus, wies diese mit Beschluss vom 6. März 2018 zurück und legte dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auf.

Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. März 2018 Verfassungsbeschwerde, über die mit Beschluss des Verfassungsgerichts vom 15. Juni 2018 (VfGBbg 14/18) entschieden worden ist.

Gegen die auf Grundlage der Kostenentscheidung des Beschlusses vom 6. März 2018 ergangene Kostenrechnung der Landesjustizkasse über 60,00 Euro legte der Beschwerdeführer Erinnerung ein. Es liege eine unrichtige Sachbehandlung vor, da er den Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nicht in Anspruch genommen habe. Das Finanzgericht wies die Erinnerung mit Beschluss vom 14. August 2018 (11 KO 11303/17) als unbegründet zurück. Das Schreiben des Beschwerdeführers sei als Anhörungsrüge zu werten gewesen, weil darin die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt worden sei.

Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 22. August 2018 bekanntgegeben.

II.

Der Beschwerdeführer hat am 19. Oktober 2018 gegen den Beschluss vom 14. August 2018 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Gleichheit vor Gericht in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV). Das Finanzgericht ignoriere die Willenserklärungen des Beschwerdeführers. Im Einzelnen verweist er auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 27. März 2018.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

I.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Finanzgericht habe seinem im Schreiben vom 29. Januar 2018 geäußerten Willen nicht entsprochen, und verweist diesbezüglich auf die Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen den Anhörungsrügebeschluss vom 6. März 2018. Insoweit fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Denn diese Begründung zielt auf die behauptete Grundrechtsverletzung durch die Sach- und Kostenentscheidung im Anhörungsrügebeschluss vom 6. März 2018 ab, als dessen gesetzliche Folge die mit der Erinnerung angegriffenen Gebühren angefallen sind (vgl. Nr. 6400 Kostenverzeichnis Gerichtskostengesetz). Über diesen Beschwerdegegenstand hat das Verfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 15. Juni 2018 (VfGBbg 14/18) entschieden.

Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angegriffenen Erinnerungsbeschluss formal um einen anderen Akt der öffentlichen Gewalt handelt. Denn zwischen den Beschlüssen des Finanzgerichts vom 6. März und 14. August 2018 besteht insoweit inhaltliche Kongruenz, als der Beschwerdeführer im Erinnerungsverfahren mit dem Einwand der unrichtigen Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) eine erneute Entscheidung über die Auslegung seines Schreibens vom 29. Januar 2018 begehrt hat. Dieses Argument kann der Beschwerdeführer nicht erneut mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen, denn das Erinnerungsverfahren ist dem Hauptverfahren auf der Ebene der Kosten bzw. Gebühren nachgelagert und eröffnet keine erneute Sachentscheidung.

II.

Dieser Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

Möller Dr. Becker
   
Dr. Finck Kirbach
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Partikel Dr. Strauß