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VerfGBbg, Beschluss vom 15. Februar 2019 - VfGBbg 2/19 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 1
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
- LV, Art. 9; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2
- StPO, § 33a
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Untersuchungshaft
- Rechtswegerschöpfung
- rechtliches Gehör
- keine Anhörungsrüge
- Subsidiarität
- keine Vorabentscheidung
- Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. Februar 2019 - VfGBbg 2/19 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 2/19 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

H.

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte:              Rechtsanwalt H.

wegen            Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2019 (1 Ws 204/18)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 15. Februar 2019

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dr. Finck, Kirbach, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

  

Gründe:

 

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren.
 

I.

Der Beschwerdeführer ist wegen versuchten schweren Raubes angeklagt. Er befindet sich in dieser Sache seit dem 26. Oktober 2018 auf Grundlage eines Haftbefehls des Amtsgerichts Potsdam vom 14. Februar 2018 (89 Ls 30/17) in Untersuchungshaft, die sich ohne Unterbrechung an die seit dem 10. März 2018 andauernde Ersatzfreiheitsstrafe anschloss. Die Anordnung der Untersuchungshaft begründete das Amtsgericht mit dem Haftgrund der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO).
 

Das Amtsgericht Potsdam - Schöffengericht - verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 19. Juni 2018 (89 Ls 4130 Js 3745/17 (30/17)) wegen der angeklagten Tat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und ordnete Haftfortdauer an. Auf die Berufung verurteilte das Landgericht Potsdam den Beschwerdeführer mit Urteil vom 19. November 2018 (27 Ns 57/18) unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Über die eingelegte Revision ist noch nicht entschieden.
 

Mit Beschluss vom 19. November 2018 (27 Ns 57/18) erhielt das Landgericht den Haftbefehl wegen Fluchtgefahr aufrecht und setzte dessen Vollzug nicht aus. Der Beschwerdeführer legte unter dem 27. November 2018 gegen die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Beschwerde ein und begründete diese mit Schriftsätzen vom 3., 11. und 17. Januar 2019 im Wesentlichen wie folgt: Der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe nicht mehr. Jedenfalls könne der Vollzug der Untersuchungshaft nach § 116 StPO ausgesetzt werden. Bei dem Beschwerdeführer handele es sich um einen sog. Erstverbüßer. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung aus der Haft gemäß § 57 StGB sei durch das Gericht nicht berücksichtigt worden. Zudem seien der Fluchtgefahr entgegen stehende Umstände nicht ausreichend berücksichtigt bzw. dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Gelegenheit gegeben, entsprechende Nachweise zu erbringen. Der Beschwerdeführer habe in der Hauptverhandlung ausführlich zu dem positiven Vollzugsverlauf seit seiner Inhaftierung vorgetragen. So sei er als Hausarbeiter beschäftigt gewesen, habe an einem Anti-Gewalt-Seminar und einer „Suchtgruppe“ teilgenommen sowie sich regelmäßig Drogen-Kontrolluntersuchungen unterzogen. Der Beschwerdebegründung war ein Schreiben einer ambulanten Suchtberatung nebst Nachweis für einen Platz in einer Übergangseinrichtung beigefügt. Der Beschwerdeführer verfüge über einen verfestigten Aufenthaltsstatus und einen festen Wohnsitz bei seiner Familie. Ein in einem anderen Strafverfahren erlassener Haftbefehl sei nach Abschluss des Verfahrens mit einer Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer rügte zudem eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes, weil das Amtsgericht Potsdam die schriftlichen Urteilsgründe am 3. Juli 2018 zur Akte gebracht, die Staatsanwaltschaft aber erst am 14. August 2018 verfügt habe, die Akten an das Landgericht Potsdam zur Durchführung der Berufung zu übersenden. Der Vorsitzende habe nach Eingang der Akten beim Landgericht am 17. August 2018 auch erst einen Monat später den Termin zur Hauptverhandlung am 19. November 2018 anberaumt. Rechtfertigende Umstände für die schleppende Bearbeitung des Berufungsverfahrens seien nicht ersichtlich, zumal lediglich ein Zeuge zur Hauptverhandlung geladen worden sei.
 

Das Brandenburgische Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 21. Januar 2019 (1 Ws 204/18) als unbegründet. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht im Wesentlichen aus: Es bestehe weiterhin der dringende Tatverdacht des versuchten schweren Raubes sowie der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Die Überprüfung der Annahme der Strafkammer beschränke sich bei der vorliegend hohen Haftstrafe auf die Frage, ob Umstände vorhanden seien, die eine hieraus abzuleitende Fluchtgefahr ausräumen könnten. Hiervon sei nicht auszugehen, weil sich der Beschwerdeführer bereits dem Strafverfahren entzogen gehabt habe und Meldeauflagen nicht nachgekommen sei. Die weitere Aufrechterhaltung des Haftbefehls stehe zu der Bedeutung der Sache und der erkannten Freiheitsstrafe nicht außer Verhältnis. Bei der Abwägung der Freiheitsgrundrechte des Beschwerdeführers mit dem Gebot der effektiven Strafverfolgung überwiege der Gesichtspunkt der Gewährleistung eines verfahrensmäßigen Abschlusses der Strafsache. Verstöße gegen den Beschleunigungsgrundsatz seien nicht erkennbar, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Akten bei der Staatsanwaltschaft erst am 14. August 2018 eingegangen seien und der Angeklagte sich erst seit dem 26. Oktober 2018 in Untersuchungshaft befinde. Der Zweck der Untersuchungshaft könne auch nicht durch eine Haftverschonung gegen Auflagen erreicht werden.
 

II.

Mit der am 31. Januar 2019 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts auf Freiheit der Person (Art. 9 LV).
 

Der Beschluss genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftentscheidungen, leide an Abwägungsfehlern und lasse jegliche tatsachenfundierten Erwägungen vermissen, warum der Vollzug der Untersuchungshaft nicht gemäß § 116 StPO ausgesetzt worden sei.
 

Das Oberlandesgericht habe die Fluchtgefahr allein mit der Straferwartung begründet. Die mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen, einer Haftfortdauer entgegenstehenden Umstände (u. a. fester Wohnsitz, verfestigter Aufenthaltsstatus, Drogenabstinenz und Therapiebereitschaft) seien nicht mitgeteilt und nicht in die Abwägung einbezogen worden. Das Oberlandesgericht habe fehlerhaft eine hohe Freiheitsstrafe unterstellt, ohne den für den Beschwerdeführer als sog. Erstverbüßer tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug bei Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung (§ 57 StGB) zu berücksichtigen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei inhaltlich nur geprüft worden, ob der Beschleunigungsgrundsatz verletzt worden sei. Dabei sei die seit der Inhaftierung am 10. März 2018 bis zum Beginn der Untersuchungshaft am 26. Oktober 2018 verbüßte Ersatzfreiheitsstrafe nicht berücksichtigt worden, obwohl der Beschleunigungsgrundsatz auch bei sog. Überhaft gelte. Ferner setze sich das Oberlandesgericht nicht mit dem Umstand auseinander, dass fünf Monate zwischen der erstinstanzlichen Verurteilung und der Berufungsverhandlung lägen. Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung Revision eingelegt habe, sodass ein weiterer Vollzug der Untersuchungshaft bei einer rechtskräftigen Verurteilung ohne Bewährung zu einer Beeinträchtigung bzw. Vereitelung des Vollzugsziels des § 2 Abs. 1 Satz 1 StVollzG führe, da eine Gestaltung des Vollzugs gemäß § 3 StVollzG nicht mehr sinnvoll möglich sei. Außerdem sei nicht in die Abwägung eingestellt worden, dass sich durch die Untersuchungshaft der Beginn einer stationären Therapie verzögere.
 

III.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Verfahrensakten sind beigezogen worden.
 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.
 

I.

Der Beschwerdeführer hat das Gebot der Rechtswegerschöpfung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg) nicht beachtet, da er den Rechtsbehelf des § 33a StPO im fachgerichtlichen Verfahren nicht in Anspruch genommen hat.
 

1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nicht ausdrücklich, sondern bezeichnet nur das in Art. 9 LV verbürgte Grundrecht auf Freiheit der Person. Entscheidend ist aber nicht, welches Grundrecht ein Beschwerdeführer ausdrücklich benennt, sondern welche grundrechtliche Gewährleistung mit der Beschwerdeschrift der Sache nach ersichtlich als verletzt gerügt wird (st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 20. Juli 2018 - VfGBbg 186/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).
 

2. Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV) geltend gemacht, so gehört der außerordentliche Rechtsbehelf der Anhörungsrüge zum Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Regelfall abhängig ist (st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 21. September 2018 - VfGBbg 27/17 -, https://verfassungsgericht. brandenburg.de; speziell zum Haftprüfungsverfahren vgl. BVerfGK 1, 340; vgl. auch Beschluss vom 19. Dezember 2002 - VfGBbg 104/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
 

Mit seinen Ausführungen macht der Beschwerdeführer ersichtlich (auch) eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV) geltend. So trägt er insbesondere vor, dass das Oberlandesgericht seinen Vortrag zu den der Haftfortdauer entgegenstehenden Umständen nicht berücksichtigt habe und eine angemessene Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zur Verletzung des Beschleunigungsgebots und den für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls gemäß § 116 StPO sprechenden Gründen unterblieben sei. Damit behauptet der Beschwerdeführer der Sache nach eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgenden Verpflichtung der Gerichte, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. hierzu ausführlich Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).
 

3. Die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens war dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung kann unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit Einschränkungen erfahren, wenn der an sich gebotene Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist. Bestehen hingegen lediglich mehr oder weniger gewichtige Zweifel, ob ein Rechtsbehelf zulässig ist, muss ein Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf § 45 Abs. 2 VerfGGBbg grundsätzlich davon Gebrauch machen (vgl. hierzu Beschlüsse vom 18. September 2015 - VfGBbg 14/15 - und vom 17. September 1998 - VfGBbg 7/98 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, jeweils m. w. N.).
 

Es ist nicht ersichtlich, dass die Anhörungsrüge gegen den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss offensichtlich unzulässig ist. Insbesondere wäre die Anhörungsrüge mit der im Verfahren der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Begründung statthaft, das Oberlandesgericht habe den Sachvortrag aus der Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts nicht berücksichtigt. Denn diese Begründung fällt in den Schutzbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
 

II.

Selbst wenn man der Beschwerdeschrift eine Rüge der Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nicht zu entnehmen vermöchte, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde jedenfalls der in § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg zum Ausdruck kommende und dem Gebot der Rechtswegerschöpfung zugrundeliegende allgemeine Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.
 

1. Der Subsidiaritätsgrundsatz hält einen Beschwerdeführer nicht nur an, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde über die formale Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu erwirken. Er ist auch Ausdruck der notwendigen verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung zwischen den Fachgerichten und der Verfassungsgerichtbarkeit. Nach der in der Landesverfassung angelegten Kompetenzverteilung obliegt es zunächst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen. Durch die geforderte fachgerichtliche Vorbefassung wird zudem sichergestellt, dass sich die verfassungsgerichtliche Prüfung auf umfassend geklärte Tatsachen und die Beurteilung der Rechtslage durch die zuständigen Fachgerichte stützen kann. Demgegenüber gewährt das Verfassungsgericht Rechtsschutz besonderer Art und ist die Verfassungsbeschwerde von anderer Qualität als die an die Fachgerichte adressierten Rechtsbehelfe. Sie ist kein weiteres, eine höhere Instanz eröffnendes Rechtsmittel zum fachgerichtlichen Verfahren, das sich diesem ohne weiteres in gleicher Funktion anschließt. Sie ist vielmehr ein außerordentlicher Rechtsbehelf zur prozessualen Durchsetzung der Grundrechte (vgl. Beschlüsse vom 24. März 2017 - VfGBbg 68/15 - und vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 14/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, jeweils m. w. N.).
 

Dies bedeutet, dass ein Beschwerdeführer gehalten sein kann, eine Gehörsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren auch dann mit einer Anhörungsrüge anzugreifen, wenn er mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV rügen will, die Erhebung der Anhörungsrüge aber auch zur Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen - hier Art. 9 LV - führen könnte. Denn die Dispositionsfreiheit bei der Erhebung der Verfassungsbeschwerde entbindet einen Beschwerdeführer nicht ohne weiteres von der Beachtung des Subsidiaritätsgebots. Auch wenn ein Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde nicht auf eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör stützt, muss er aus Gründen der Subsidiarität dann eine Anhörungsrüge erhoben haben, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nicht ganz fernliegt und das Ergreifen der Anhörungsrüge mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer vernünftigerweise zu erwarten gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 24. März 2017 - VfGBbg 27/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).
 

2. Gemessen daran hatte der Beschwerdeführer unter Subsidiaritätspunkten vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts zu erheben.
 

a. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch den angegriffenen Beschluss erscheint nach den vorliegenden Umständen nicht völlig fernliegend. Für die Feststellung eines Gehörsverstoßes bedarf es zwar besonderer Umstände. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht seiner Pflicht nachkommt, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und erhebliches Vorbringen bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Selbst wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, ist ein Gehörsverstoß von Verfassungs wegen nicht gegeben, sofern der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich war (vgl. ausführlich Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
 

Den Gründen des angegriffenen Beschlusses lässt sich indes nicht entnehmen, ob das Oberlandesgericht den in der Beschwerdebegründung enthaltenen und für den Beschwerdeführer offensichtlich zentralen Sachvortrag bei seiner Entscheidung tatsächlich berücksichtigt, aber rechtlich als unerheblich gewertet hat. Die diesbezüglich relevanten Argumente des Beschwerdeführers (u. a. Erstverbüßer, fester Wohnsitz, verfestigter Aufenthaltsstatus, Therapiemöglichkeit, kein Andauern der Überhaft) sind in dem angegriffenen Beschluss nicht wiedergegeben. Das Oberlandesgericht geht im Zusammenhang mit dem behaupteten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot lediglich auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2019 ein. Eine Auseinandersetzung mit dem in den Schriftsätzen vom 3. Januar 2019 und 17. Januar 2019 enthaltenen weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich nicht feststellen.
 

b. Obwohl der Beschwerdeführer die mit der Verfassungsbeschwerde beanstandete Begründungstiefe der Haftfortdauerentscheidung nicht als Gehörsverletzung, sondern als Verletzung seines Grundrechts aus Art. 9 LV bezeichnet hat, wäre die Erhebung einer Anhörungsrüge zu erwarten gewesen. Denn nach Ansicht des Beschwerdeführers geht die fortdauernde Freiheitsentziehung auf die Nichtberücksichtigung seines Sachvortrags zurück.
 

III.

Für eine Vorabentscheidung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg sieht das Gericht keine Veranlassung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts kommt eine Sofortentscheidung nur unter besonderen Umständen in Betracht. Die Ausgestaltung als Kann-Vorschrift macht deutlich, dass auch bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtes keineswegs zwangsläufig ist. Sie bleibt vielmehr auch in diesen Fällen schon nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg die Ausnahme (Beschlüsse vom 21. August 2003 - VfGBbg 196/03 - und vom 24. Juni 2004 - VfGBbg 28/04 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
 

Diese engen Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer hierzu nichts vorgetragen hat. Auch die diesbezüglich in Betracht kommende Behauptung aus dem fachgerichtlichen Beschwerdeverfahren, die Fortdauer der Untersuchungshaft führe im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Beeinträchtigung des Vollzugsziels (§ 2 Satz 1 StVollzG), genügt den Anforderungen für eine Vorabentscheidung nicht.
 

C.

Mit der Verwerfung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
 

D.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dr. Finck Kirbach
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Partikel Dr. Strauß