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VerfGBbg, Beschluss vom 15. Februar 2007 - VfGBbg 50/06 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1
- StPO, § 33a
Schlagworte: - Beschwerdefrist
- Fristversäumung
- rechtliches Gehör
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. Februar 2007 - VfGBbg 50/06 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 50/06



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

T.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S.,

gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Prenzlau vom 19. Juli 2000 und vom 5. August 2005, des Landgerichts Neuruppin vom 25. Februar 2003 und vom 26. Oktober 2005 sowie vom 15. August 2006 und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Januar 2006

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel und Dr. Schöneburg

am 15. Februar 2007

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. November 2006 - zugestellt am 10. November 2006 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 30. November 2006, ausgeräumt hat.

Es bleibt dabei, daß die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse vom 19. Juli 2000, vom 25. Februar 2003, vom 26. Oktober 2005 und vom 18. Januar 2006 nicht fristgemäß erhoben worden ist (§ 47 Abs. 1 VerfGGBbg). Der Fristlauf berechnet sich für diese Beschlüsse ab der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Januar 2006. Die durch den Beschwerdeführer in seinem vorgenannten Schreiben in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sowie der Beschluß des erkennenden Gerichts vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 39/99 - (LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 45) erfordern keine andere rechtliche Bewertung. Aus den angeführten Entscheidungen ergibt sich insbesondere nicht, daß sich vorliegend die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen die vorgenannten Beschlüsse nach dem im Gehörsrügeverfahren ergangenen Beschluß vom 15. August 2006 berechnet. Anders als in den in Bezug genommenen Entscheidungen ist hier vor einer Entscheidung über die Gewährung nachträglichen Gehörs bereits im Verfahren der sofortigen Beschwerde der Beschluß vom 25. Februar 2003 ergangen. Das Landgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, daß „ein erstinstanzliches Gericht seine Entscheidung nicht mehr abändern dürfen kann, wenn erst einmal, wie hier mit Beschluß vom 25.02.2003 ... ein Rechtsmittelgericht in der Sache entschieden hat“. Überdies ist das Verfahren der Anhörungsrüge (§ 33a Strafprozeßordnung) bereits nach dem Gesetzeswortlaut nur dann zulässig, wenn gegen den beanstandeten Beschluß „keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf“ offensteht. Auch wegen der Unzulässigkeit der Gehörsrüge kann der Beschluß vom 5. August 2005 die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen die eingangs genannten Beschlüsse nicht erneut in Lauf setzen (vgl. etwa BVerfGE 91, 93, 106; 28, 1, 6).

Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse vom 5. August 2005 und 15. August 2006 fristgemäß erhoben worden ist, ist weiterhin nicht ersichtlich, woraus sich ein Verstoß gegen die durch die Landesverfassung verbürgten Rechte des Beschwerdeführers ergeben soll. Diese Beschlüsse verneinen allein die Zulässigkeit des Antrags auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO für den Fall, daß das Beschwerdegericht bereits in der Sache entschieden hat. Hiergegen ist - wie vorstehend dargelegt - auch von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.

Die Verletzung des Willkürverbots sowie die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren vor Gericht sind weder konkret vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich.

II.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Dombert Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Dr. Schöneburg