Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 15. Februar 2007 - VfGBbg 42/06 -

 

Verfahrensart: Organstreit
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 15 Abs. 3; VerfGGBbg, § 15 Abs. 4
Schlagworte: - Befangenheit
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. Februar 2007 - VfGBbg 42/06 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 42/06



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Organstreitverfahren

1. Heinz Vietze MdL,

2. Stefan Sarrach MdL,

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. H.,

gegen

die Regierung des Landes Brandenburg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam,

Antragsgegnerin,

betreffend die Verweigerung der Einsichtnahme in Trennungsgeldakten herausgehobener Landesbediensteter gemäß Schreiben des Chefs der Staatskanzlei des Landes Brandenburg vom 1. September 2006

hier:  Erklärung der Besorgnis der Befangenheit des Richters Prof. Dr. Dombert

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel und Dr. Schöneburg

am 15. Februar 2007

b e s c h l o s s e n :

Die Erklärung der Besorgnis der Befangenheit des Richters Prof. Dr. Dombert wird für begründet erklärt.

G r ü n d e :

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Versagung der Akteneinsicht in Behördenakten des Landes Brandenburg. Diese betreffen die Bewilligung von Trennungsgeld an herausgehobene Amtsträger des Landes und Prüfvorgänge im Zuge der Aufklärung der sog. „Trennungsgeld-Affäre“, die die - teilweise unberechtigte - Zahlung von Trennungsgeld an einzelne Beamte und Richter des Landes Brandenburg zum Gegenstand hatte. Die Antragsteller beantragten bei der Antragsgegnerin die Einsicht in einzelne die Überprüfung von Trennungsgeldzahlungen betreffende Verwaltungsvorgänge. Hiergegen wendeten sich die durch die beabsichtigte Akteneinsicht betroffenen Landesbediensteten und erwirkten die Akteneinsicht untersagende verwaltungsgerichtliche Beschlüsse. In diesen Verwaltungsstreitsachen war die Sozietät des Richters Prof. Dr. Dombert für die Landesbediensteten bevollmächtigt.

Der Richter Prof. Dr. Dombert teilte durch Schreiben vom 29. Januar 2007 mit, daß er die in Rede stehenden Verfahren nicht selbst betreut habe. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß in seiner Person zumindest die Besorgnis der Befangenheit begründet sei. Seine Sozietät habe vor den Verwaltungsgerichten stets die Auffassung vertreten, daß die Akteneinsicht in einzelfallbezogene, konkrete Trennungsgeldhefte nicht Gegenstand zulässiger parlamentarischer Kontrolle sein könne.

Antragsteller, Antragsgegner und der Präsident des Landtags haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Antragsteller halten die Erklärung für begründet.

II.

Die Erklärung der Besorgnis der Befangenheit ist begründet.

Gemäß § 15 Abs. 4 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) kann sich ein Richter selbst ablehnen, was auch den hier vorliegenden Fall der Anzeige der Besorgnis der Befangenheit mitumfaßt. Hierüber entscheidet gemäß § 15 Abs. 3 VerfGGBbg das Gericht unter Ausschluß des betreffenden Richters.

Die Besorgnis der Befangenheit liegt nach den allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechts, an die § 15 VerfGGBbg erkennbar anknüpft, bereits dann vor, wenn für einen am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß besteht, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in st. Rspr., s. etwa: Beschlüsse vom 15. Juni 1994 – VfGBbg 10/94 EA –, LVerfGE 2, 113; vom 10. März 2005 - VfGBbg 56/04 -; vom 28. Juli 2005 - VfGBbg 217/03 - und vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 58/04 -; zuletzt vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 45/06 -).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Umstand, daß die Sozietät des Richters Prof. Dr. Dombert vor den Verwaltungsgerichten auf Seiten der dortigen Antragsteller aufgetreten ist und für diese die auch im Organstreitverfahren zu berücksichtigenden (Datenschutz-) Interessen als gegenüber dem Akteneinsichtsrecht der hiesigen Antragsteller vorrangig vertreten hat, ist geeignet, bei einem Verfahrensbeteiligten die Befürchtung hervorzurufen, der Richter werde an der bevorstehenden Entscheidung nicht mehr unvoreingenommen mitwirken können. Unerheblich ist dabei, ob der Richter persönlich oder „nur“ seine Sozietät mit der Verfahrensführung beauftragt war.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Havemann Dr. Jegutidse
<       
Dr. Knippel Dr. Schöneburg