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VerfGBbg, Beschluss vom 15. Februar 2007 - VfGBbg 1/07 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1; VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 30 Abs. 1
Schlagworte: - Begründungserfordernis
- Antragsbefugnis
- Vollstreckungsrecht
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. Februar 2007 - VfGBbg 1/07 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 1/07 EA



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

1. Vermögensverwaltungsgesellschaft R.   
  vertreten durch die Gesellschafter
  V.,
  R.,
   
  C. GmbH,
  diese vertreten durch den Geschäftsführer
  R.,
   
  R. S.R.L.,
  diese vertreten durch den Geschäftsführer
  R.,
   
2. V.,

Antragsteller,

 

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. F.,

gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 18. September 2006 sowie dessen Beschluß vom 23. Oktober 2006 sowie die Beschlüsse des Landgerichts Neuruppin vom 9. November 2006 und vom 28. Dezember 2006

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel und Dr. Schöneburg

am 15. Februar 2007

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.

G r ü n d e :

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Antragsteller mit Schreiben vom 23. Januar 2007 - zugestellt am 26. Januar 2007 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihres Antrags hingewiesen worden sind und diese Bedenken nicht, auch nicht durch ihr Schreiben vom 31. Januar 2007, ausgeräumt haben. Der Antrag genügt bereits nicht den Mindestanforderungen, die an die Begründung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu stellen sind (§§ 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, 30 Abs. 1 VerfGGBbg). Insbesondere fehlt es an einem substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg. Auf das gerichtliche Hinweisschreiben wird Bezug genommen. Insoweit genügt auch die unter II. im Schreiben vom 31. Januar 2007 übersichtsartig dargestellte „Sachlage“ nicht, da weder unter Glaubhaftmachung der vorgetragenen Tatsachen noch sonst in einer Weise zusammenhängend vorgetragen wird, die es dem Landesverfassungsgericht ermöglicht, den beanstandeten Sachverhalt und die im Falle des Nichtergehens einer einstweiligen Anordnung entstehenden Folgen zu beurteilen. Es ist nicht Sache des Verfassungsgerichts, durch eigene Nachforschungen einen zu überprüfenden Sachverhalt erst zu ermitteln.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Dombert Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Dr. Schöneburg