VerfGBbg, Beschluss vom 15. Januar 2009 - VfGBbg 66/07 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - RVG, § 33 Abs. 1; RVG, § 37 Abs. 2 S. 2 |
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Schlagworte: | - kommunale Verfassungsbeschwerde - Gegenstandswert - Jahresbeschwerde |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. Januar 2009 - VfGBbg 66/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 66/07
IM NAMEN DES VOLKES |
In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren 1. des Landkreises Märkisch-Oderland, Beschwerdeführer zu 1., 2. des Landkreises Oberhavel, Beschwerdeführer zu 2., 3. des Landkreises Prignitz, Beschwerdeführer zu 3., Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer zu 1. bis 3.: L. Rechtsanwälte gegen § 4 Abs. 2 bis Abs. 5 des Gesetzes über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (BbgFAG) in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 6. Dezember 2006 (GVBl. I S. 166 f) hier: Festsetzung des Gegenstandswertes hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 15. Januar 2009 b e s c h l o s s e n: Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 33 Abs. 1, 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4000,00 Euro. Nach Maßgabe dieser Kriterien hält das Gericht einen Gegen- standswert der anwaltlichen Tätigkeit für das kommunale Verfassungsbeschwerdeverfahren von insgesamt 5.000.000 Euro für angemessen. Dabei hat sich das Gericht in Anlehnung an eine Jahresbeschwer an dem gerundeten Gesamtbetrag der von den Beschwerdeführern geltend gemachten jährlichen Mehrbelastungen orientiert. Diesem Ansatz steht nicht entgegen, daß die behaupteten Mehrbelastungen für die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde unerheblich waren. Denn die für die rechtliche Würdigung eines Rechtsstreits erheblichen Aspekte sind nicht zwingend deckungsgleich mit den Erwägungen, die für die Ermittlung des subjektiven Interesses des Beschwerdeführers am Verfahrensausgang maßgeblich sind. Zudem bemißt sich die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer nicht allein nach den von ihm mit dem verfassungsgerichtlichen Verfahren unmittelbar verfolgten Zielen; es sind vielmehr auch die weiteren Auswirkungen etwa auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 28. Februar 1989 1 BvR 1291/85 -, BVerfGE 79, 365, 366 f.). Das vorliegend von den Beschwerdeführern verfolgte Interesse bestand letztlich darin, einen Ausgleich ihrer Mehrbelastungen zu erlangen. Es ist daher sachgerecht, bei der Bestimmung des Gegenstandswertes an diese Mehrbelastungen anzuknüpfen. Entgegen der Ansicht der Landesregierung kann wegen der Höhe der Mehrbelastungen auf die Angaben der Beschwerdeführer zurückgegriffen werden. Die Landesregierung ist den diesbezüglichen konkreten Darlegungen der Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 25. August 2008 nicht entgegengetreten.
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Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Harms-Ziegler |
Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Dr. Schöneburg | Prof. Dr. Schröder |