VerfGBbg, Beschluss vom 15. Januar 2009 - VfGBbg 63/08 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 15 Abs. 1 | |
Schlagworte: | - Befangenheit | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. Januar 2009 - VfGBbg 63/08 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 63/08
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren K., Beschwerdeführer, gegen den Beschluß des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 08. Dezember 2008 VfGBbg 11/08 - hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 15. Januar 2009 b e s c h l o s s e n : 1. Der Befangenheitsantrag wird für unzulässig erklärt. G r ü n d e : I. Der Befangenheitsantrag gegen die Richter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse und Dr. Knippel ist offensichtlich unzulässig. Der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, die Richter hätten die von ihm vorgebrachten Argumente nicht akzeptiert, ist von vornherein nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 15 Abs. 1 Halbsatz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu begründen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt erst dann vor, wenn für einen am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung Anlaß besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. Juni 1994 - VfGBbg 10/94 EA -, LVerfGE 2, 113, 114). Diese Zweifel sind hinreichend substantiiert darzulegen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügen dem nicht im Ansatz. Da die geltend gemachten Umstände unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Mißtrauen in die Unparteilichkeit der Richter rechtfertigen können, kann über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers unter Mitwirkung der abgelehnten Richter befunden werden (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 10. März 2005 - VfGBbg 82/03 m. w. N.). II. Die Beschwerde vom 10. Dezember 2008 gegen den Beschluß des Verfassungsgerichts vom 08. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen. Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichts gibt es kein weiteres Rechtsmittel (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. September 2003 VfGBbg 199/03 -). Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 18. Dezember 2008 wird verwiesen. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Dombert |
Prof. Dr. Harms-Ziegler |
Havemann | Dr. Jegutidse |
Dr. Knippel | Dr. Schöneburg |
Prof. Dr. Schröder |