VerfGBbg, Beschluss vom 15. Januar 2009 - VfGBbg 63/07 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - StPO, § 140 Abs. 2 - LV, Art. 52 Abs. 4 |
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Schlagworte: | - notwendige Verteidigung - faires Verfahren - offene Anklagen |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. Januar 2009 - VfGBbg 63/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 63/07
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren M., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt B., gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 08. Januar 2007 sowie die Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2007 und vom 21. November 2007 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 15. Januar 2009 b e s c h l o s s e n :
G r ü n d e : A. Der Beschwerdeführer rügt, daß die Hauptverhandlung ohne Verteidiger durchgeführt wurde, obwohl ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe. I. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 8. Januar 2007 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht war der Beschwerdeführer nicht von einem Verteidiger vertreten. Im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärte der Beschwerdeführer den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung waren gegen den Beschwerdeführer noch zwei weitere Verfahren in der Abteilung der erkennenden Strafrichterin anhängig (Az.: ...). In dem Verfahren Az.: ... wurde dem Beschwerdeführer mit Anklageschrift vom 16. November 2006 unter anderem vorgeworfen, im Zeitraum vom 17. Mai 2006 bis zum 30. August 2006 durch drei selbständige Taten jeweils ein verschlossenes Kraftfahrzeug entwendet sowie durch eine weitere Tat eine Fahrerflucht begangen zu haben, wobei die Straftaten zum Teil in Tateinheit mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis begangen worden seien. Mit der weiteren Anklage vom 8. Dezember 2006 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, zwischen dem 23. Mai und dem 26. Mai 2006 ein verschlossenes Kraftfahrzeug entwendet zu haben und damit, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, gefahren zu sein. Die Anklage vom 8. Dezember 2006 wurden vom Amtsgericht Potsdam mit Beschluß vom 17. Januar 2007 ohne Änderungen zur Hauptverhandlung zugelassen. Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2007 legte der zu diesem Zeitpunkt nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 8. Januar 2007 Revision ein und beantragte im Hinblick auf die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Wiedereinsetzungsgesuch und die Revision stützte der Beschwerdeführer wesentlich darauf, daß ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen habe und berief sich auf das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes gemäß § 338 Nr. 5 Strafprozeßordnung (StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg äußerte sich zur Revision des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2007 und beantragte, den mit der Revision gestellten Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu bewilligen und auf die Revision des Beschwerdeführers das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neuverhandlung an das Amtsgericht Potsdam zurückzuverweisen. Mit Beschluß vom 30. Oktober 2007 verwarf das Brandenburgische Oberlandesgericht die Revision als unzulässig. Der Rechtsmittelverzicht, den der Beschwerdeführer im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärt habe, sei wirksam. Ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO habe nicht vorgelegen. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat sei nicht geboten gewesen. Die Schwere der Tat beurteile sich vorrangig nach der Höhe der Strafe, die ein Angeklagter in dem jeweiligen Strafverfahren zu erwarten habe, wobei die Grenze etwa bei einem Jahr Freiheitsstrafe zu ziehen sei. Die Grenze sei im Fall des Beschwerdeführers nicht erreicht und angesichts der im Bundeszentralregister eingetragenen marginalen Belastungen auch nicht zu erwarten gewesen. Für die Bemessung einer etwaigen Gesamtstrafe hätten die beiden Anklagen vom 16. November 2006 und vom 8. Dezember 2006 außer Betracht bleiben müssen. Denn es sei spekulativ und für den erkennenden Richter nicht absehbar gewesen, welchen Verlauf die beiden offenen Strafverfahren nehmen würden und zu welchen Entscheidungen das Tatgericht in diesen Fällen kommen würde. Soweit Obergerichte auf eine zu bildende Gesamtstrafe abstellten, lägen den Entscheidungen entweder mehrere, in demselben Strafverfahren abzuurteilende selbständige Straftaten oder einbezogene Strafen aus bereits rechtskräftig gewordenen Urteilen zugrunde. Die Konstellation einer dem angegriffenen Urteil vorausgehenden Verurteilung sei mit dem Fall des Beschwerdeführers, in dem lediglich weitere Anklagen mit ungewissem Ausgang vorlägen, nicht vergleichbar. Die erkennende Richterin habe die Verfahren auch nicht willkürlich nicht verbunden, etwa um von einer Pflichtverteidigerbestellung abzusehen, da vor Eingang der ersten der beiden weiteren Anklagen am 16. November 2006 im maßgeblichen Verfahren bereits Ladung für den ersten anvisierten Hauptverhandlungstermin am 5. Oktober 2006 verfügt worden war und ein weiteres Zuwarten aus verfahrensökonomischen Gründen nicht auf der Hand gelegen habe. Mit Schriftsatz vom 14. November 2007 erhob der Beschwerdeführer Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Auf die Gegenvorstellung hin entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht am 21. November 2007, daß der Beschluß vom 30. Oktober 2007 aufrecht erhalten bleibt. Der Senat wies zur Begründung insbesondere darauf hin, daß das zufällige Vorliegen weiterer Anklagen bei irgendeinem Gericht seien sie dem Tatrichter bekannt oder nicht einen Fall der notwendigen Verteidigung nicht begründen könne, da der weitere Verlauf dieser Verfahren ungewiß sei. So bleibe etwa unklar, ob das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage überhaupt zur Hauptverhandlung zugelassen werde. Die Forderung nach Berücksichtigung zufällig bestehender weiterer Anklagen sei nicht ohne erhebliche Verfahrensverzögerung zu realisieren. Eine Berücksichtigung etwaiger weiterer Anklagen für die Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO würde dem Tatrichter die Abfrage bei jeder Staatsanwaltschaft abverlangen, ob dort möglicherweise ein weiteres Strafverfahren anhängig sei. Dies sei nicht nur unpraktikabel, sondern widerspräche auch dem Beschleunigungsgrundsatz, dem Verfassungsrang zukomme. II. Mit der am 5. Dezember 2007 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechtsstaatsprinzips sowie die Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren. Das Erfordernis, in bestimmten Fällen nicht ohne Beistand eines Verteidigers sich in einem Strafprozess stellen zu müssen, und zwar unabhängig davon, ob der Angeklagte überhaupt von den gesetzlichen Erfordernissen der Ausgestaltung der Hauptverhandlung Kenntnis habe, sei ein Grundprinzip eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Der Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sei unvertretbar. So sei es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, daß die Frage, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege, allein objektiv zu beantworten sei und es nicht einmal darauf ankomme, ob dem betreffenden Tatgericht sämtliche Tatsachen, die im Ergebnis zu einer Subsumtion des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen von § 140 Abs. 2 StPO führe, bekannt seien. III. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen. Die Verfahrensakten sind beigezogen worden. B. Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. I. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. 1. Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung grundlegender Verfahrensprinzipien rügt, bezieht er sich bei sachgerechter Würdigung seines Rechtsschutzziels auf das Grundrecht des Art. 52 Abs. 4 LV. Dieses sichert das rechtsstaatliche Interesse an einem prozeßordnungsgemäßen Verfahren und einer wirksamen Verteidigung des Beschuldigten. Da der Beschwerdeführer den Rechtsmittelverzicht ohne den Beistand eines Verteidigers erklärt hat, erscheint eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch die angefochtenen Entscheidungen nicht von vornherein ausgeschlossen.2. Der Rechtsweg ist ausgeschöpft (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg -). Gegen die Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zur Verfügung. 3. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß mit ihr die Verletzung von Landesgrundrechten im Rahmen eines bundesrechtlich - durch die StPO - geordneten Verfahrens gerügt wird. Die insoweit durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 96, 345, 372), der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat (Beschluß vom 16. Juli 2005 - VfGBbg 282/03 -, LVerfGE 16, 149, 153 f.; vgl. auch Beschluß vom 16. April 1998 VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f.), aufgestellten Voraussetzungen sind hier gegeben. Die behauptete Beschwer des Beschwerdeführers beruht auf der Entscheidung eines Gerichts des Landes Brandenburg; ein Bundesgericht war nicht befaßt. Das der Sache nach als verletzt gerügte Landesgrundrecht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 52 Abs. 4 LV ist inhaltsgleich mit dem entsprechenden aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip hergeleiteten Grundrecht des Grundgesetzes. Seine Anwendung führt für den vorliegenden Fall zu demselben Ergebnis. II. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. 1. Die Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts verletzen das durch die Landesverfassung verbürgte Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren. a. Art. 52 Abs. 4 LV gewährleistet dem Beschuldigten das Recht auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren. Der Beschuldigte darf im Rechtsstaat nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein. Ihm muß die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluß zu nehmen (vgl. BVerfGE 66, 313, 318). Das Institut der notwendigen Verteidigung und die Bestellung eines Verteidigers sichern dieses rechtsstaatliche Interesse an einem prozeßordnungsgemäßen Verfahren und einer wirksamen Verteidigung des Beschuldigten. Danach hat der Vorsitzende des Gerichts einen Verteidiger zu bestellen, wenn dessen Mitwirkung wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Würdigung aller Umstände das Vorliegen eines schwerwiegenden Falles ergibt und der Beschuldigte die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag (vgl. BVerfGE 39, 238, 243; 46, 202, 210 f.; 63, 380, 391). § 140 StPO ist die einfachgesetzliche strafprozeßrechtliche Umsetzung des Verfassungsprinzips des fairen Verfahrens. Soweit die strafgerichtliche Rechtsprechung der Vorschrift des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO eine Ermächtigung des Gerichtsvorsitzenden zu einer Ermessensentscheidung entnimmt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluß vom 24. April 2007 Ss 25/2007 zitiert nach juris), gilt dies jedenfalls dann nicht, wenn dem Angeklagten als Folge aus dem Strafverfahren eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. Oktober 2002 - 2 BvR 786/02 -, NJW 2003, 882). In diesem Fall ist aufgrund des Artikels 52 Abs. 4 LV die Mitwirkung eines Verteidigers im Sinne des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO geboten und für ein Ermessen des Vorsitzenden kein Raum. Die genannte schwerwiegende Rechtsfolge droht dem Angeklagten auch dann, wenn eine mindestens einjährige Freiheitsstrafe wegen einer erforderlichen Gesamtstrafenbildung erreicht wird (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 140, Rn. 23 m. N.). b. Mit der Begründung, mit der das Oberlandesgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 08. Januar 2007 als unzulässig verworfen hat, ist der angegriffene Beschluß des Oberlandesgerichts mit der Gewährleistung des Art. 52 Abs. 4 LV unvereinbar. (1. ) Es fehlt bereits an einer näheren Darlegung dafür, warum eine Aussage über den mutmaßlichen Ausgang der anhängigen Verfahren nur rein spekulativ hätte ausfallen können und der erkennenden Richterin eine hinreichend tragfähige Prognose nicht möglich gewesen sein soll. Die strafgerichtliche Rechtsprechung stellt bei der Subsumtion des Gerichts Schwere der Tat auf die drohende Strafe ab (vgl. OLG Saarbrücken a. a. O.). Das Amtsgericht Potsdam war nicht gehindert, ebenso zu verfahren. Es hat die Anklageschrift vom 08. Dezember 2006 am 17. Januar 2007, also in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu der dem angefochtenen Urteil vom 08. Januar 2007 vorausgehenden Sitzung, zugelassen. Es ist nicht ersichtlich, warum für das Amtsgericht nicht absehbar gewesen sein soll, welche Strafe in Betracht kam. (2. ) Auch der Hinweis des Oberlandesgerichts auf entgegenstehende verfahrensökonomische Gründe kann nicht nachvollzogen werden. Es ist bereits nicht ersichtlich, warum Erwägungen des Amtsgerichts zur Frage der notwendigen Verteidigung und gegebenenfalls die Bestellung eines Pflichtverteidigers in diesem Verfahrensstadium überhaupt zu einer relevanten Verzögerung hätten führen können. Der ursprünglich für den am 5. Oktober 2006 anvisierte Hauptverhandlungstermin mußte ohnehin aufgehoben, die Sitzung am 14. Dezember 2006 vertagt werden, da sich der Beschwerdeführer seit dem 12. Dezember 2006 in der JVA Brandenburg zwecks Verbüßung einer Freiheitsstrafe befand. Bis zum neuen Termin am 08. Januar 2007 hätte demnach ohne weiteres ein Pflichtverteidiger bestellt werden können, wenn das Amtsgericht eine Bestellung für erforderlich angesehen hätte. Die Erwägungen des Oberlandesgerichts im Beschluß vom 21. November 2007, der Beschleunigungsgrundsatz stünde einer Berücksichtigung zufällig bestehender weiterer Anklagen für die Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO entgegen, da dies dem Tatrichter die Abfrage bei jeder Staatsanwaltschaft abverlangen würde, ob dort möglicherweise ein weiteres Strafverfahren anhängig sei, mögen zutreffend sein. Jedoch werden diese allgemeinen Erwägungen des Oberlandesgerichts, ob es möglich ist, offene Anklagen bei der Beurteilung des zu erwartenden Strafmaßes zu berücksichtigen, nicht der Besonderheit des hier zu entscheidenden Falles gerecht. Im Fall des Beschwerdeführers ging es nicht um die Berücksichtigung zufällig bestehender weiterer Anklagen bei anderen Staatsanwaltschaften, sondern um Verfahren, die beim Amtsgericht in derselben Abteilung anhängig waren und über die in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang entschieden wurde. 2. Gem. § 50 Abs. 3 VerfGGBbg sind die angegriffenen Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufzuheben und das Verfahren an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Eine Aufhebung des ebenfalls angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Potsdam kommt nicht in Betracht. Es ist Sache des Brandenburgischen Oberlandesgerichts über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung der Frist zur Einlegung der Revision unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Landesverfassungsgerichts zu entscheiden. C. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg. D. Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 33 Abs. 1, 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000,00 €. Entsprechend der ständigen Praxis des Gerichts in Verfahren über Individualverfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen (s. etwa: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 22. November 2007 VfGBbg 55/06 -) ist der Gegenstandswert regelmäßig auf 4.000,00
€ festzusetzen, wenn nicht Umfang und Schwierigkeit der Streitigkeit oder die allgemeine Bedeutung der Sache einen erhöhten Gegenstandswert rechtfertigen. Das Landesverfassungsgericht hält auch in diesem Fall einen Gegenstandswert in Höhe von 4000,00
€ für angemessen. |
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