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VerfGBbg, Beschluss vom 15. Januar 2009 - VfGBbg 52/07 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art: 27; LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 4
Schlagworte: - Elternrecht
- Sorgerechtsübertragung
- Rüge fremder Grundrechte
- Verfahrenspfleger
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. Januar 2009 - VfGBbg 52/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 52/07



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

A.

Beschwerdeführerin,

gegen den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. März 2007

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder

am 15. Januar 2009

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in einer familienrechtlichen Angelegenheit, durch den ihr das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder entzogen und auf den Kindesvater übertragen wurde.

I.

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des aus der Ehe mit dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens stammenden, am ... 1991 geborenen Sohnes L. und des am ... 1997 geborenen Sohnes A.. Während A. nach der Trennung der Eltern im Mai 2003 zunächst bei der Beschwerdeführerin lebte, wohnte L. im Haushalt des Vaters.

Mit Beschluß vom 23. Februar 2006 übertrug das Amtsgericht – Familiengericht – das Sorgerecht für beide Kinder auf den Antragsgegner des Ausgangsverfahrens und wies zugleich den gegenläufigen Antrag der Beschwerdeführerin ab.

Wegen dreier Vorfälle zwischen April und Juni 2003 wurde der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens durch Urteil des Landgerichts vom 30. März 2006 wegen Körperverletzung, sexueller Nötigung und Beleidigung zulasten der Beschwerdeführerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung das Gericht zur Bewährung aussetzte.

In dem von der Beschwerdeführerin gegen die Sorgerechtsentscheidung eingeleiteten Beschwerdeverfahren erstellte der Diplompsychologe Dr. W. aufgrund des Beweisbeschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Juni 2006 ein psychologisches Gutachten. Er gelangte in seinem Gutachten vom 25. September 2006 sowie seiner mündlichen Anhörung vor dem Oberlandesgericht am 1. Februar 2007 zu der Einschätzung, daß es dem Kindeswohl am besten entspreche, wenn das alleinige Sorgerecht für beide Söhne auf den Kindesvater übertragen werde.

Daraufhin wies das Oberlandesgericht die Beschwerde mit dem hier angegriffenen Beschluß vom 2. März 2007 und sodann auch die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin mit Beschluß vom 12. Juni 2007 zurück.

II.

Mit der am 27. August 2007 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 Verfassung des Landes Brandenburg – LV –) und auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 LV) sowie ferner eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1, Abs. 2; Art. 26 Abs. 1, Abs. 3; Art. 27 Abs. 1, Abs. 4; Art. 7, Art. 8 und Art. 10 LV.

Das Oberlandesgericht habe durch falsche Anwendung der Beweisvorschriften den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör unzulässig eingeschränkt. Die Formulierung der Beweisfragen lasse eine faktische Übertragung der Entscheidungskompetenz des Gerichts auf den Sachverständigen befürchten, insbesondere bei Beweisfragen, die darauf gerichtet seien festzustellen, ob die beantragte Sorgerechtsregelung dem Kindeswohl am besten entspreche. Das Oberlandesgericht habe seine Entscheidung nicht auf das Gutachten stützen dürfen, da dieses wissenschaftlichen Kriterien nicht genüge. Der Sachverständige sei von falschen Tatsachen ausgegangen, insbesondere gebe er Aussagen Dritter falsch wieder. Auch habe er sich nicht auf das erstinstanzliche Sachverständigengutachten beziehen dürfen, da die Sachverständige von der Beschwerdeführerin wegen Befangenheit abgelehnt worden sei und auch das Amtsgericht dieses Gutachten deshalb teilweise nicht verwendet habe. Auch übernehme das Oberlandesgericht Feststellungen des Sachverständigen unkritisch und werte die Einwände der Beschwerdeführerin pauschal ab. Dies gelte insbesondere für die Frage der Erziehungsfähigkeit. Hier übergehe das Gericht, daß der Antragsgegner wegen der an ihr – der Beschwerdeführerin – begangenen Delikte rechtskräftig verurteilt und von einer haßerfüllten Einstellung ihr gegenüber geprägt sei. Das Oberlandesgericht habe den Vortrag der Beschwerdeführerin zur mangelnden medizinischen Versorgung und schulischen Betreuung der Kinder durch den Vater sowie dessen Alkoholproblem nicht berücksichtigt. Beweisanträge der Beschwerdeführerin seien vom Gericht übergangen worden. Hinsichtlich der Feststellungen des Oberlandesgerichts zum Kindeswohl verdrehe das Gericht Tatsachen, übergehe die Aussagen der Zeugin M. sowie der Kinderanwältin und interpretiere Aussagen des Kindes A. um. Es liege Rechtsbeugung vor, wenn das Gericht die Zeugin M. bei ihrer Aussage bedrohe. Das Oberlandesgericht habe die maßgebliche Vorschrift des § 1671 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) willkürlich ausgelegt. Schließlich seien die Grundrechte der Kinder dadurch verletzt, daß das Oberlandesgericht entgegen seiner Verpflichtung einen Verfahrenspfleger nicht bestellt und die Aussage der Mitarbeiterin des Jugendamtes zur Entscheidungsfindung herangezogen habe, obwohl diese die Familienangehörigen weder angehört noch einen Hausbesuch durchgeführt habe.

III.

Der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens hatte Gelegenheit, zur Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig, im übrigen unbegründet.

I.

1. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis, soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung fremder Grundrechte, nämlich derjenigen ihrer Kinder, rügt. Mit der Verfassungsbeschwerde kann der Beschwerdeführer nur die Verletzung seiner eigenen Rechte geltend machen. Unzulässig ist daher eine Verfassungsbeschwerde, wenn - wie hier - die Verletzung fremder Grundrechte im eigenen Namen geltend gemacht wird (BVerfGE, 79, 1, 19 i. st. Rspr.). Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Verfassungsbeschwerde erkennbar auch im Namen ihrer Söhne erhoben hätte, bliebe diese - wie den Ausführungen unter II. zu entnehmen ist - ohne Erfolg.

2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg erschöpft. Eine Nichtzulassungsbeschwerde findet nicht statt, wenn - wie hier - eine familienrechtliche Entscheidung nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozeß- ordnung (ZPO) vor dem 1. Januar 2010 verkündet, den Beteiligten zugestellt oder sonst bekannt gemacht worden ist (vgl. § 26 Nr. 9 EGZPO, § 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

II.

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Der angegriffene Beschluß des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren durch die Landesverfassung Brandenburg gewährten Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten.

Grundsätzlich unterliegt die Nachprüfung einer Gerichtsentscheidung durch das Verfassungsgericht engen Grenzen. Das Landesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz zur Überprüfung der Fachgerichtsbarkeit, sondern hat allein darüber zu wachen, ob gegen die Landesverfassung verstoßen worden ist (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u. a. Beschlüsse vom 21. April 2005 - VfGBbg 22/05 – und vom 22. November 2007 – VfGBbg 37/06 -). Das ist hier nicht der Fall.

1. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 27 LV.

Das den Eltern gemäß Art. 27 Abs. 2 LV, inhaltsgleich mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 22. November 2007 – VfGBbg 37/06 -; Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Kommentar, Art. 27 Ziffer 3). Das Kindeswohl ist zugleich die oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung. Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten (vgl. BVerfGE 75, 201, 218 f.; BVerfG, Beschluß vom 18. Dezember 2003, BverfGK 2, 185, 189). Dem Erfordernis nach einer gesetzlichen Ausgestaltung dieses Elternrechts für den Fall, daß die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, dient § 1671 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BGB, der bestimmt, daß einem Elternteil allein auf Antrag die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge (wie beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht) zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Der Grundrechtsschutz beeinflußt auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts. Das Verfahren muß grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (BVerfG, Beschluß vom 18. Dezember 2003, BVerfGK 2, 185, 189 m.w.N.).

Nach diesen Maßgaben ist die angegriffene Entscheidung mit Art. 27 Abs. 2 LV vereinbar und auch nicht in anderer Weise verfassungsrechtlich zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat das Elternrecht der Beschwerdeführerin nicht grundlegend verkannt oder gänzlich unberücksichtigt gelassen.

a) Das Oberlandesgericht hat seiner Entscheidung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine willkürliche Auslegung von § 1671 BGB zugrunde gelegt. Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführerin diese Rüge nicht ansatzweise begründet hat, stehen die grundsätzlichen Ausführungen des angegriffenen Beschlusses zur maßgeblichen Vorschrift des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB (dort unter II. A. und B.) auch im Einklang mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht (vgl. die schon im Beschluss des Oberlandesgerichts auf Seite 4 zitierten Entscheidungen).

b) Soweit die Beschwerdeführerin weiter rügt, die Beweisfragen im Beweisbeschluß vom 7. Juni 2006 ließen eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis des Gerichts auf den Sachverständigen befürchten, kann offen bleiben, ob bereits die Formulierung von Beweisfragen in der einen oder anderen Weise eine Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung selbst impliziert oder ob nicht vielmehr eine Verfassungswidrigkeit sich allenfalls erst aus den Entscheidungsgründen und der dort in den wesentlichen Zügen niedergelegten Beweiswürdigung ergeben kann (vgl. dazu u. a. den Beschluß des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 69/05 -). Jedenfalls ist ein in verfassungsrelevanter Weise in sich widersprüchliches, auf Versäumnissen basierendes und die prozessuale Situation der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigendes Verhalten des Gerichts nicht ersichtlich.

c) Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich nicht aus der Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts. Hierbei verkennt die Beschwerdeführerin, daß das Oberlandesgericht in der Würdigung des von ihm erhobenen Beweises frei ist (§ 286 ZPO). Soweit das Oberlandesgericht im Ergebnis zu der Überzeugung gelangt ist, daß es dem Wohl beider Kinder – jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Entscheidung – am besten entspreche, wenn dem Vater die elterliche Sorge allein übertragen werde, war dafür ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewißheit ausreichend, der einem – möglicherweise bestehenden – restlichen Zweifel Schweigen gebietet, ohne ihn völlig ausschließen zu müssen (BVerfG NJW 2001, 1640; BGH NJW 1999, 488). Es handelt sich hierbei um eine fachrichterliche Wertung des Oberlandesgerichts, die vom Landesverfassungsgericht nicht fachgerichtlich, sondern – am Maßstab der Landesverfassung – nur darauf zu überprüfen ist, ob die Grenzen einer noch vertretbaren Wertung überschritten worden sind. Das ist hier nicht der Fall, da das Oberlandesgericht nachvollziehbar dargestellt hat, warum es das Kindeswohl „jedenfalls derzeit“ durch eine Übertragung des Sorgerechts auf den Vater als am besten gewährleistet ansieht. Als wesentliche und die Entscheidung tragenden Gründe benennt das Oberlandesgericht dabei neben der – nach seiner Überzeugung - beim Vater besser entwickelten Bindungstoleranz die Bindung der Kinder aneinander sowie den deutlichen Willen des Kindes L., beim Vater leben zu wollen. Diese Beweiswürdigung stellt sich auf der Grundlage der dem Oberlandesgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Beweismittel nicht als unvertretbar dar.
aa) Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht seine Entscheidung auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. W. gestützt hat. Es ist nicht ersichtlich, daß das Gutachten von vornherein ungeeignet sein könnte, zur Tatsachenermittlung für die vom Gericht zu treffende Sorgerechtsentscheidung herangezogen zu werden, und seine Heranziehung die Beschwerdeführerin daher in ihrem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 52 Abs. 4 LV verletzt haben könnte. Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, das Gutachten genüge wissenschaftlichen Kriterien nicht, handelt es sich um eine nur fach- bzw. revisionsrechtlich relevante Rüge, die einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist, und die zudem nicht im Ansatz begründet wurde .

bb) Das Oberlandesgericht hat das Gutachten auch nicht unkritisch „übernommen“, sondern dessen Inhalt, nachdem es sich mit ihm auseinandergesetzt hat, für „schlüssig“ und „nachvollziehbar“ befunden. Die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin Einwände gegen das Gutachten erhoben hat, schließt eine - verfassungsgerichtlicher Prüfung standhaltende - Überzeugungsbildung des Oberlandesgerichts nicht aus (BVerfG NJW 2001, 1640; BGH NJW 1999, 488; Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 69/05 -). Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, ihre Einwände dem Sachverständigen in der Sitzung entgegenzuhalten. Mit dessen ergänzendem Vortrag sowie den Einwänden der Beschwerdeführerin hat sich das Oberlandesgericht sodann – erkennbar – auch in der angegriffenen Entscheidung und nochmals im Anhörungsrügebeschluß vom 12. Juni 2007 mit vertretbaren Standpunkten auseinandergesetzt. Soweit das Oberlandesgericht dabei zu einer anderen Ansicht als die Beschwerdeführerin gelangt ist, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zudem hat das Oberlandesgericht die Aussagen des Sachverständigen durch den eigenen Eindruck bestätigt gesehen, den das Oberlandesgericht von den Eltern gewonnen hat. Insbesondere hat es in nachvollziehbarer Weise festgestellt, daß L. deutlich geäußert habe, beim Vater leben zu wollen. Dies hatte auch der Sachverständige so festgestellt. Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr in ihrer Verfassungsbeschwerde unter Bezugnahme auf Beobachtungen der Zeugin M. Zweifel an der Autonomie des Willens von L. vorträgt, handelt es sich um neues Vorbringen, das das Oberlandesgericht bei seinen angegriffenen Entscheidungen nicht berücksichtigen konnte. Detailliert hat sich das Oberlandesgericht sodann anhand des Gutachtens und der Zeugenaussagen – so auch der der Zeugin M. - mit dem Willen des Kindes A. auseinandergesetzt. Soweit das Oberlandesgericht feststellt, daß A. „allen gegenüber, die ihn hierzu befragt haben, keine wirklich stabile Präferenz für den einen oder den anderen Elternteil geäußert“ habe, ist diese Bewertung des Oberlandesgerichts plausibel. Daß A. sich dabei in einem erheblichen Loyalitätskonflikt befindet und er, wenn denn überhaupt, eher zum Vater tendiere, hat das Oberlandesgericht nicht zuletzt aufgrund der mündlichen Anhörung des Kindes herausgearbeitet. Warum das Oberlandesgericht der Aussage der Zeugin M. und dem vorformulierten Schreiben A.s – nach dem er bei der Beschwerdeführerin bleiben wolle - nicht die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, hat es nachvollziehbar begründet. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, das Oberlandesgericht habe dem Kind einen anderslautenden Willen „in den Mund gelegt“. Auch bei nicht stabiler Präferenz für einen Elternteil konnte das Oberlandesgericht aufgrund der Anhörung des Kindes zumindest darauf abstellen, daß „jedenfalls aber ... irgendwelche inneren Widerstände gegen einen Wechsel zum Vater auch nicht ansatzweise erkennbar geworden“ waren. Daß das Oberlandesgericht angesichts dessen gerade in der Beziehung zum Bruder L. ein „wichtiges und stabilisierende Element, das ihm ein Stück weit die sonst fehlende Sicherheit vermittelt und weiterhin vermitteln kann“ erkannte, ist nachvollziehbar.

cc) Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung nicht im Einzelnen auf die Einwände der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern eingegangen ist. Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV gewährt das Recht, sich zu den entscheidungserheblichen Fragen einer rechtlichen Streitigkeit vor Erlaß der Entscheidung zu äußern (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182). Dem entspricht die Pflicht des Gerichtes, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfG in st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 27, 248, 250; 70, 288, 293; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 25. Februar 1999 - VfGBbg 52/98 - m.w.N.). Insoweit ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das Gericht das ihm unterbreitete Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Betracht zieht. Es ist aber nicht verpflichtet, sich mit jeglichem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen, sondern kann sich auf die Bescheidung der ihm wesentlich erscheinenden Tatsachenbehauptungen beschränken. Insbesondere verwehrt es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht, den Vortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, zum Beispiel wegen rechtlicher Unerheblichkeit, ganz oder teilweise außer Betracht zu lassen (BVerfG in st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 88, 366, 375 f.; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Oktober 1997 - VfGBbg 25/97 -, S. 8 f. des Umdrucks; Beschluß vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 69/05).

Hiernach ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht erkennbar. Dafür, daß das Oberlandesgericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen hat, ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dies gilt auch bezogen auf den Vortrag der Beschwerdeführerin, der Kindesvater betreue die Kinder medizinisch und schulisch nicht im erforderlichen Maße. Dieser Einwand war ausweislich des Protokolls Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2007.

dd) Keinen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs stellt es zudem dar, daß das Oberlandesgericht in den Entscheidungsgründen zur Frage der Erziehungsfähigkeit des Vaters nicht ausdrücklich auf seine rechtskräftige Verurteilung wegen der an der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten der Körperverletzung, sexuellen Nötigung und Beleidigung eingegangen ist. Auch wenn eine Auseinandersetzung mit der strafrechtlichen Verurteilung in der angefochtenen Entscheidung - möglicherweise - zu einer Akzeptanz des Beschlusses bei der Beschwerdeführerin hätte beitragen können, ergibt sich aus ihrem Fehlen noch kein hinreichender Grund für eine verfassungsrechtliche Beanstandung. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu Inhalt und Reichweite des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör kann nämlich nicht allein aufgrund der fehlenden gesonderten Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen mit der strafrechtlichen Verurteilung davon ausgegangen werden, daß das Oberlandesgericht diesen Umstand bei seiner Überzeugungsbildung gänzlich unberücksichtigt gelassen hat. Dies gilt zumindest dann, wenn - wie hier - der Sachverständige den fraglichen Aspekt gesehen (u. a. Seiten 84, 85 f., 97 des Gutachtens) und im Rahmen seiner gutachterlichen Wertung berücksichtigt hatte und sodann das Oberlandesgericht die Wertungen des Sachverständigen für schlüssig befand und sich zu eigen machte. Die Wertung des Oberlandesgerichts zur Erziehungseignung des Kindesvaters steht auch nicht im Widerspruch zum verfassungsrechtlich verbürgten Elternrecht der Beschwerdeführerin. Denn die strafrechtliche Verurteilung des Vaters war trotz ihres familiären Bezugs sowie ihrer Art und Intensität noch nicht geeignet, die Annahme seiner Erziehungseignung von vornherein auszuschließen.

ee) Das Oberlandesgericht war nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, weiteren, für seine rechtliche Bewertung nicht entscheidungserheblichen Beweisanträgen nachzugehen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 69/05). Das betrifft auch die Beweisangebote der Beschwerdeführerin zu Umfang und Qualität der medizinischen und schulischen Betreuung der Kinder durch ihren Vater. Maßgeblich für die vom Oberlandesgericht getroffene Entscheidung waren bezogen auf L. der stabile Kindeswille sowie die personelle und lokale Kontinuität, bezogen auf A. die Geschwisterbindung sowie die höhere Bindungstoleranz des Kindesvaters. Ob durch die Mutter eine umfangreichere und qualitativ bessere Förderung der Kinder im schulischen und medizinischen Bereich gewährleistet werden könnte, wie ihr Vorbringen nahe legt, war für das Oberlandesgericht ersichtlich nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, nachdem das Oberlandesgericht aufgrund des Sachverständigengutachtens nachvollziehbar davon ausgegangen ist, daß eine Vernachlässigung der Kinder durch den Vater nicht vorliege und die Bindungstoleranz als maßgebliches Kriterium für Sorgerechtsentscheidungen anerkannt ist (vgl. nur OLG Dresden, Beschluß vom 29. August 2002 – 10 UF 229/02 -, NJW 2003, 147, 148 mwN).

d) Schließlich ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV) nicht verletzt. Das Verfassungsgebot der fairen Verfahrensführung beinhaltet, daß der Richter das Verfahren so gestalten muß, wie es auch die Beteiligten von ihm erwarten dürfen. Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten (vgl. BVerfGE 69, 381, 387), insbesondere aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten ableiten (vgl. BVerfGE 75, 183, 190). Allgemein ist er zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfGE 78, 123, 126; zum Ganzen siehe auch: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 12. Oktober 2000 - VfGBbg 35/00 -). Auch insoweit ist die angegriffene Entscheidung - wie sich aus den bisherigen Darlegungen ergibt - nicht zu beanstanden.

e) Eine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Rechts der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren liegt auch nicht darin begründet, daß das Oberlandesgericht vor seiner Entscheidung den Sachverhalt nicht von Amts wegen weiter aufklärte. Zwar ergeben sich aus dem Prozeßgrundrecht auf ein faires Verfahren Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Sachverhaltserforschung in den Verfahren, die – wie das vorliegende - dem Amtsermittlungsgrundsatz unterworfen sind (vgl. für das Strafverfahren Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 30. April 2003 – 2 BvR 2045/02 -, BVerfGK 1, 145, 149 ff). Diesen genügt indes die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts. Insbesondere bestand keine Verpflichtung des Gerichts, einer beim Kindesvater etwa bestehenden Alkoholproblematik nachzugehen. Denn weder aus dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten noch aus den eingeholten Gutachten oder dem sonstigen Akteninhalt des Ausgangsverfahrens ergaben sich zum Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Hinweise auf ein derzeitiges, seine Erziehungseignung beeinträchtigendes Alkoholproblem des Kindesvaters. Die Beschwerdeführerin hatte dazu lediglich in der Antragsbegründung des Ausgangsverfahren vorgebracht, der damalige Antragsgegner habe „mit dem Alkohol... während der Ehe Probleme“ gehabt, ohne diesen Punkt im weiteren Verlauf des Sorgerechtsstreits zu substantiieren. Einen erhöhten Alkoholkonsum in der Vergangenheit räumte auch der Kindesvater gegenüber den Gutachtern ein, gab aber gleichzeitig an, einen Alkoholentzug durchgeführt zu haben. Die Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen, wonach „Entzug, heimliches Trinken, Craving, Toleranzentwicklung usw.“ beim Kindesvater nicht ermittelt worden seien, hat die Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Bei dieser Sachlage waren weitere Ermittlungen durch das Oberlandesgericht nicht verfassungsrechtlich geboten.

e) Das Oberlandesgericht hat das Elternrecht der Beschwerdeführerin nicht dadurch verletzt, daß es davon absah, für die Kinder einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Allerdings kann das Unterlassen der gebotenen Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Sorgerechtsstreit nicht nur das betroffene Kind in seinen Rechten aus Art. 27 LV verletzen, sondern auch den durch die Entscheidung benachteiligten Elternteil. Denn wegen der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Elternrechte beider Eltern kann nur das Kindeswohl einen Eingriff in das Elternrecht rechtfertigen. Eine staatliche Entscheidung, die das Elternrecht beeinträchtigt, aber durch eine nicht angemessene Verfahrensausgestaltung nicht dem Wohl des Kindes dient, verletzt deshalb das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 29. Oktober 1998 – 2 BvR 1206/98, NJW 1999, 631 ff.). Ein solcher Fall ist aber hier nicht gegeben. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abzusehen, verstößt nicht gegen das Kindeswohl und damit auch nicht gegen das Elternrecht der Beschwerdeführerin. Das Oberlandesgericht ist zutreffend vom Sinn der Regelung in § 50 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgegangen, den eigenen Interessen des Kindes im Verfahren hinreichend Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20. August 2003 – 1 BvR 1354/03 – NJW 2003, 3544 f.) und hat sodann ausgeführt, eines Verfahrenspflegers bedürfe es nicht, wenn die Interessenwahrung auf andere Weise als durch einen Verfahrenspfleger gewährleistet sei. Mit dieser Auffassung, die auch von anderen Oberlandesgerichten geteilt wird (vgl. OLG Koblenz, Beschluß vom 18. August 2000 – 13 UF 418/00 -, FamRZ 2001, 515; Bayerisches OLG, Beschluß vom 7. Dezember 1999 – 1Z BR 166/98 -, FamRZ 2000, 633, 635 m.w.N.), wird die Wahrnehmung der Kindesbelange ausreichend sichergestellt. Das Oberlandesgericht hat auch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise begründet, daß vorliegend beide Kinder mehrfach in Abwesenheit beider Elternteile von den Gerichten, vom Jugendamt und dem im Beschwerdeverfahren hinzugezogenen Sachverständigen ausführlich angehört worden seien und nicht ersichtlich sei, daß ein Verfahrenspfleger dem Senat weitergehende, dem Kindeswohl dienende Erkenntnisse hätte verschaffen oder die Kindesinteressen darüber hinaus hätte wahrnehmen können.

f) Die weiteren zum Verfahren erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin – etwa gegen die vom Oberlandesgericht vorgenommene Gewichtung der das Kindeswohl betreffenden Parameter - beziehen sich auf die fachgerichtliche Wertung, die einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung – wie bereits ausgeführt - nur eingeschränkt darauf zugänglich ist, ob durch die Landesverfassung verbürgte Rechte des Beschwerdeführers verletzt sind. Auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde ist dies nicht ersichtlich.

2. Aus den vorstehenden Gründen ist auch eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 7 LV (Menschenwürde), Art. 8 LV (Recht auf Leben und körperlichen Unversehrtheit), Art. 10 LV (freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 12 LV (Gleichheit, Diskriminierungsverbot) nicht ersichtlich.

Die Entscheidung ist mit 7 zu 2 Stimmen ergangen.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Dombert Prof. Dr. Harms-Ziegler
 
Havemann Dr. Jegutidse
   
Dr. Knippel Dr. Schöneburg
Prof. Dr. Schröder