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VerfGBbg, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - VfGBbg 62/00 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 34 Abs. 2
- VerfGGBbg, § 30 Abs. 1
Schlagworte: - Rechtsschutzbedürfnis
- Staatszielbestimmung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - VfGBbg 62/00 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 62/00 EA



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

S.,

Antragstellerin,

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 14. Dezember 2000

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag wird verworfen.

G r ü n d e :

I.

Die Antragstellerin beantragt „wegen möglicher Grundrechtsverletzung aus Art. 34 Abs. 2 der Landesverfassung“ vorläufigen Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz richtet sich gegen den Verkauf eines Grundstücks mit einem denkmalgeschützten Gebäude durch die Stadt C.. Die Antragstellerin befürchtet, daß die Stadtverordnetenversammlung der Stadt C. am 29. November 2000 in nichtöffentlicher Sitzung dem Verkauf des Grundstücks bereits zugestimmt habe und das Denkmal vor dem Abriß stehe, weil an diesem Platz ein Einkaufszentrum entstehen solle.

II.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

Nach § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) kann das Verfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Indessen kommt eine einstweilige Anordnung naturgemäß nur im Vorfeld einer Hauptsachenentscheidung in Betracht. Eine einstweilige Anordnung scheidet daher aus, wenn sich die Anrufung des Verfassungsgerichts in der Hauptsache als offensichtlich unzulässig oder unbegründet darstellt (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 19. November 1998 – VfGBbg 39/98 EA -). So aber liegt es hier. Für eine Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin ist von vornherein kein Raum. Sie kann sich nicht auf ein ihr in Person zustehendes Grundrecht berufen. Soweit sie sich auf Art. 34 Abs. 2 LV („ ... Kunstwerke und Denkmale der Kultur stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.“) bezieht, handelt es sich schon dem Wortlaut nach nicht um ein verfassungsbeschwerdefähiges Grundrecht, sondern um eine Staatszielbestimmung.

Der Beschluß ist unanfechtbar.

Dr. MackeHavemann
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
Prof. Dr. Schröder Weisberg-Schwarz
Prof. Dr. Will