VerfGBbg, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - VfGBbg 12/16 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 13 Abs. 1 - VwGO, § 152a |
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Schlagworte: | - Anhörungsrüge - Frist - Gehör |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - VfGBbg 12/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 12/16
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IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
G.,
Beschwerdeführer,
wegen | Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 22. Januar 2013 (43 C 244/11) und Beschlüsse des Landgerichts Neuruppin vom 8. Oktober 2013 und vom 13. August 2014 (4 S 39/13) |
hier: | Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Verfassungsgerichts vom 17. Juni 2016 |
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 14. Oktober 2016
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Schmidt
beschlossen:
Die Anhörungsrüge wird verworfen.
Gründe:
I.
Das Verfassungsgericht verwarf am 17. Juni 2016 eine Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen den Ausgang eines Gerichtsverfahrens gewandt hatte, aufgrund Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig.
Der Beschwerdeführer, dem der Beschluss am 22. Juni 2016 zugestellt worden war, wandte sich unter dem 24. Juni 2016 mit einem als "Einspruch" bezeichneten Schreiben an das Verfassungsgericht und bat darum, die Entscheidung, die aus seiner Sicht "nach den Grundrechten der Verfassung nicht den Rechtsschutzinteressen nach dem Rechtsstaatsprinzip" entsprach, "nochmals zu überdenken". Die Verfassungsbeschwerde sei nicht unzulässig gewesen. Auf den gerichtlichen Hinweis, wegen der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bestehe nicht die Möglichkeit, gegen den Beschluss Einspruch einzulegen, hat der Beschwerdeführer am 13. Juli 2016 Anhörungsrüge erhoben. Er macht geltend, das Verfassungsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es auf die von ihm im Schreiben vom 24. Juni 2016 "vorgelegten Beweise … staatsrechtswidrig bewusst mit keiner Silbe eingegangen" sei. Das Gericht habe übergangen, dass zur Ausschöpfung des Rechtswegs auch Gehörsrügen zum Oberlandesgericht und zum Bundesgerichtshof zu erheben gewesen seien.
II.
Die Anhörungsrüge vom 13. Juni 2016 ist zu verwerfen; sie ist unzulässig.
Das vom Beschwerdeführer ausdrücklich gerügte gerichtliche Schreiben vom 5. Juli 2016 ist kein tauglicher Gegenstand der Anhörungsrüge im Sinne von § 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) i. V. m. § 152a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), denn es handelt sich dabei nicht um eine gerichtliche Endentscheidung (zur Anwendbarkeit der Anhörungsrüge: Beschlüsse vom 28. Mai 2009 - VfGBbg 66/07 - und vom 17. Juni 2010 - VfGBbg 28/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Das Gericht hat den Beschwerdeführer damit lediglich auf die Unanfechtbarkeit seines Beschlusses vom 17. Juni 2016 hingewiesen.
Sollte sich die Anhörungsrüge auch auf den Beschluss vom 17. Juni 2016 beziehen, wäre sie wegen Versäumung der sich aus § 13 Abs. 1 VerfGGBbg i. V. m. § 152a Abs. 2 VwGO ergebenden zweiwöchigen Rügefrist unzulässig.
Abgesehen davon ist ein Gehörsverstoß - auch unter Berücksichtigung der Schreiben vom 20. Juli 2016 und 12. September 2016 - nicht ersichtlich. Ein solcher ergibt sich nicht daraus, dass der Beschwerdeführer seine Rechtsauffassung neuerlich derjenigen des Gerichts gegenüberstellt. Das Gericht ist nicht verpflichtet, in den Entscheidungsgründen sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich oder jedenfalls mit einer bestimmten Intensität zu befassen, wenn dieses nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15 -, juris Rn. 14). So liegt es hier. Ungeachtet des Umstands, dass die zahlreich vorgelegten Internetausdrucke zur Rechtserkenntnis im vorliegenden Einzelfall nichts beizutragen vermögen, konnte der Beschwerdeführer den Beginn der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht durch die Anrufung anderer Gerichte im Verfahren der Anhörungsrüge hinausschieben. Die Anhörungsrüge gegen eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung kann nur bei dem diese Entscheidung treffenden Gericht erhoben werden, § 321a Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO). Dessen Entscheidung ist unanfechtbar, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO. Ein weiterer Rechtszug besteht nicht. Die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde begann daher spätestens mit Zugang des Beschlusses des Landgerichts Neuruppin vom 13. August 2014, mit dem dieses die Anhörungsrüge gegen dessen unanfechtbaren Beschluss vom 8. Oktober 2013 zurückgewiesen hatte.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Fuchsloch | Dr. Lammer |
Nitsche | Schmidt |