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VerfGBbg, Beschluss vom 14. August 1996 - VfGBbg 23/95 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 4
- StGB, § 78 Abs. 3 Ziffer 5
- StPO, § 380; StPO, § 379a
Schlagworte: - Rechtskraft
- Rechtsschutzbedürfnis
- Strafprozeßrecht
- Bundesrecht
- Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts
- Willkür
- faires Verfahren
- zügiges Verfahren
nichtamtlicher Leitsatz: Das Übersehen der bevorstehenden Verjährung in einem Privatklageverfahren bedeutet nicht zwangsläufig eine Verletzung des Rechts auf ein faires und zügiges Verfahren, Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Landesverfassung.
Fundstellen: - NJ 1997, 22
- LVerfGE 5, 67
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 14. August 1996 - VfGBbg 23/95 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 23/95



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

W.,

Beschwerdeführer,

wegen Nichtdurchführung von Privatklageverfahren durch das Amtsgericht Königs Wusterhausen

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Knippel, Prof. Dr. Mitzner, Prof. Dr. Schöneburg, Prof. Dr. Schröder und Weisberg-Schwarz

am 14. August 1996

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde dagegen, daß das Amtsgericht Königs Wusterhausen von ihm angestrengte Privatklageverfahren - jedenfalls in einem Falle bis über den Eintritt der Verjährung hinaus - nicht durchgeführt habe.

I.

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 6. Dezember 1992 Srafantrag beim Kreisgericht (seit 1. Dezember 1993 Amtsgericht) Königs Wusterhausen gegen die stellvertretende Bürgermeisterin der Stadt Königs Wusterhausen, Frau B., aufgrund eines Vorgangs vom 22. April 1992. Das Gericht wertete die Eingabe zunächst als Privatklage. Nachdem der Beschwerdeführer klargestellt hatte, daß er einen Strafantrag stellen, nicht aber Privatklage erheben wolle, übersandte das Kreisgericht Ablichtungen des eingegangenen Schreibens an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Veranlassung. Am 9. März 1993 erhob er wegen desselben Geschehens ausdrücklich Privatklage. Zugleich beantragte er, das Verfahren auszusetzen, bis ein Arbeitsrechtsstreit entschieden sei. Im September 1993 übersandte er ein klageabweisendes Urteil des Arbeitsgerichts und teilte mit, daß er Berufung eingelegt habe. Gleichzeitig bat er, das Verfahren gegen Frau B. mit einem Verfahren “W. gegen Wa. und Bl. zusammenzulegen” und “diese gemeinsam abzuhandeln”. Nach einem Hinweis des Amtsgerichts, daß ein Verfahren gegen Wa. und Bl. nicht anhängig sei, strengte er am 5. Oktober 1993 ein (weiteres) Privatklageverfahren gegen den Bürgermeister der Stadt Königs Wusterhausen, Herrn Wa., und den Hauptamtsleiter, Herrn Bl., wegen eines Vorfalls vom 29. Juni 1992 an. In dieser Sache wies das Amtsgericht den Beschwerdeführer am 11. Oktober 1993 darauf hin, daß gemäß § 380 Strafprozeßordnung (StPO) vor der Erhebung einer Privatklage ein Sühneversuch bei einer Schiedsstelle durchzuführen sei. Der Beschwerdeführer beantragte sodann am 31. Oktober 1993 bei der Schiedsstelle 1 der Stadt Königs Wusterhausen die Durchführung des Sühneverfahrens. Die Schiedsperson lehnte die Durchführung des Sühneverfahrens mit der Begründung ab, die Antragsfrist für die Einreichung einer Privatklage bei Gericht sei gemäß § 77 b Strafgesetzbuch (StGB) verstrichen.

Der Beschwerdeführer legte erstmals am 24. Mai 1994 wegen einer Nichtdurchführung des Privatklageverfahrens Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht des Landes ein (VfGBbg 9/94) und rügte u.a. eine Verletzung seines Rechts aus Art. 52 Abs. 4 Landesverfassung (LV). Das Verfassungsgericht des Landes wies die Verfassungsbeschwerde mit Beschluß vom 19. Januar 1995 zurück. Wegen der Einzelheiten des entsprechenden Sachverhalts und der rechtlichen Ausführungen wird auf die Gründe der Entscheidung vom 19. Januar 1995 Bezug genommen. Die Akten des Ausgangsverfahrens sandte das Verfassungsgericht am 24. Januar 1995 an das Amtsgericht Königs Wusterhausen zurück.

Auf die hiernach erfolgte Anfrage des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 29. Januar 1995 teilte der Beschwerdeführer am 7. März 1995 mit, daß er beabsichtige, die Verfahren weiter zu betreiben. Das Amtsgericht Königs Wusterhausen fragte daraufhin am 15. Mai 1995 bei der Staatsanwaltschaft Luckenwalde an, ob ein Strafverfahren in der Angelegenheit vom 22. April 1992 anhängig sei oder gewesen sei oder ob eine Einstellung erfolgt sei. Am 19. Juni 1995 teilte das Amtsgericht Königs Wusterhausen sodann der Beschuldigten, Frau B., anstelle der Privatklage vom 4. März 1993 versehentlich die Strafantragsschrift des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 1992 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme mit. Auf entsprechendes Schreiben der Frau B. teilte das Amtsgericht Königs Wusterhausen am 5. Juli 1995 die (entsprechende) Antragsschrift vom 4. März 1993 mit und verlängerte die Frist zur Stellungnahme auf Antrag der Beschuldigten bis zum 6. August 1995. Es unterrichtete den Beschwerdeführer zugleich über die Mitteilung der Klageschrift und die Verlängerung der Stellungnahmefrist. Nach Eingang der Stellungnahme der Beschuldigten am 28. Juli 1995 wies das Amtsgericht Königs Wusterhausen mit Beschluß vom 22. September 1995 die Klage des Beschwerdeführers gegen die Beschuldigte Frau B. zurück. Die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat sei gem. § 78 Abs. 3 Ziffer 5 StGB nach 3 Jahren - mithin am 22. April 1995 - verjährt. Eine verjährungsunterbrechende Maßnahme sei nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten des Verfahrens sowie die der Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt. Die hiergegen am 14. Oktober 1995 eingelegte Beschwerde wurde am 4. Dezember 1995 durch das Landgericht Potsdam unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

II.

Mit seiner am 19. Dezember 1995 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer abermals eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV. Er meint, er sei in seinem Grundrecht auf zügiges Verfahren jedenfalls deswegen verletzt, weil das von ihm unter Beachtung der formellen Voraussetzungen eingeleitete Verfahren bis zum Eintritt der Verjährung nicht weiterbetrieben worden sei. Das Privatklageverfahren diene dem auch landesverfassungsrechtlich in Art. 7 Abs. 1 und 2 LV verbürgten Schutz der persönlichen Ehre. Dadurch, daß ihm aufgrund unwahrer Tatsachenbehauptungen sein Arbeitsplatz gekündigt worden sei, um diesen mit jemandem anderen zu besetzen, benötige er das Privatklageverfahren auch, damit sein Grundrecht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern geschützt werde, Art. 21 Abs. 2 Satz 1 LV. Es verstoße gegen das Rechtstaatsprinzip, wenn ein zur Sicherung des Einzelnen vor Beleidigungen und Verleumdungen geschaffenes Verfahren - wie es die Privatklagemöglichkeit gewähre - durch den Staat nicht betrieben werde. Gleiches gelte hinsichtlich der Nichtbetreibung des Privatklageverfahrens ... Bs 2/93.

III.

Am 3. Mai 1996 hat der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde erweitert. Er greift nunmehr auch den in der Sache 2 Bs 1/93 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 8. Januar 1996 und den diesen bestätigenden Beschluß des Landgerichts Potsdam. Hiernach wurden die vom Beschwerdeführer an die Beschuldigte zu erstattenden Kosten auf DM 184,- festgesetzt. Der Beschwerdeführer macht insoweit geltend, der Kostenfestsetzungsbeschluß beruhe auf dem seines Erachtens verfassungswidrigen Beschluß über die Abweisung der Privatklage. Der Kostenfestsetzungsbeschluß müsse daher ebenfalls verfassungswidrig sein.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig (I.) und im übrigen unbegründet (II.).

I.

1. Soweit der Beschwerdeführer sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtdurchführung des Privatklageverfahrens durch das Amtsgericht Königs Wusterhausen wendet und dabei den Sachverhalt bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes vom 25. Januar 1995 (VfGBbg 9/94) mit einbezieht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil über diesen Zeitraum bereits abschließend entschieden worden ist. Den Entscheidungen des Verfassungsgerichts des Landes kommt wie denen anderer Gerichte Rechtskraftwirkung zu (vgl. auf Bundesebene BVerfGE 78, 320, 328). Die Rechtskraft des Beschlusses in dem Verfahren VfGBbg 9/94 ist mit Zustellung der Entscheidung am 25. Januar 1995 eingetreten. Sie bewirkt im Interesse des Rechtsfriedens, daß kein Gericht - auch nicht das Verfassungsgericht selbst - über den Entscheidungsgegenstand erneut befinden darf (vgl. Clemens/Umbach, BVerfGG, § 31 Rdn. 44). Entscheidungsgegenstand des Verfahrens VfGBbg 9/94 war die Frage, ob die Nichtdurchführung des Privatklageverfahrens zur Zeit der Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerfGE 70, 242, 249) den Beschwerdeführer in den von ihm gerügten Grundrechten verletzt. Diese Frage hat das Gericht verneint. Es kann jetzt nur noch darüber befinden, ob nach der früheren Entscheidung eingetretene Umstände eine Verfassungsrechtsverletzung des Beschwerdeführers ergeben. Dabei kann sich allerdings die “Vorgeschichte” insofern auswirken, als sich angesichts der darüber verstrichenen Zeit eine gesteigerte Pflicht zur Förderung des Verfahrens ergeben kann.

2. Mit der Rüge, das Amtsgericht Königs Wusterhausen habe das Privatklageverfahren ... Bs 1/93 nach Abschluß des Verfassungsbeschwerdeverfahrens nicht in einer der drohenden Verjährung gerecht werdenden Weise weiterbearbeitet, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse ist hier (noch) zu bejahen. Diese Sachentscheidungsvoraussetzung fehlte etwa dann, wenn die gewünschte Entscheidung dem Beschwerdeführer nichts nützte (vgl. Clemens/ Umbach, BVerfGG, § 90, Rdn. 62 ff.). Zwar wäre ein Ausspruch des Gerichts nicht geeignet, die Voraussetzungen für die Durchführung des Privatklageverfahrens wiederherzustellen; vielmehr ist die Möglichkeit, ein solches Verfahren durchzuführen, mit Eintritt der Verjährung am 22. April 1995 unwiederbringlich verloren gegangen. Indessen wendet sich der Beschwerdeführer (auch) gegen die Umstände, durch die ihm die Durchführung des Privatklageverfahrens unmöglich geworden ist. Insoweit besteht nach wie vor eine Betroffenheit des Beschwerdeführers, die durch eine Entscheidung des Gerichts - feststellender Art - abgemildert werden könnte.

II.

Die Verfassungsbeschwerde bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Es bleibt dabei ausdrücklich offen, ob Grundrechtsverletzungen, die im Rahmen eines bundesrechtlich geordneten Verfahrens - hier in dem durch die Strafprozeßordnung geregelten Privatklageverfahren - erfolgt sein sollen, vor dem Verfassungsgericht des Landes unter Berufung auf die verfahrensrechtlichen Grundrechtsgewährleistungen der Landesverfassung geltend gemacht werden können (vgl. bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 25.1.1995 - VfGBbg 9/94 - AU S. 7, zur Veröffentlichung in LVerfGE 3, Teil Brandenburg, Nummer 1 vorgesehen). In dem vorliegenden Verfahren ist die Frage abermals nicht entscheidungserheblich und kann daher dahinstehen. Denn das von dem Beschwerdeführer in Anspruch genommene Grundrecht aus Art. 52 Abs. 4 LV auf ein faires und zügiges Verfahren ist jedenfalls nicht verletzt.

1. In dem Privatklageverfahren ... Bs 1/93 liegt das eigentliche Problem des Falles darin, daß das Amtsgericht Königs Wusterhausen den bevorstehenden Ablauf der Strafverfolgungsverjährung offensichtlich nicht erkannt hat. Dies ergibt sich daraus, daß die Abteilungsrichterin die Klageschrift noch im Juni 1995 - und damit nach Ablauf der Verjährung - zugestellt hat und erst durch Hinweis der anwaltlich vertretenen Beschuldigten auf den zwischenzeitlichen Ablauf der Verjährung aufmerksam gemacht worden ist. Hätte das Amtsgericht den drohenden Ablauf der Verjährung erkannt, hätte dies unter Mitberücksichtigung der in der Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 19. Januar 1995 dargestellten und gewürdigten Vorgeschichte Veranlassung geben müssen, Ende Januar 1995 nach Rücklauf der Akten im Anschluß an das Verfassungsbeschwerdeverfahren die Privatklageschrift nunmehr unverzüglich mitzuteilen, die Stellungnahme der Beschuldigten einzuholen und zur Unterbrechung der Verjährung anschließend rechtzeitig die Eröffnung des Hauptverfahrens zu beschließen, soweit hinreichender Tatverdacht zu bejahen war. Dies hätte - zweckmäßigerweise - auch parallel zu der Anfrage an den Beschwerdeführer vom 29. Januar 1995, ob er das Verfahren weiter betreiben wolle, geschehen können.

Daß das Amtsgericht die bevorstehende Verjährung nicht erkannt hat, stellt sich nach Lage der Dinge als das Übersehen eines bundesrechtlich bedeutsamen Gesichtspunktes dar. Nicht jede Verkennung einfachen Rechts ist aber zugleich schon eine Verletzung von Verfassungsrecht. Eine verfassungsrechtlich relevante Verletzung einfachen Rechts liegt erst dann vor, wenn das Gericht bei der Auslegung und Anwendung materiellen Rechts und der Handhabung von Verfahrensrecht die ihm eingeräumten Ermessens- und Beurteilungsspielräume in einer das Willkürverbot verletzenden Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 42, 72 ff.; BayVerfGH, BayVBl. 1965, 237, 239).Ein in diesem Sinne willkürliches Verhalten setzt allerdings nicht voraus, daß den Richter subjektiv ein Schuldvorwurf trifft. Maßgebend ist vielmehr, ob das Verhalten objektiv willkürlich, ob es, gemessen an der zugrundeliegenden Situation, unerklärlich sachwidrig ist (vgl. BVerfG a.a.O. S. 73; BVerfGE 83, 82, 84). Demzufolge wäre es gewiß etwa “willkürlich”, wenn die Abteilungsrichterin das Verfahren bewußt - durch bewußtes Untätigbleiben oder bewußtes Unterlassen einer verjährungsunterbrechenden Handlung - der Verjährung zugeführt hätte, wovon hier jedoch, wie ausgeführt, nicht ausgegangen werden kann. Auch ein unbewußtes Verhalten des Gerichts - hier: das Übersehen eines rechtlichen Gesichtspunktes - kann auf Willkür hinauslaufen und deshalb verfassungswidriger Willkür gleichzuachten sein. Diese Grenze wird jedoch erst erreicht, wenn das Versagen des Richters bei Anlegen eines objektiven Maßstabs ganz und gar unverständlich erscheint und einem Richter schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. auch BVerfGE 87, 273, 279). Ob das der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese werden hier dadurch geprägt, daß das zugrundeliegende Privatklageverfahren - wie bereits in der Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 19. Januar 1995 ausgeführt auch aufgrund des eigenen prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers, nicht zuletzt durch von ihm hergestellte Verknüpfungen mit und Abhängigkeiten von anderen Verfahren - in hohem Maße unübersichtlich geworden war. Es ist weiterhin zu berücksichtigen, daß an einem kleineren Amtsgericht Privatklagesachen üblicherweise einem Richter zugewiesen sind, der mit dem Hauptteil seiner Arbeitskraft für andere Aufgaben zuständig ist, welche - mitbedingt dadurch, daß es sich bei den Privatklageverfahren um Angelegenheiten handelt, für die die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse verneint hat - im Vordergrund seiner Aufmerksamkeit zu stehen pflegen; auch auf die hohe Belastung, der die Amtsrichterschaft im Land Brandenburg, teils noch als Folge des Neuaufbaus der Justiz in einem neuen Bundesland, ausgesetzt ist (vgl. hierzu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 19.5.1994 - VfGBbg 6/93; 6/93 EA - LVerfGE 2 S. 105, 112; Beschluß vom 19.1.95 - VfGBbg 9/94 - zur Veröffentlichung in LVerfGE 3, Teil Brandenburg, Nr. 1 vorgesehen), ist in diesem Zusammenhang hinzuweisen. Daß in einer solchen Situation der bevorstehende Ablauf der Verjährung übersehen worden ist, ist objektiv - und auch subjektiv - nicht in Ordnung, erreicht aber noch nicht das Ausmaß eines Fehlers, der ganz und gar unerklärlich und deshalb Willkür gleichzuachten wäre. Das bestätigt bis zu einem gewissen Grade ein Blick auf die Offizial-Strafverfahren. Obwohl sie gleichsam der ungeteilten Aufmerksamkeit der in diesem Bereich tätigen Richter und Staatsanwälte unterliegen, kommt es auch dort vor, daß, nicht rechtzeitig bemerkt, Verjährung eintritt, was - in Fällen, in denen es sich nicht gerade um Kapitalvergehen handelt - als zwar bedauerlicher, aber eben nicht mehr zu ändernder Umstand angesehen wird. Am Rande sei erwähnt - und auch dies mindert das Gewicht des in Rede stehenden Übersehens der bevorstehenden Verjährung -, daß nicht allzuviel dafür spricht, daß das Privatklageverfahren gegen Frau B. in der Sache Erfolg gehabt hätte; immerhin hat die Staatsanwaltschaft die gegen Frau B. wegen derselben Tat geführten Ermittlungen durch Einstellungsbescheid vom 27. Januar 1993 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, weil sich Frau B. - die Erweislichkeit der angelasteten Straftaten unterstellt - jedenfalls auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen könne.

2. Soweit der Beschwerdeführer sich auch gegen die Nichtdurchführung des Privatklageverfahrens ... Bs 2/93 durch das Amtsgericht Königs Wusterhausen wendet, bleibt seine Verfassungsbeschwerde ebenfalls ohne Erfolg. In diesem Verfahren hat der Abteilungsrichter den Beschwerdeführer darüber benachrichtigt, daß ein Sühneversuch nach § 380 StPO nicht durchgeführt worden ist. Hier ist das Amtsgericht offensichtlich davon ausgegangen, daß - wie dies in der Rechtsprechung vertreten wird (vgl. etwa LG Hamburg NJW 1973, 382) - die Privatklage damitendgültig unzulässig oder jedenfalls nicht mehr förderungsfähig ist; daß sich das Gericht auf diesen Standpunkt stellt, zeigt sich auch darin, daß der gemäß § 379 a StPO erforderliche Gebührenvorschuß nicht mehr abverlangt worden ist. Ist aber das Privatklageverfahren, wie das Amtsgericht hiernach in vertretbarer Weise annimmt, nicht mehr förderbar, so kann darin, daß es bisher an einer förmlichen verfahrensbeendenden Entscheidung fehlt, eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts - hier des Art. 52 Abs. 4 LV - nicht erblickt werden.

III.

Der Beschwerdeführer dringt auch insoweit nicht durch, als er die Verfassungswidrigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses (... Bs 1/93 AG Königs Wusterhausen, ... Qs 8/96 LG Potsdam) geltend macht. Die dem Beschluß zugrundeliegende Sachentscheidung ist - wie dargelegt - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Dr. Macke Dr. Knippel
Prof. Dr. Mitzner Prof. Dr. Schöneburg ist einverstanden.
Er ist inzwischen ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Er hat mich ermächtigt, für ihn zu unterschreiben.
Dr. Macke
Prof. Dr. Schröder Weisberg-Schwarz