VerfGBbg, Urteil vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 8/94 -
Verfahrensart: |
abstrakte Normenkontrolle Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 33 Abs. 2 - BbgWBG, § 30 Abs. 1 |
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Schlagworte: | - Weiterbildung - Sondervotum |
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amtlicher Leitsatz: | Die Grundrechtsgewährleistung in Art. 33 Abs. 2 LV beschränkt sich auf die Freistellung zum Zwecke der Weiterbildung ohne Lohnfortzahlung. Es ist deshalb mit der Verfassung vereinbar, daß der Anspruch auf Freistellung zur Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zufolge § 30 Abs. 1 Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz erst ab 1. Januar 1996 besteht. | |
Fundstellen: | - LVerfGE 2, 117 | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Urteil vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 8/94 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 8/94

U R T E I L | ||||||||||||||||
In dem Verfahren über den Normenkontrollantrag der Abgeordneten des Landtages Brandenburg Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., G., R., D., Ro., auf Überprüfung des § 30 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg vom 15. Dezember 1993 (Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz - BbgWBG -, GVBl. 1. S. 290) hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit der Verfassung des Landes Brandenburg hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1994 durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schöneburg, Prof. Dr. Schröder und Weisberg-Schwarz für R e c h t erkannt: § 30 Abs. 1 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes ist mit der Verfassung des Landes Brandenburg vereinbar. G r ü n d e : A. Die Antragsteller, 18 Abgeordnete des Brandenburgischen Landtages, machen mit ihrem Normenkontrollantrag die Frage zum Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung, ob § 30 Abs. 1 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes (BbgWBG) mit Art. 33 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) vereinbar ist. I. § 30 Abs. 1 BbgWBG hat folgenden Wortlaut:
Die §§ 14 bis 26 BbgWBG regeln die Ausgestaltung der Bildungsfreistellung. Die wichtigsten Vorschriften lauten: § 14
§ 15
§ 22
Das BbgWBG ist am 18. Dezember 1993 in Kraft getreten. In der Begründung ihres Gesetzentwurfes hatte die Landesregierung dargelegt, daß mit dem BbgWBG der Auftrag der LV zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg erfüllt werde (vgl. LTags-Drs. 1/1901, S. 1). Die Übergangsregelung des § 30 Abs. 1 BbgWBG berücksichtige die besondere Aufbausituation des Landes Brandenburg und der Weiterbildungseinrichtungen. Die Bildungsfreistellung könne mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation erst ab 1. Januar 1996 in Kraft treten (vgl. LTags-Drs. 1/1901, S. 21). In den parlamentarischen Beratungen des von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurfes wurde kontrovers diskutiert, ob eine solche Regelung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt zulässig sei (vgl. Abg. Petzold während der 1. Lesung des Entwurfes zum BbgWBG am 28. April 1993, Plenarprotokoll 1/67, S. 5250f; Protokoll der 51. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, LTags-Drs. 1/840, S. 20f; Antrag der Fraktion der PDS-LL auf Streichung des § 30 Abs. 1 BbgWBG, LTags-Drs. 1/2493; Abg. Reiche, Petzold und Pracht während der 2. Lesung des Entwurfes des BbgWBG am 24. November 1993, Plenarprotokoll 1/80, S. 6460ff) bzw. zu welchem Zeitpunkt die Bildungsfreistellung nach Maßgabe der §§ 14 bis 26 BbgWBG wirksam werden sollte (vgl. Minister für Bildung, Jugend und Sport, Resch, während der 1. Lesung des BbgWBG am 28. April 1993, Plenarprotokoll 1/67, S. 5246f; Frau Abg. Müller, ebenda, S. 5249; Protokoll der 51. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, LTags-Drs. 1/840, S. 20f; Abg. Reiche, Petzold und Pracht während der 2. Lesung des Entwurfes des BbgWBG am 24. November 1993, Plenarprotokoll 1/80, S. 6460ff). II. Zur Begründung ihres Antrages auf abstrakte Normenkontrolle tragen die Antragsteller vor: Art. 33 Abs. 2 LV gewährleiste für jedermann das Recht auf Freistellung zur beruflichen, kulturellen oder politischen Weiterbildung. Durch § 30 Abs. 1 BbgWBG werde dieser verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch unzulässigerweise bis zum 1. Januar 1996 ausgesetzt. Auch ein Gesetzesvorbehalt wie er in Art. 33 Abs. 2 LV enthalten sei, könne eine - wenn auch zeitlich begrenzte - Aussetzung eines durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechts nicht rechtfertigen. Eine solche zeitliche Aussetzung taste den Wesensgehalt des Art. 33 Abs. 2 LV an und verletze damit Art. 5 Abs. 2 Satz 2 LV. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller Abg. Petzold ergänzend vorgetragen, daß für den Bildungsausschuß des Landtages bei seiner Anregung, in dem Verfassungsartikel statt von "Urlaub" von "Freistellung" zu sprechen, im Vordergrund gestanden habe, die berufliche Weiterbildung nicht in die Nähe von Erholung und Freizeit zu rücken. III. 1. Für die Landesregierung hat sich der Minister für Bildung, Jugend und Sport geäußert: § 30 Abs. 1 BbgWBG stehe mit der LV in Einklang. Das BbgWBG begründe einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsfreistellung zu Weiterbildungszwecken und gehe damit über die Gewährleistung des Art. 33 Abs. 2 LV hinaus. Diese Vorschrift der LV verbürge lediglich ein Recht auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung. Es stelle einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und der wirtschaftlichen Situation in dem neuen Bundesland Brandenburg andererseits dar, wenn der Anspruch auf bezahlte Freistellung gem. §§ 14 ff, 30 Abs. 1 BbGWBG erst am 1. Januar 1996 rechtswirksam werde, da gerade mittelständische Arbeitsgeber in der Aufbauphase nicht über Gebühr belastet werden dürften. Der Wesensgehalt des Art. 33 Abs. 2 LV werde also nicht angetastet. 2. Dem Landtag ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. B. Der Normenkontrollantrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 30 Abs. 1 BbgWBG ist gem. §§ 39 ff des Gesetzes über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg - vom 8. Juli 1993, GVBl. I S. 322) zulässig. I. Insbesondere sind die 18 Unterzeichner antragsbefugt. Sie erfüllen das in § 39 VerfGGBbg verlangte Quorum von einem Fünftel der Mitglieder des Landtages, dem 88 Abgeordnete angehören. II. § 30 Abs. 1 BbgWBG eignet sich als Prüfungsgegenstand einer abstrakten Normenkontrolle im Sinne des § 39 VerfGGBbg und stellt sich nicht lediglich als gesetzgeberisches Unterlassen dar, das grundsätzlich nicht tauglicher Gegenstand einer (abstrakten) Normenkontrolle sein kann (vgl. BVerfGE 18, 38 (45)). Der Gesetzgeber hat bewußt und in Form eines Gesetzes, also durch aktives Handeln, das Inkrafttreten der in Frage stehenden Regelungen hinausgeschoben. Solche Entscheidungen des Gesetzgebers sind als positives Handeln im verfassungsgerichtlichen Verfahren angreifbar (vgl. BVerfGE 15, 46 (60); 16, 332 (337f)). C. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. § 30 Abs. 1 BbgWBG ist sowohl in formeller (I.) als auch in materieller Hinsicht (II.) verfassungsmäßig, soweit er den Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zur beruflichen, kulturellen oder politischen Weiterbildung erst mit Wirkung vom 1. Januar 1996 wirksam werden läßt. I. § 30 Abs. 1 BbgWBG ist formell verfassungsmäßig. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes ergibt sich aus Art. 70, 72 Abs. 1, 74 Nr. 12 GG. Das Recht der Arbeitnehmerweiterbildung ist durch den Bund nicht abschließend geregelt (vgl. BVerfGE 77, 308 (328ff)). Verfahrens- oder Formfehler sind weder ersichtlich noch gerügt worden. II. § 30 Abs. 1 BbgWBG steht auch in materieller Hinsicht mit der LV in Einklang. Maßstab der verfassungsgerichtlichen Überprüfung ist Art. 33 Abs. 2 LV. 1. Art. 33 Abs. 2 LV verbürgt lediglich einen Anspruch auf Weiterbildungsfreistellung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Art. 33 Abs. 2 LV. Der Verfassungsartikel sollte zunächst - als Art. 34 - folgenden Wortlaut erhalten:
(vgl. dazu Protokoll der 8. Sitzung des Verfassungsausschusses, Unterausschuß 1, am 27. April 1991, Dokumentation zur Verfassung des Landes Brandenburg, Band 2, S. 600). Auf entsprechende Änderungsanträge mehrerer Fachausschüsse hin befaßte sich der Verfassungsausschuß II in seiner 2. Sitzung am 13. März 1992 erneut mit dem "Weiterbildungsartikel". Die Fachausschüsse regten übereinstimmend die Ersetzung des Wortes "Urlaub" durch "Freistellung" an. Es mag dahinstehen, welche Motive die Fachausschüsse zu diesem Vorschlag veranlaßt haben. Denn für die verfassungshistorische Auslegung sind diejenigen Gründe maßgeblich, die die Wortwahl des Verfassungsausschusses bestimmt haben. Hierbei kommt es auf denjenigen Verfassungsausschuß an, der zuletzt mit der Materie befaßt war. Dies war der sog. Verfassungsausschuß II, der als parlamentarisches Gremium dem sog. Verfassungsausschuß I, welchem auch Nichtparlamentarier angehört hatten, nachfolgte. Ausweislich des Protokolls des Verfassungsausschusses II herrschte aber dort "Übereinstimmung darüber, daß mit 'Urlaub' eine bezahlte Freistellung gemeint ist; werde hingegen der Begriff 'Freistellung' gewählt, könne der Landesgesetzgeber entscheiden, ob die Zeit der Weiterbildung bezahlt wird oder nicht." (vgl. dazu Protokoll der 2. Sitzung des Verfassungsausschusses II am 13. März 1992, a.a.O., Band III, S. 496). Die Antragstellerin Stobrawa hielt dem entgegen, "..., daß durch den Änderungsvorschlag ein Teil der Bürger des Landes Brandenburg von vornherein ausgegrenzt werde, nämlich jene, die sich die unbezahlte Freistellung nicht leisten könnten." Gleichwohl entschied sich der Verfassungsausschuß II in der anschließenden Abstimmung mehrheitlich für folgende Formulierung: "Jeder hat das Recht auf Freistellung zur beruflichen, kulturellen oder politischen Weiterbildung. Näheres regelt ein Gesetz." Abgesehen von einer kleinen redaktionellen Veränderung ("Das Nähere regelt ein Gesetz") ist diese Formulierung in der Schlußabstimmung des Landtags über den Verfassungsentwurf gebilligt und durch die Volksabstimmung über die Verfassung geltendes Verfassungsrecht geworden. Aus dieser Entstehungsgeschichte ergibt sich, daß Art. 33 Abs. 2 LV lediglich einen grundrechtlichen Anspruch auf unbezahlte Freistellung zur Weiterbildung in den genannten Bereichen gewährleistet. Dieses Ergebnis bleibt auch mit dem Sprachgebrauch zwanglos vereinbar. Während man mit dem Begriff "Urlaub" in der Tat assoziiert, daß der Anspruch auf Gehalt weiterläuft, legt sich der Begriff "Freistellung" in dieser Hinsicht nicht fest. 2. Das BbgWBG regelt demgegenüber ausschließlich die Weiterbildungs-Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes wird das BbgWBG zwar als Erfüllung des Regelungsauftrages gem. Art. 33 Abs. 2 LV angesehen (vgl. LTags-Drs. 1/1901, S. 1). In der Begründung zu § 14 BbgWBG wird ausgeführt: § 14 regelt den Anspruch der Beschäftigten, ..., auf Freistellung gegenüber ihrer jeweiligen Beschäftigungsstelle. ... Diese Bestimmung verwirklicht Artikel 33 der Verfassung des Landes Brandenburg. ..." (vgl. LTags-Drs. 1/1901, S. 16 der Begründung). Unbeschadet dessen beschränkt sich die Regelung nach dem unzweideutigen Wortlaut des § 14 BbgWBG auf die Freistellung "unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts". Dies bestätigt sich in § 22 BbgWBG mit der Regelung über das Bildungsfreistellungsentgelt, die ebenfalls ausschließlich von der bezahlten Freistellung ausgeht. Regelungen, die die unbezahlte Freistellung zum Gegenstand haben, sind im BbgWBG nicht enthalten. Betrifft das BbgWBG mithin über die LV hinausgehend allein die Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts, so ergeben sich von Verfassungswegen gegen das Inkrafttreten der Regelung erst zum 1. Januar 1996 keine Bedenken. Der Normenkontrollantrag war daher zurückzuweisen. 3. Aus dem Vorstehenden folgt, daß eine Regelung, die dem durch Art. 33 Abs. 2 LV gewährleisteten Recht auf Weiterbildung ohne Lohnfortzahlung Gestalt verleiht, bisher fehlt. Es handelt sich um ein gesetzgeberisches Versäumnis. Das Recht auch auf unbezahlte Freistellung zur Weiterbildung kann ohne einfachgesetzliche Ausgestaltung nicht wahrgenommen werden. Von daher begründet Art. 33 Abs. 2 LV einen Handlungsauftrag an den Gesetzgeber. Ob und wann er ihm nachkommt, steht dabei nicht in seinem Ermessen (vgl. BVerfGE 47, 85 (94)). Er ist vielmehr aufgrund seiner Grundrechtsbindung (Art. 5 Abs. 1 LV) gehalten, ein unbedingt gewährleistetes Grundrecht unverzüglich durchsetzbar auszugestalten. Mit diesem Urteil erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Die Entscheidung ist mit sechs Stimmen gegen eine ergangen. | ||||||||||||||||
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