VerfGBbg, Beschluss vom 14. Mai 1998 - VfGBbg 22/97 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 97 - BbgSchulG, § 116 Abs. 1 Satz 3; BbgSchulG, § 107 Abs. 1 |
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Schlagworte: | - kommunale Selbstverwaltung - Beschwerdebefugnis - Schulrecht |
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nichtamtlicher Leitsatz: | Zu der Frage, ob es die kommunale Selbstverwaltung verletzt, daß nach dem Brandenburgischen Schulgesetz einer Gemeinde, die Trägerin einer Schule der Sekundarstufe I ist, Schulkostenbeiträge nicht auch für Schüler aus der eigenen Gemeinde zufließen. | |
Fundstellen: | - LKV 1999, 101 - LVerfGE 8, 88 - Mitt StGB 1998, 213 |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 14. Mai 1998 - VfGBbg 22/97 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 22/97

B E S C H L U S S | ||||||||||||||||||
In dem Verfahren über die kommunale Verfassungsbeschwerde der Stadt Brüssow, Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ga., Gr. Und S. u.a., betreffend das Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG -) vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) in der Fassung vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 48) hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 14. Mai 1998 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e: A. Die Beschwerdeführerin, eine amtsangehörige Gemeinde, wendet sich mit ihrer kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen die in § 116 Abs. 1 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) vorgenommene Ausgestaltung des sog. Schulkostenbeitrags sowie gegen die in § 107 Abs. 1 BbgSchulG vorgesehene entschädigungslose Übertragung von Schulanlagen. I. Zur Finanzierung der Kosten der Schulträgerschaft (Sachkosten und die Kosten für das sonstige Personal nach § 68 Abs. 2 Satz 2 BbgSchulG, s. § 108 Absätze 1, 3 und 4 BbgSchulG) erhält die Kommune u.a. einen sog. Schulkostenbeitrag, wenn die Schule nicht nur von Kindern aus der eigenen Gemeinde, sondern auch von Kindern aus umliegenden Gemeinden besucht wird. Der durch das Erste Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes geänderte § 116 BbgSchulG lautet in Absatz 1: (1) Die Schulträger können Schulkostenbeiträge verlangen. Leistungsberechtigt ist der Schulträger der besuchten Schule. Eine Leistungsberechtigung besteht nicht für Schülerinnnen und Schüler aus dem Gebiet des kreisangehörigen Schulträgers. Leistungsverpflichtet ist der gemäß § 100 Abs. 1 bis 3 verpflichtete Schulträger, in dessen Gebiet die Schülerinnen oder Schüler ihre Wohnung haben. Abweichend von Satz 4 ist bei Gesamtschulen, die mit Grundschulen zusammengefaßt wurden, für die laufenden Ausgaben der Grundschule die Gemeinde, in der die Schülerin oder der Schüler die Wohnung hat, leistungsverpflichtet. ... II. Die mit der kommunalen Verfassungsbeschwerde angegriffene Vorschrift des § 107 Abs. 1 BbgSchulG, die bereits Gegenstand des Urteils des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 17. Juli 1997 (VfGBbg 1/97) war, bestimmt u.a.: § 107 (1) Soweit die Schulträgerschaft übertragen wird und der neue Schulträger das Schulvermögen für schulische Zwecke benötigt, gehen die vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten des bisherigen Schulträgers entschädigungslos auf den neuen Schulträger über. (3) Wird das übereignete Schulvermögen nicht mehr für schulische Zwecke benötigt, kann der frühere Schulträger innerhalb eines Jahres nach der Entwidmung die entschädigungslose Rückübertragung unter Berücksichtigung eines anteiligen Wertausgleichs für den kreislichen Eigenanteil an Investitionen verlangen. Dieser Anspruch entfällt, wenn der neue Schulträger für die übergegangenen Schulanlagen Ersatzbauten errichtet. III. Die Beschwerdeführerin ist Trägerin einer integrierten Gesamtschule, die aus Grundschule und Sekundarstufe I besteht. Für diese Schule ist sie auch in bezug auf die Sekundarstufe I, und zwar auch nach dem Inkrafttreten des Brandenburgischen Schulgesetzes, aufgrund der “Bestandsschutzregelung” des § 142 Satz 3 BbgSchulG weiter zuständig. § 142 BbgSchulG in der Fassung vom 10. März 1998 bestimmt diesbezüglich ab Satz 3: Fortbestehende Schulträgerschaft ... Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Träger von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sind, bleiben sie hierfür weiter zuständig. Sie können diese Zuständigkeit mit Zustimmung des Landkreises auf diesen übertragen. Stimmt der Landkreis der Übertragung nicht zu, ist er abweichend von § 116 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG auch für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe aus dem Gebiet des kreisangehörigen Schulträgers leistungspflichtig. ... Das Schulgebäude, in dem ihre Gesamtschule untergebracht ist, hat die Beschwerdeführerin im Zusammenwirken mit den übrigen Gemeinden des Amtes Brüssow/Uckermark unter Einsatz von Mitteln auch aus dem eigenen Haushalt in den Jahren 1994-1996 saniert und modernisiert. Derzeit besuchen insgesamt 395 Schüler diese Schule; 233 der Schüler wohnen in dem Gebiet der Beschwerdeführerin, die übrigen 162 Schüler kommmen aus den umliegenden Gemeinden Grünberg, Woddow, Wollschow/Menkin und Bagemühl. Im Jahr 1997 hatte die Beschwerdeführerin - nach Anrechnung des Schullastenausgleichs und sonstiger Einnahmen - laufende Ausgaben i.H.v. circa 324.300,- DM zu bestreiten. Das bedeutet ein Betrag von 821,01 DM pro Schüler. Diese 821,01 DM pro Schüler hat die Beschwerdeführerin für die nicht in ihrem Gebiet wohnenden Schüler als Schulkostenbeitrag erstattet bekommen (insgesamt 133.003,62 DM). Die verbleibenden Kosten in Höhe von 191.295,33 DM mußte sie aus ihren eigenen Mitteln aufbringen. IV. Mit ihrer am 24. Juli 1997 bei Gericht eingegangenen kommunalen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen § 116 Abs. 1 Satz 3 und § 107 Abs. 1 BbgSchulG. Sie macht geltend, durch diese Regelungen in ihrem Recht auf Selbstverwaltung nach Art. 97 Landesverfassung (LV) verletzt zu sein. Im wesentlichen trägt sie vor: 1. Die in § 116 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG vorgenommene Ausgestaltung des Schulkostenbeitrags, wonach eine Leistungsberechtigung nicht für Schülerinnnen und Schüler aus dem Gebiet des kreisangehörigen Schulträgers besteht, führe für sie zu einer doppelten finanziellen Belastung für ein und dieselbe Aufgabe. Einerseits müsse sie die Kosten für die Schüler aus der eigenen Gemeinde auch in bezug auf den Sekundarbereich I selbst tragen. Andererseits werde sie für die Finanzierung der Schulträgerschaft im Sekundarbereich I, die nach der Bestimmung des § 100 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG nunmehr grundsätzlich beim Kreis angesiedelt sei, in gleichem Maße wie die anderen Gemeinden auch durch die Kreisumlage in Anspruch genommen. Denn der Kreis finanziere die ihm insoweit “zugewachsene” Schulträgerschaft über die Kreisumlage, die er zur Bewältigung der (neuen) Aufgabe um schätzungsweise 2 % erhöhen müsse. Sie, die Beschwerdeführerin, müsse die Kreisumlage ohne Rücksicht darauf in voller Höhe zahlen, daß sie die Schulträgerschaft für die Sekundarstufe I für Schüler aus ihrem Gebiet selbst wahrnehme und selbst dafür aufkomme. Einen Anspruch auf eine insoweit differenzierende Festsetzung der Kreisumlage im Sinne einer “Freistellung” von der Finanzierung der Sekundarstufe I auf Kreisebene habe sie nicht. Aufgrund der Regelung in § 116 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG müsse sie daher zweimal für diesen Aufgabenbereich zahlen. Diese Doppelbelastung führe mittelbar zu dem Zwang, die Schulen nach § 142 Satz 4 BbgSchulG dem Landkreis “anzudienen”. Es komme, so die Beschwerdeführerin wörtlich, “nicht ... darauf an, ob der Gesetzgeber den Aufgabenentzug positiv formuliert oder ob er im Gewand von Kostenregelungen den bisherigen Aufgabenträger fiskalisch dazu zwingt, die Aufgabe abzugeben”. So oder so sei ein Aufgabenentzug verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, wenn - wie hier - die Aufgabe auch auf einer untereren kommunalen Ebene erfüllt werden könne. Dies gelte umso mehr, als die Schulträgerschaft, zumindest für den Grundschulbereich, dem Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung zuzuordnen sei. Dies sei vorliegend deshalb von Bedeutung, weil die Beschwerdeführerin ihre integrierte Gesamtschule dem Kreis nur insgesamt übertragen könne und daher ggf. gezwungen sei, zugleich ihre Grundschule “abzugeben”.2. In der Regelung des § 107 BbgSchulG, so die Beschwerdeführerin weiter, setze sich die beschriebene Doppelbelastung fort. Sähe sie sich aus den dargelegten Gründen gezwungen, ihre Schule dem Landkreis zu übertragen, bleibe sie weiterhin zur Ablösung der Kommunalkredite verpflichtet, die sie zur Finanzierung des betreffenden Haushaltes aufgenommen und anteilig zur Sanierung der Schule genutzt habe. Die Kommunalkredite gehörten nicht zu den “vermögensrechtlichen Pflichten”, die nach § 107 Abs. 1 BbgSchulG mit dem Schulvermögen übergingen. Daneben müsse sie außerdem die - erhöhte - Kreisumlage mit tragen. Augenscheinlich solle der Kreis auf diesem Wege auf Kosten der Gemeinden in die Lage versetzt werden, die Schulträgerschaft wahrzunehmen. V. Die Landesregierung hat von der Gelegenheit zur Äußerung Gebrauch gemacht. Sie hält die kommunale Verfassungsbeschwerde zu § 116 BbgSchulG für jedenfalls unbegründet, zu § 107 BbgSchulG schon für unzulässig. Sie führt im einzelnen aus: 1. Es könne - wie von der Beschwerdeführerin dargelegt - in der Tat dazu kommen, daß eine kreisangehörige Gemeinde die Kosten für die Beschulung “ihrer” Kinder in eigenen weiterführenden Schulen (Sekundarstufe I und II) zu einem - unter Umständen erheblichen - Teil selbst zu tragen habe und zugleich einen finanziellen Beitrag zu den entsprechenden Schulkosten des Kreises über die Kreisumlage leisten müsse. Dies sei indes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es verstoße nicht gegen die kommunale Selbstverwaltung, den Gemeinden die Kosten für freiwillig übernommene Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft nicht zu erstatten. Um eine solche Aufgabe handele es sich bei der hier in Rede stehenden Schulträgerschaft. Nach der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 17. Juli 1997 sei die Schulträgerschaft im Bereich der Sekundarstufe I nach wie vor eine im Grunde örtliche Angelegenheit. Soweit die von einer Kommune getragene Schule auch Kinder aus Nachbargemeinden aufnehme, nehme die betreffende Kommune allerdings zugleich eine Aufgabe über den eigenen Bereich hinaus wahr. Für diesen Fall sehe § 116 Abs. 1 BbgSchulG einen Schulkostenbeitrag vor. Nach der Systematik des Brandenburgischen Schulgesetzes komme es aber für den Bereich der Sekundarstufe I zu einer Kostentragungslast der kreisangehörigen Gemeinde für die Kinder aus ihrem Gebiet nur, soweit die Schulträgerschaft freiwillig wahrgenommen werde. § 100 Abs. 2 BbgSchulG räume - wie das Verfassungsgericht festgestellt habe - den kreisangehörigen Gemeinden die Möglichkeit ein, Schulträger zu werden. Wo sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machten, täten sie dies freiwillig. Umgekehrt: Entscheide sich die Gemeinde nach § 142 Satz 4 BbgSchulG dafür, die Aufgabe nicht mehr wahrnehmen zu wollen, und beantrage sie dementsprechend, die Zuständigkeit auf den Landkreis zu übertragen, stimme der Landkreis aber der Übertragung nicht zu, so sei nach § 142 Satz 5 BbgSchulG abweichend von der Grundregelung des § 116 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG der Landkreis auch für die Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet des kreisangehörigen Schulträgers zur Leistung eines Schulkostenbeitrages verpflichtet.2. Soweit die Beschwerdeführerin beanstande, daß sie, obwohl sie selbst eine weiterführende Schule betreibe, voll zur Kreisumlage herangezogen werde, gelte § 65 Abs. 3 Landkreisordnung (LKrO). Hiernach entscheide der Landkreistag nach eigenem Ermessen, ob und wieweit bei der Kreisumlage zu differenzieren sei. Es sei ggf. Aufgabe der Verwaltungsgerichte zu klären, ob sich das nach § 65 Abs. 3 LKrO eröffnete Ermessen des Kreises etwa im Falle der Beschwerdeführerin dahingehend reduziere, daß eine differenzierte Kreisumlage festgesetzt werden müsse. Jedenfalls insgesamt gesehen habe der Gesetzgeber mit den Bestimmungen des Brandenburgischen Schulgesetzes in Verbindung mit § 65 Abs. 3 LKrO ein Regelungssystem geschaffen, das einen angemessenen finanziellen Ausgleich zwischen den beteiligten Körperschaften ermögliche. Weder die Beschwerdeführerin noch andere Gemeinden in vergleichbaren Situationen seien in ihrer “finanziellen Lebensfähigkeit” berührt. 3. Soweit sich die kommunale Verfassungsbeschwerde gegen § 107 BbgSchulG richte, sei sie bereits unzulässig. Die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich schon nicht beschwerdebefugt. Wie das Verfassungsgericht des Landes bereits in seiner Entscheidung vom 17. Juli 1997 festgestellt habe, schütze die kommunale Selbstverwaltung die Gemeinden nicht davor, im Falle des verfassungsmäßigen Entzugs einer Aufgabe das der Erfüllung dieser Aufgabe dienende Verwaltungsvermögen zu verlieren. Eine andere Sicht der Dinge ergebe sich auch nicht daraus, daß die Beschwerdeführerin beabsichtigt habe, das Schulgebäude auch für andere Zwecke zu nutzen. Die nicht schulische Nutzung der Schulgebäude sei auch nach dem Brandenburgischen Schulgesetz weiter möglich. Im übrigen übernehme der Landkreis bei einem Schulträgerwechsel nach § 107 Abs. 1 BbgSchulG nicht nur das Schulvermögen, sondern auch die vermögensrechtlichen Pflichten, zu denen durchaus auch die Kommunalkredite zählten. Daß das Schulvermögen “entschädigungslos” übergehe, bedeute lediglich, daß die Kommune keine Gegenleistung für das Schulvermögen vom Landkreis erhalte. B. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin ist nicht beschwerdebefugt. Es scheidet aus, daß sie durch die hier angegriffenen Vorschriften des § 116 Abs. 1 Satz 3 und des § 107 Abs. 1 BbgSchulG in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 97 LV verletzt wird. I. 1. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer kommunalen Selbstverwaltung dadurch verletzt sieht, daß sie aufgrund § 116 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG für die Finanzierung der Schulträgerschaft im Sekundarbereich I zweifach herangezogen werde, verkennt sie, daß diese Vorschrift im Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen des § 116 Abs. 1 BbgSchulG im Kern eine die Gemeinde als Schulträgerin begünstigende Regelung ist. a. Eine Bestimmung wie § 116 Abs. 1 BbgSchulG gehört im weiteren Sinne, ohne daß der die Finanzierung der Gemeinden betreffende Art. 99 LV eine dahingehende verfassungsrechtliche Vorgabe enthielte, zum interkommunalen Lastenausgleich (vgl. entspr. BayVerfGH, Entscheidung vom 18. April 1996 - Az.: Vf. 13-VII-93 - S. 37, 38 f., 48 des Umdrucks; Heckel/Avenarius, Schulrechtskunde, 6. Auflage, S. 113; BVerfGE 83, 363, 386; Bericht der Kommission Schulrecht des DJT, Schule im Rechtsstaat, Band 1, Entwurf für ein Landesschulgesetz, 1981, S. 381). Indem § 116 Abs. 1 BbgSchulG einen Schulkostenbeitrag für die nicht in dem Gebiet des betreffenden Verwaltungsträgers wohnhaften Schülerinnen und Schüler vorsieht, trägt die Regelung zu einem Kostenausgleich zwischen den Gemeinden und Gemeindeverbänden bei (entspr. zum ThürSchFG VG Meiningen, LKV 1998, 32, 34). Dies ist, auch was die nähere Ausgestaltung angeht, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das gilt auch insoweit, als § 116 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG von dem Grundsatz ausgeht, daß jeder Schulträger für die Kosten “seiner” Schüler selbst aufzukommen hat. Die der Beschwerdeführerin hierfür verbleibende Kostenlast folgt unmittelbar daraus, daß eine Gemeinde von Verfassungs wegen die Kosten für die Erledigung ihrer eigenen Aufgaben grundsätzlich selbst trägt. Daß die Schulträgerschaft im Sekundarbereich I eine eigene Aufgabe in diesem Sinne ist, hat das erkennende Gericht in seinem Urteil vom 17. Juli 1997 ausgeführt (VfGBbg 1/97, S. 21 ff. des Umdrucks = LKV 1997, 449, 450). An dem Charakter dieser Aufgabe als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft ändert auch der Umstand nichts, daß der Einzugsbereich der Schule die Verwaltungsgrenzen der Beschwerdeführerin überschreitet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 18. April 1996, a.a.O., S. 42 des Umdrucks; BVerfGE 83, 363, 377). Hiervon ausgehend federn die weiteren Regelungen des § 116 Abs. 1 BbgSchulG die Belastungen ab, die sich für eine Gemeinde durch eine eigene Schule dadurch ergeben, daß die Schule auch von anderen Schülern aus Nachbargemeinden besucht wird. So gesehen läuft § 116 Abs. 1 BbgSchulG der kommunalen Selbstverwaltung nicht zuwider. Vielmehr kommt die Regelung, indem sie der Gemeinde für auswärtige Schüler Schulkostenbeiträge zuführt (und damit zugleich auffängt, daß an anderer Stelle - nämlich bei den für diese Schüler eigentlich zuständigen Gemeinden - entsprechend geringere Kosten anfallen), der Finanzierung der Schule - auch vor dem Hintergrund des Art. 99 LV - und damit - mittelbar - der kommunalen Selbstverwaltung zustatten. b. Soweit sich die Kosten der kreislichen Schulträgerschaft im Sekundarbereich I in der Kreisumlage niederschlagen und auf diesem Wege zu einer zusätzlichen Kostenbelastung auch der Beschwerdeführerin führen (zu den hiermit verbundenen Kausalitätsfragen insb. Kirchhof, Die Rechtsmaßstäbe der Kreisumlage, 1995, S. 63 ff. einerseits und BayVerfGH, BayVBl. 1993, 112 sowie OVG Bbg, LKV 1998, 23, 24 f. andererseits), betrifft dies den Regelungsbereich des § 65 Abs. 3 LKrO. Hiernach kann der Kreistag, wenn Einrichtungen oder Leistungen des Landkreises, die ausschließlich in besonders großem oder besonders geringem Maße einzelnen Teilen des Landkreises zustatten kommen, eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung dieser Landkreisteile beschließen. Demzufolge muß sich die Beschwerdeführerin ggf. um eine Minderbelastung nach § 65 Abs. 3 LKrO bemühen. Es sind durchaus Fallgestaltungen denkbar, in denen der Landkreis gehalten ist, von dieser Differenzierungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnte dies etwa der Fall sein, wenn und soweit die Doppelbelastung durch die gemeindeeigene Schule einerseits und eine wegen gleichartiger Schulen in kreislicher Trägerschaft entsprechend erhöhte Kreisumlage andererseits das vertretbare Maß überstiege und die Belastung nicht durch besondere Aufwendungen des Kreises aufgehoben würde (i.e. BVerwGE 10, 224, 228; OVG Bbg, a.a.O., S. 27, 28). Unter Einbeziehung dessen ist das Regelungsgefüge des § 116 Abs. 1 BbgSchulG in Verbindung mit § 65 Abs. 3 LKrO als solches verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Soweit es der Beschwerdeführerin darum geht, für ihre Schulträgerschaft mehr Geld zu bekommen, um diese Aufgabe überhaupt weiterhin wahrnehmen zu können und ihre Schule nicht dem Landkreis übertragen zu müssen, ist die kommunale Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf weitere Finanzierung dieser Aufgabe hat, richtet sich nach Art. 99 LV, der die Finanzausstattung der Gemeinden für die Erledigung ihrer eigenen Angelegenheiten regelt. Nach dieser Verfassungsbestimmung haben die Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht, sich nach Maßgabe der Gesetze eigene Steuerquellen zu erschließen und sorgt das Land durch einen Finanzausgleich dafür, daß sie ihre Aufgaben erfüllen können. Daß diese Finanzausstattungsgarantie im Falle der Beschwerdeführerin verletzt sein könnte, ist nicht dargetan oder ersichtlich. a. Die Beschwerdeführerin hat nicht überprüfbar dargelegt, daß sie mangels aufgabenadäquater Finanzausstattung zur Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben insgesamt nicht mehr in der Lage wäre (vgl. bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 - S. 13 des Umdrucks, LKV 1998, 195 ff., insoweit nicht mit abgedruckt, zur Veröffentlichung in LVerfGE 6 Nr. 16 vorgesehen). Die Finanzierung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nach Art. 99 LV ist nicht auf eine “Einzelkostendeckung” für jede einzelne Aufgabe gerichtet. Sie ist vielmehr darauf zugeschnitten, den Kommunen ein ihrer Aufgabenlast - bei angemessener (ggf. auch angemessen sparsamer) Wirtschaftsführung - entsprechendes Gesamtvolumen an die Hand zu geben (vgl. ständige Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte: BayVerfGH, Entscheidung vom 18. April 1996, a.a.O., S. 38 sowie Entscheidung vom 27. Februar 1997 - Az.: Vf. 17-VII-94- S. 52, 74 des Umdrucks; NdsStGH, DVBl. 1995, 1175, 1177 f. sowie DVBl. 1998, 185, 186 f.; VerfGH Rheinl.-Pfalz, DÖV 1978, 763, 764; StGH Bad.-Württ., DÖV 1994, 297, 299; VerfGHNW, DVBl. 1997, 483, 484; s. auch Wendt, in: Festschrift für Stern, 1997, S. 603, 620 f.). Es reicht daher nicht aus, lediglich geltend zu machen, daß bezogen auf einen bestimmten Sektor - hier: in den Schulangelegenheiten - nicht genügend Geld zur Verfügung stehe. Ergänzend ist darauf aufmerksam zu machen, daß das Land die Schulträger bereits gesondert durch einen Zuschuß zu den Sachkosten (sog. Schullastenausgleich, § 14 GFG 1996, § 14 GFG 1997, § 15 GFG 1998) und durch besondere Investitionshilfen etwa für den Schulbau unterstützt (vgl. etwa §§ 17, 18 des GFG 1996 sowie des GFG 1997). b. Unbeschadet dessen bestünde von Verfassungs wegen kein Anspruch darauf, die Finanzausstattung gerade durch eine andersartige Ausgestaltung des Schulkostenbeitrags zu verbessern. Es unterliegt weitgehend der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, auf welche Weise er den Kommunen die nach Art. 99 LV erforderliche Finanzausstattung zukommen läßt (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 27. Februar 1997, a.a.O., S. 50 des Umdrucks; Entscheidung vom 18. April 1996, a.a.O., S. 35 des Umdrucks, jeweils m.w.N.; vgl. auch NdsStGH, DVBl. 1998, 185, 186). Auch aus diesem Grunde kann die Beschwerdeführerin nicht verlangen, ihre Finanzausstattung dadurch zu verbessern, daß sie Schulkostenbeiträge auch für die Schüler aus ihrem eigenen Gebiet erhält oder als Ausgleich für eine eigene weiterführende Schule kraft Gesetzes in bestimmtem Umfange von der Kreisumlage freigestellt wird. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch gerade auf Finanzierung durch den Landkreis besteht ohnehin nicht (vgl. Bericht der Kommission Schulrecht des DJT, Schule im Rechtsstaat, Band 1, Entwurf für ein Landesschulgesetz, 1981, S. 381; in diesem Sinne auch OVG Schleswig-Holstein, DVBl. 1995, 469, 473 m. Anm. Henneke, S. 475, 477). II. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist auch insoweit mangels Beschwerdebefugnis unzulässig, als sie sich gegen § 107 Abs. 1 BbgSchulG wendet. Das erkennende Gericht hat in seinem Urteil vom 17. Juli 1997 (a.a.O.) hierzu bereits ausgeführt: Allerdings ist die Beschwerdeführerin schon nicht beschwerdebefugt, soweit sie die Regelung des § 107 BbgSchulG (Übertragung von Schulanlagen) angreift. Eine Verletzung des Art. 97 LV kommt insoweit von vornherein nicht in Betracht. Gemäß § 107 Abs. 1 BbgSchulG gehen die vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten des bisherigen Schulträgers entschädigungslos auf den neuen Schulträger über, soweit die Schulträgerschaft übergeht und der neue Schulträger das Schulvermögen für schulische Zwecke benötigt. Hier ist schon wegen der “Bestandsschutzregelung” des § 142 Satz 3 BbgSchulG nicht ersichtlich, daß der Beschwerdeführerin ein Verlust von gegenwärtigem Schulvermögen droht. Denkbar ist ein Verlust nur für den Fall, daß das Amt gemäß Satz 4 des § 142 BbgSchulG beschließt, die Zuständigkeit für die Realschule auf den Kreis zu übertragen. Auch unabhängig davon entfällt bezüglich des Schulvermögens eine Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin. Das Schulvermögen dient der Erfüllung der mit der Schulträgerschaft verbundenen (öffentlichen) Aufgaben und ist deshalb an die Trägerschaft gebunden. Von daher scheidet in dieser Hinsicht eine von der Frage der Schulträgerschaft losgelöste Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie ebenso wie ein grundrechtlicher Schutz dieses Vermögens im übrigen (vgl. BVerfGE 21, 362, 369 ff.; 45, 63, 78; 61, 82, 108) von vornherein aus (Urteilsumdruck S. 18 f., veröffentlicht in LKV 1997, 449). Hierbei hat es sein Bewenden. III. Das Gericht hat einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, vgl. § 22 Abs. 1 VerfGGBbg.
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