VerfGBbg, Beschluss vom 14. Mai 1998 - VfGBbg 14/98 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 | |
Schlagworte: | - Rechtswegerschöpfung - Subsidiarität |
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nichtamtlicher Leitsatz: | ||
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 14. Mai 1998 - VfGBbg 14/98 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 14/98

B E S C H L U S S | ||||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren O. und R. H., Beschwerdeführer, gegen die Entscheidungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. März 1998 in den Verfahren ... W 77/98 sowie... W 78/98 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 14. Mai 1998 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde war nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ohne weitere Begründung zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. April 1998 - zugestellt am 14. April 1998 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden sind und diese Bedenken nicht ausgeräumt haben. Sie können mit ihren Einwendungen gegen den Anspruch als solchen und ihren Darlegungen zur Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung vor dem Verfassungsgericht auch deswegen nicht durchdringen, weil insoweit der Rechtsweg zu den Fachgerichten i.S. von § 45 Abs. 2 VerfGGBbg nicht ausgeschöpft ist. Die Beschwerdeführer haben die von ihnen im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen nicht bzw. nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren vor den Instanzgerichten geltend gemacht.
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