VerfGBbg, Beschluss vom 14. Februar 2002 - VfGBbg 19/02 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1 - VwGO, § 40 |
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Schlagworte: | - Rechtswegerschöpfung | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 14. Februar 2002 - VfGBbg 19/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 19/02

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren H., Beschwerdeführerin, betreffend Äußerungen eines Städtischen Rechtsrates hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 14. Februar 2002 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerin kündigte nach längeren Spannungen, welche sie als „organisierte kriminelle Gewaltmaßnahmen“ bezeichnet, ein Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2001. Das Landesamt für Soziales und Versorgung als Arbeitgeber nahm die Kündigung an. Nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage beantragte die Beschwerdeführerin Mitte Oktober 2001 beim Verfassungsgericht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit dem sie die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes ab November 2001 erstrebte. Mit Beschluß vom 18. Oktober 2001 verwarf das Gericht wegen der Vorrangigkeit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens den Antrag. Im November 2001 stellte die Beschwerdeführerin einen Sozialhilfeantrag. Aus ihrem Vorbringen geht hervor, daß die Beschwerdeführerin, die mehrere Monate in psychiatrischer Behandlung war, die Kosten zweier Wohnungen berücksichtigt wissen will, weil es menschenunwürdig sei, wenn ihre 17 jährige Tochter infolge ihrer „gesundheitsbedingten Verhaltensweisen“ in ihrer Entwicklung benachteiligt würde. Bereits zuvor hatte sie nach ihren Angaben formlos Leistungen bei der Bundesanstalt für Arbeit beantragt. Mit Bescheiden vom 18. Dezember 2001 bewilligte die Stadt C. für die Monate November und Dezember 2001 Sozialhilfe „unter Vorbehalt“. Ebenfalls unter dieser Einschränkung wurde mit Bescheid vom 4. Januar 2002 der Beschwerdeführerin Sozialhilfe für Januar 2002 bewilligt. Aus den Bescheiden geht hervor, daß das Sozialamt die Antragstellung bei der Bundesanstalt für Arbeit für ungeklärt hält. Weiter berücksichtigte das Sozialamt die Kosten lediglich einer Wohnung. Die Beschwerdeführerin wandte sich wegen der ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Bescheide an das Verwaltungsgericht Cottbus. Im Rahmen dieses unter dem Aktenzeichen ...L 9/02 geführten Verfahrens schreibt ein Mitarbeiter des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 15. Januar 2002, es sei im Rahmen der Sozialhilfegewährung berücksichtigt worden, daß es der Tochter der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei, im Haushalt der Beschwerdeführerin zu wohnen. Die Tochter habe aber bisher keinen BAFöG-Antrag gestellt. Zudem habe die Beschwerdeführerin noch keinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Die Beschwerdeführerin hat am 28. Januar 2002 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie fühle sich durch die in der Antragserwiderung getroffenen Aussagen zutiefst verletzt. Der Städtische Rechtsrat Gabriel greife in ihre persönliche Eigenständigkeit ein und verletze ihre persönliche Ehre. Die Beschwerdeführerin teilt weiter mit, sie habe bereits am 24. Januar 2002 das Verwaltungsgericht um die gerichtliche Entscheidung der Sache gebeten. Aus diesem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schreiben geht hervor, daß sie ihre Mitwirkungspflicht nicht für verletzt halte. B. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Dabei kann offen bleiben, ob sie den Begründungsanforderungen des § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) entspricht. Jedenfalls fehlt es an der vorherigen Ausschöpfung des Rechtswegs, wie dies gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg grundsätzlich Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verfassungsbeschwerde ist. Soweit die Verfassungsbeschwerde die Äußerungen des Städtischen Rechtsrates zum Gegenstand hat, werden diese Äußerungen von dem Verwaltungsgericht gegebenenfalls zu würdigen sein. Sollte es der Beschwerdeführerin unabhängig von dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren um die Unterlassung von Äußerungen städtischer Bediensteter gehen, müßte sie gesondert das Verwaltungsgericht anrufen. Auf Grund § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, wenn es um die Pflicht einer Kommune zum Widerruf oder zur Unterlassung von ehrverletzenden Äußerungen oder von unwahren Behauptungen ihrer Organe geht (vgl. etwa OLG Dresden, Beschluß vom 10. Juli 1997 – 7 W 620/97 -, NVwZ-RR 1998, 343 = OLG-NL 1997, 257; HessVGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 – 9 OE 24/83 – NJW 1988, 1683; Schoch-Ehlers, VwGO, § 40 Rn. 402). Die Voraussetzungen, unter denen eine Entscheidung des Verfassungsgerichtes vor Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges in Betracht kommt, sind ersichtlich nicht gegeben. Vorsorglich sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, daß wegen Äußerungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches im allgemeinen nicht gegeben sein werden, weil die Äußerungen eben nur vor Gericht gemacht werden und das Vorbringen vor Gericht grundsätzlich frei sein muß.
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