VerfGBbg, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - VfGBbg 58/18 -
Verfahrensart: |
Organstreit Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - RVG, § 7 Abs. 1; RVG, § 14 Abs. 1; RVG, § 33 Abs. 1; RVG, § 37 Abs. 2 Satz 2 | |
Schlagworte: | - Beschluss - Festsetzung - Gegenstandswert - anwaltliche Tätigkeit - Organstreitverfahren - Akteneinsicht |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - VfGBbg 58/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 58/18
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Organstreitverfahren
1. Dr. Rainer van Raemdonck,
Alter Markt 1,
14467 Potsdam,
2. Birgit Bessin,
Alter Markt 1,
14467 Potsdam,
Antragsteller,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin P.,
gegen
Regierung des Landes Brandenburg
vertreten durch den Minister der Justiz
und für Europa und Verbraucherschutz,
Heinrich-Mann-Allee 107,
14467 Potsdam,
beteiligt:
Landtag Brandenburg,
vertreten durch die Präsidentin
des Landtages Brandenburg,
Alter Markt 1,
14467 Potsdam,
wegen Akteneinsicht;
hier: Festsetzung des Gegenstandswerts
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 13. Dezember 2019
durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß
beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 und § 14 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Organstreitverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000,00 Euro. Nach Maßgabe dieser Kriterien hält das Gericht einen Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Organstreitverfahren von insgesamt 25.000,00 Euro für angemessen. Den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit erachtet das Gericht für ein Organstreitverfahren als durchschnittlich. Die Bedeutung der Sache war sowohl objektiv als auch für die Antragsteller überdurchschnittlich. Die Verfahrensbevollmächtigte ist für beide Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig geworden, § 7 Abs. 1 RVG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dresen | Dr. Finck |
Heinrich-Reichow | Kirbach |
Dr. Lammer | Sokoll |
Dr. Strauß |