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VerfGBbg, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - VfGBbg 58/18 -

 

Verfahrensart: Organstreit
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - RVG, § 7 Abs. 1; RVG, § 14 Abs. 1; RVG, § 33 Abs. 1; RVG, § 37 Abs. 2 Satz 2
Schlagworte: - Beschluss
- Festsetzung
- Gegenstandswert
- anwaltliche Tätigkeit
- Organstreitverfahren
- Akteneinsicht
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - VfGBbg 58/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 58/18




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Organstreitverfahren

1.      Dr. Rainer van Raemdonck,
Alter Markt 1,
14467 Potsdam,

2.      Birgit Bessin,
Alter Markt 1,
14467 Potsdam,

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigte:               Rechtsanwältin P.,

 

gegen

Regierung des Landes Brandenburg
vertreten durch den Minister der Justiz
und für Europa und Verbraucherschutz,
Heinrich-Mann-Allee 107,
14467 Potsdam,

beteiligt:

Landtag Brandenburg,
vertreten durch die Präsidentin
des Landtages Brandenburg,
Alter Markt 1,
14467 Potsdam,

wegen            Akteneinsicht;

hier:                Festsetzung des Gegenstandswerts

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 13. Dezember 2019

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

 

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 und § 14 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Organstreitverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000,00 Euro. Nach Maßgabe dieser Kriterien hält das Gericht einen Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Organstreitverfahren von insgesamt 25.000,00 Euro für angemessen. Den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit erachtet das Gericht für ein Organstreitverfahren als durchschnittlich. Die Bedeutung der Sache war sowohl objektiv als auch für die Antragsteller überdurchschnittlich. Die Verfahrensbevollmächtigte ist für beide Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig geworden, § 7 Abs. 1 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dresen Dr. Finck
   
Heinrich-Reichow Kirbach
   
Dr. Lammer Sokoll
   
Dr. Strauß