VerfGBbg, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - VfGBbg 10/19 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 30 | |
Schlagworte: | - einstweilige Anordnung - (kein) schwerer Nachteil - gemeines Wohl - dringend geboten - Vollstreckung von Kostenforderungen |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - VfGBbg 10/19 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 10/19 EA
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren
N.,
Antragsteller,
wegen Beschlüsse des Landgerichts Cottbus vom 4. Juli 2019 und vom 26. März 2019 - 1 T 23/18
hier Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 13. Dezember 2019
durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
A.
Der Antragsteller will mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass Kostenforderungen der Landesjustizkasse vorläufig nicht vollstreckt bzw. aufgehoben werden, bis über seine zugleich erhobene Verfassungsbeschwerde entschieden worden ist. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem zivilrechtlichen Verfahren. Die Kostenforderungen beziehen sich einerseits auf einen Betrag von 63,50 Euro (für eine Beschwerdeentscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren) und andererseits auf die - noch nicht bezifferten - Kosten einer zurückgewiesenen Gehörsrüge.
B.
I.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) kommt nicht in Betracht, da dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind.
1. Gemäß § 30 Abs. 1 VerfGGBbg kann das Verfassungsgericht einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist grundsätzlich nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu beurteilen. In deren Rahmen sind die nachteiligen Wirkungen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu erwarten sind, mit den nachteiligen Wirkungen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, zu vergleichen und zu bewerten. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu erwarten sind, müssen im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, weil sie sonst bei vergleichender Betrachtung im Sinne des Gesetzes nicht gewichtig genug sind („schwere Nachteile“) bzw. keinen gleichwertigen „anderen“ Grund im Sinne des Gesetzes darstellen. Bei der Abwägung sind im Allgemeinen nur irreversible Nachteile zu berücksichtigen. Zudem muss die einstweilige Anordnung im Sinne zusätzlicher Voraussetzungen „zum gemeinen Wohl“ „dringend“ geboten sein (vgl. zum Ganzen Beschluss vom 18. Januar 2019 - VfGBbg 4/18 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. zahlr. N.).
2. Danach kommt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Dem Antragsteller droht durch die mögliche Vollstreckung von Gerichtskosten in Höhe von 63,50 Euro (Prozesskostenhilfe-Beschwerdeentscheidung vom 26. März 2019) und Kosten in etwa gleicher Höhe für den Beschluss vom 4. Juli 2019 (Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO, vgl. Nr. 1700 Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz, zuzüglich Zustellungskosten) weder ein schwerer, irreversibler Nachteil, noch sind Auswirkungen auf das „gemeine Wohl“, die abzuwenden dringend geboten wären, bei dieser Einzelfallentscheidung vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Der Antragsteller hat schon keine konkreten schweren Nachteile aufgezeigt, die ihm im Falle der Vollstreckung der Kostenforderungen drohen könnten. Auch wäre eine Forderungsvollstreckung nicht irreversibel, denn im Falle einer Aufhebung der Beschlüsse könnten etwaig vollstreckte Beträge dem Antragsteller rückerstattet werden.
Zudem ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht „zum gemeinen Wohl“ dringend geboten. Zulasten des Antragstellers steht keine Verletzung der Freiheit und Unversehrtheit der Person oder vergleichbarer elementarer Menschenrechte im Raum (vgl. hierzu Beschluss vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 43/99 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
II.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dr. Finck | Heinrich-Reichow |
Kirbach | Dr. Lammer |
Sokoll | Dr. Strauß |