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VerfGBbg, Beschluss vom 13. November 2020 - VfGBbg 20/20 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - SARS-CoV-2-EindV, § 17 Abs. 1 Nr. 1
- VerfGGBbg, § 30 Abs. 1
Schlagworte: - einstweilige Anordnung
- einstweilige Anordnung abgelehnt
- Corona-Krise
- Vorabitur
- Klausuren
- Schule
- Maskenpflicht
- Mund-Nasen-Bedeckung
- irreversibler Nachteil (verneint)
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 13. November 2020 - VfGBbg 20/20 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfBbg 20/20 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 20/20 EA

In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren

D.,

Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigter:              Rechtsanwalt

                                                                 R.,

wegen

§ 17 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020 (GVBl. II/20, [Nr. 103])

hier

Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 13. November 2020

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

A.

Die Antragstellerin ist Schülerin der 13. Klasse. Sie wendet sich im Wege der Verfassungsbeschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, im Hinblick auf zwei in der kommenden Woche anstehende, jeweils 270-minütige Vorabiturklausuren gegen die Regelung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SARS‑CoV‑2-EindV. Danach sind Schülerinnen und Schüler in der gymnasialen Oberstufe und an Oberstufenzentren, außer im Sportunterricht, in den Innenbereichen von Schulen verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Die Antragstellerin erhob einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 Verwaltungsgerichtsordnung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, den sie mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verband. Letzterer wurde mit Beschluss vom 9. November 2020 zurückgewiesen.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde beanstandet die Antragstellerin die Verletzung ihrer Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit, körperlichen Unversehrtheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie ist der Meinung, die Tragepflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung ohne Ausnahmen für Prüfungen und zur Nahrungsaufnahme sei unverhältnismäßig, wenn die Mindestabstände von 1,50 Meter eingehalten werden könnten. Zudem sehe eine von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ausgesprochene Empfehlung eine ununterbrochene Tragezeit von maximal 120 Minuten vor. Auch sei die mögliche Verminderung von Infektionen in der Gesamtbevölkerung durch die Maskenpflicht in Vorabiturprüfungen minimal. Eine einstweilige Anordnung sei geboten, da angesichts der langen Tragedauerverpflichtung schwere Nachteile in Form von Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden könnten.

Die Oberstufenkoordinatorin ihrer Schule habe der Antragstellerin am 9. November 2020 erklärt, das Bildungsministerium habe mitgeteilt, dass Schülerinnen und Schüler in länger als 240 Minuten dauernden Klausuren keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssten. Die Antragstellerin ist der Meinung, die Regelung lasse ihre Beschwer nicht entfallen, da das Bildungsministerium nicht dazu berechtigt sei, die Maskenpflicht nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindV auszusetzen.

Die Landesregierung hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die Antragstellerin habe einen schweren und irreversiblen Nachteil nicht aufgezeigt. Sie sei dem Verständnis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht entgegengetreten, dass eine Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen im Fall einer unvorhersehbaren und akuten Gesundheitsbeeinträchtigung naturgemäß keines ärztlichen Zeugnisses bedürfe. Die Vorschriften beinhalteten auch kein Verbot jeglicher Nahrungsaufnahme, sondern erlaubten bei lebensnaher Betrachtung das zwischenzeitliche Essen und Trinken, ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Ausnahme bedürfe.

Ein abzuwendender Nachteil bestehe zudem nicht. Das an Schulleiterinnen und Schulleiter versendete Schreiben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 6. November 2020 erlaube die Aufhebung der Tragepflicht, sofern während Klausuren ab 240 Minuten ein Mindestabstand von 1,50 Meter zwischen den Schülerinnen und Schülern gewährleistet sei. Dies sei im Falle der verfahrensgegenständlichen Klausuren nach dem Vorbringen der Antragstellerin der Fall. Aus dem von ihr vorgetragenen Sachverhalt sei zudem zu schließen, dass ihre Schule beabsichtige, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

B.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Gemäß § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) kann das Verfassungsgericht einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Im Rahmen der Folgenabwägung sind die nachteiligen Wirkungen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu erwarten sind, mit den nachteiligen Wirkungen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, zu vergleichen und zu bewerten. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Erfolgs der Hauptsache zu erwarten sind, müssen im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, weil sie sonst bei vergleichender Betrachtung im Sinne des Gesetzes nicht gewichtig genug sind („schwere Nachteile“) bzw. keinen gleichwertigen „anderen“ Grund im Sinne des Gesetzes darstellen. Bei der Abwägung sind im Allgemeinen nur irreversible Nachteile zu berücksichtigen (Beschluss vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 17/20 EA).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, noch ist sonst ersichtlich, dass ihr ein irreversibler Nachteil droht. Ausgehend von ihren eigenen Angaben ist sie faktisch nicht verpflichtet, bei den beiden in der kommenden Woche zu schreibenden Vorabiturklausuren eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. In welchem Verhältnis die Verfügung des Bildungsministeriums vom 6. November 2020 und die SARS-CoV-2-EindV zueinander stehen, kann offen bleiben. Die einstweilige Anordnung des Verfassungsgerichts ist jedenfalls zur Erreichung des auf die anstehenden Klausuren bezogenen Begehrens der Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht dringend geboten.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar, § 30 Abs. 3 Satz 2 VerfGGBbg.

 

Möller

Dr. Becker

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Sokoll

Dr. Strauß