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VerfGBbg, Beschluss vom 13. April 2012 - VfGBbg 9/12 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - gerichtliche Untätigkeit
- Beschwerdebefugnis
- Darlegung
- Beschwerdefrist
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 13. April 2012 - VfGBbg 9/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 9/12




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

   M.,

 

 

Beschwerdeführer,

 

 

wegen Staatangehörigkeitsrechts

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

am 13. April 2012

 

 

b e s c h l o s s e n :

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

G r ü n d e :

 

A.

Die Verfassungsbeschwerde war nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz (VerfGGBbg) zu verwerfen, nach­dem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2012 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfas­sungsbe­schwerde hingewiesen worden ist und diese auch durch seine nachfolgenden Stellungnahmen nicht ausgeräumt hat.

 

Es fehlt nach wie vor an einer den Anforderungen des Verfassungsgerichtsgesetzes genügenden Begründung. Nach
§ 20 Abs. 2 Satz 1, § 46 VerfGGBbg ist in der Verfas­sungs­be­schwerde das (Landes-)Grundrecht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

 

1. Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer bezeichnete Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Cottbus - 2 K 900/95 - ist ein Zusammenhang mit dem geltend gemachten Staats­angehörigkeitsrecht nicht zu erkennen, weil es eine Führerscheinangelegenheit betrifft. Ebenso wird durch die Nen­nung von Aktenzeichen des Amtsgerichts Cottbus, des Land­gerichts Cottbus und des Brandenburgischen Ober­lan­des­ge­richts der Sachverhalt nicht deutlich und nicht erkenn­bar, durch welche in diesen Verfahren getroffene Maßnahmen der Beschwerdeführer konkret in Grundrechten beeinträchtigt sein könnte.

 

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Untä­tig­keit des Verwaltungsgerichts Potsdam - 3 K 5293/97 - im Verfahren zum Staatsangehörigkeitsrecht richtet, ist ei­ne Rechtsverletzung schon nicht dargelegt, weil sich aus der beigezogenen Akte ergibt, dass die auf Verpflichtung zur Einbürgerung gerichtete Klage mit Urteil vom 28. Mai 2002 abgewiesen wurde. Zur mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer nicht erschienen, wie er zuvor angekündigt hatte; das Urteil ist rechts­kräftig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 10. Juli 2002, das hiergegen gerichtete weitere Rechtsmittel mit Be­schluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2002 verworfen worden. Eine ver­fassungs­gericht­liche Überprüfung der Entscheidungen ist nach so langer Zeit aus prozessualen Gründen ausgeschlossen.

 

B.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unan­fecht­bar.

Postier Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Möller
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt