VerfGBbg, Beschluss vom 13. April 2012 - VfGBbg 9/12 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 46 | |
Schlagworte: | - gerichtliche Untätigkeit - Beschwerdebefugnis - Darlegung - Beschwerdefrist |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 13. April 2012 - VfGBbg 9/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 9/12
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
M.,
Beschwerdeführer,
wegen Staatangehörigkeitsrechts
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 13. April 2012
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
A.
Die Verfassungsbeschwerde war nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2012 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese auch durch seine nachfolgenden Stellungnahmen nicht ausgeräumt hat.
Es fehlt nach wie vor an einer den Anforderungen des Verfassungsgerichtsgesetzes genügenden Begründung. Nach
§ 20 Abs. 2 Satz 1, § 46 VerfGGBbg ist in der Verfassungsbeschwerde das (Landes-)Grundrecht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
1. Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer bezeichnete Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Cottbus - 2 K 900/95 - ist ein Zusammenhang mit dem geltend gemachten Staatsangehörigkeitsrecht nicht zu erkennen, weil es eine Führerscheinangelegenheit betrifft. Ebenso wird durch die Nennung von Aktenzeichen des Amtsgerichts Cottbus, des Landgerichts Cottbus und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts der Sachverhalt nicht deutlich und nicht erkennbar, durch welche in diesen Verfahren getroffene Maßnahmen der Beschwerdeführer konkret in Grundrechten beeinträchtigt sein könnte.
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Untätigkeit des Verwaltungsgerichts Potsdam - 3 K 5293/97 - im Verfahren zum Staatsangehörigkeitsrecht richtet, ist eine Rechtsverletzung schon nicht dargelegt, weil sich aus der beigezogenen Akte ergibt, dass die auf Verpflichtung zur Einbürgerung gerichtete Klage mit Urteil vom 28. Mai 2002 abgewiesen wurde. Zur mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer nicht erschienen, wie er zuvor angekündigt hatte; das Urteil ist rechtskräftig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 10. Juli 2002, das hiergegen gerichtete weitere Rechtsmittel mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2002 verworfen worden. Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Entscheidungen ist nach so langer Zeit aus prozessualen Gründen ausgeschlossen.
B.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Postier | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Dr. Lammer | Möller |
Nitsche | Partikel |
Schmidt |