VerfGBbg, Beschluss vom 13. April 2012 - VfGBbg 5/12 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
|
entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGbbg, § 45 Abs. 2; VerfGGBbg, § 46 | |
Schlagworte: | - Subsidiarität - Darlegung |
|
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 13. April 2012 - VfGBbg 5/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 5/12
![](/sixcms/media.php/9/adlerkl.gif)
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
U.
Beschwerdeführer,
gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. November 2011 (Az.: 1 Ws 162/11)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 13. April 2012
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
A.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Januar 2012 auf Bedenken gegen ihre Zulässigkeit hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch seine Schreiben vom 3. und 21. Februar 2012, ausgeräumt hat.
1.a. Auch mit den ergänzenden Schreiben benennt der Beschwerdeführer weder ein Grundrecht der Verfassung des Landes Brandenburg, das durch die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. November 2011 (Az.: 1 Ws 162/11) verletzt sein könnte, noch legt er dar, aus welchen Gründen sich dieser Beschluss, mit dem ein Ermittlungserzwingungsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen wurde, als verfassungswidrig erweisen könnte.
b. Die mit Schreiben vom 21. Februar 2012 angebrachten Rügen der Verletzung von Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg – LV – (Gleichbehandlungsgrundsatz), Art. 15 LV (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 52 Abs. 3 und 4 LV (Gleichbehandlung vor Gericht und Anspruch auf faires Verfahren) beziehen sich auf Maßnahmen der Staatsanwaltschaft und Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Potsdam während eines gegen den Beschwerdeführer gerichteten Ermittlungsverfahrens. Diese Maßnahmen und die hierzu ergangenen Gerichtsentscheidungen, die sich in den Jahren 2006 bis 2008 ereignet haben sollen, können wegen der nach § 47 Abs. 1 VerfGGBbg einzuhaltenden Zweimonatsfrist nicht mehr zulässiger Gegenstand der Überprüfung durch das Verfassungsgericht sein.
2. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen das Unterlassen von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft gegen namentlich in einer Strafanzeige benannte Staatsanwälte und Richter wenden wollte, stünde dem neben der mangelnden Darlegung einer durch dieses Unterlassen verursachten Grundrechtsverletzung auch der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen. Dieser verlangt vom Beschwerdeführer, vor Anrufung des Verfassungsgerichts über eine bloße Rechtswegerschöpfung hinaus alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende zu unternehmen, um eine etwaige Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beheben (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 27. Mai 2011 – VfGBbg 20/10 –, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Kann ein Fachgericht die Sache nicht prüfen, weil ein Rechtsmittel oder sonstiger Rechtsbehelf nicht „in gehöriger Weise“ (Lübbe-Wolf, EuGRZ 2004, 669, 673) eingelegt worden war, das heißt, es nicht fristgerecht eingelegt, prozessualen Rüge- und Darlegungslasten nicht genügt oder sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des jeweiligen Verfahrensrechts nicht Rechnung getragen war, so ist die nachfolgend erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Beschwerdeführer mag zwar mit seinem Antrag gegen die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft an das Brandenburgische Oberlandesgericht den Rechtsweg erschöpft haben (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg). Dieser Antrag wurde durch das Brandenburgische Oberlandesgericht jedoch verworfen, weil er keine prozessordnungsgemäßen Darlegungen enthielt (§ 172 Abs. 3 Satz 1 Strafprozessordnung).
B.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Postier | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Dr. Lammer | Möller |
Nitsche | Partikel |
Schmidt |