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VerfGBbg, Beschluss vom 13. März 2008 - VfGBbg 60/07 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 26
- VerfGGBbg, § 21 Satz 2
- AsylVfG, § 34
- AufenthG, § 60 a
Schlagworte: - Asylrecht
- Ausländerrecht
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 13. März 2008 - VfGBbg 60/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 60/07



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

K..,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S.,

gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 10. Mai 2007

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Knippel, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Dr. Jegutidse, Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder

am 13. März 2008

b e s c h l o s s e n :

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2007 - zugestellt am 29. November 2007 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt hat.

Die Verfassungsbeschwerde ist schon wegen mangelnder Beschwerdebefugnis unzulässig. Der Beschwerdeführer hat insbesondere die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 26 der Landesverfassung durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus nicht hinreichend dargelegt. Denn das Verwaltungsgericht Cottbus durfte bei seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. September 2004 den Vortrag, der Beschwerdeführer beabsichtige eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten, nicht berücksichtigen. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG - erlässt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ergibt sich, dass allein der förmliche Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegensteht. Der bloße Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, sonstige Berechtigungen zum Aufenthalt oder die Ermöglichung des Aufenthaltes aus asylverfahrensunabhängigen Gründen sind dabei dem förmlichen Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung nicht gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer konnte seinen Vortrag, die Abschiebung sei gemäß § 60 a des Aufenthaltsgesetzes wegen einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen auszusetzen, nur gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen.

Aus den vorstehenden Gründen kommt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht (§ 13 VerfGGBbg, § 114 Zivilprozeßordnung).

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

Dr. Knippel Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Dombert Dr. Jegutidse
 
Dr. Schöneburg Prof. Dr. Schröder